Inkassofirmen rufen mit ihren hohen Forderungen beim Empfänger oft große Ängste hervor. Foto: dpa/Bodo Marks

Inkassounternehmen stellen oft völlig überzogene Forderungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht in schwerwiegenden Angelegenheiten mit Abmahnungen gegen ungerechtfertigte Forderungen vor – wie aktuell bei einem Fall aus Schwaikheim.

Margit W. kam festlich gestimmt aus dem Weihnachtsgottesdienst in der Mauritiuskirche, als sie am 26. Dezember 2022 um etwa 11.35 Uhr einen durchnässten Zettel an der Windschutzscheibe ihres Autos vorfand: „Wünsche Ihnen schöne Weihnacht! Kostet Sie jetzt 156,– €“, stand dort handschriftlich vermerkt. Die Schwaikheimerin hatte in der Eile und wegen des Regens während des Kirchgangs auf dem Gästeparkplatz eines noch geschlossenen Restaurants geparkt. Das Schild, wonach widerrechtlich geparkte Autos abgeschleppt würden, hatte sie ignoriert. Damit begann ein nunmehr halbjähriges Ringen, das W. an den Rand der Verzweiflung getrieben hat. Denn die Restaurantbesitzerin hatte unverzüglich eine Inkassogesellschaft informiert, die nun immer dreistere Forderungen erhebt.

 

Welle an Forderungen überrollt die Empfänger

Am 18. Januar meldete sich die Firma Park & Collect (Euro Collect GmbH) aus Monheim am Rhein, zeigte eine „Besitzstörung“ an und machte ein „außergerichtliches Vergleichsangebot“ von 156,79 Euro – darunter ein „erhöhtes Parkentgelt“ von 50 Euro plus „Einigungskosten“ von 67,50 Euro geltend. Obwohl Margit W. gleich am 26. Dezember im Restaurant anrief, um sich zu entschuldigen, ließ Euro Collect den Fahrzeughalter ermitteln und berechnete dafür 10,40 Euro. Werde nicht fristgerecht gezahlt, „wird unser Mandant die bereits bevollmächtigten Rechtsanwälte mit der Abmahnung und Klage auf Unterlassung beauftragen“. W. antwortete, nicht zahlen zu wollen.

Am 29. März meldete sich Schuldner.NRW, das „Schuldnerportal für Ratenzahlung und mehr“. Das furchteinflößende Schreiben wirkt amtlich, doch auch dahinter steckt Euro Collect. Diesmal lautete die Forderung nur noch 38,80 Euro. Nachdem ihre Rechtsschutzversicherung zur Zahlung geraten hatte, zahlte W. diese Summe Mitte April – damit endlich Ruhe ist, wie sie hoffte.

Am 22. Mai landete das nächste Schreiben von Schuldner.NRW im Kasten. Diesmal wurden 259,67 Euro gefordert. Begründet wurde dies vor allem mit dem Rechtsanwaltshonorar von 220,27 Euro. Margit W. überkam das Gefühl purer Hilflosigkeit. Sie sehe ein, dass das Restaurant öfter Ärger mit Falschparkern habe, „aber muss man dann so drakonisch vorgehen“, zweifelt sie.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Zahlungsaufforderung der Euro Collect GmbH für unzulässig. „Die Verbraucherin muss unserer Ansicht nach keine Zahlung leisten“, sagt Berater Erich Nolte. Bei widerrechtlichem Parken auf einem Privatparkplatz könne der Eigentümer mit Entfernung des Fahrzeugs und Abmahnung reagieren. „Ein Zahlungsanspruch ergibt sich hier jedoch nicht“, sagt der Experte. Eine Inkassoforderung ist nur zulässig, wenn man mit einer Zahlung in Verzug ist. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass überhaupt eine berechtigte Forderung vorliegen würde. Auch könne in dem Fall kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, weil W. bereits Ende Januar erklärt hatte, auf dem Parkplatz des Restaurants nicht mehr falsch zu parken. Ferner seien die Halterermittlungskosten nicht von der Falschparkerin zu bezahlen, da sie der Gastronomin am 26. Dezember ihre Kontaktdaten genannt hätte. Nun folgt die Abmahnung: Ende Juni hat die Verbraucherzentrale ein verbandsklagerechtliches Vorgehen gegen Euro Collect wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet.

Das brachiale Geschäft mit der „Angstzahlerei“

Die brachialen Methoden der Inkassobüros kennt Nolte gut. Er habe viel mit „schwarzen Schafen“ zu tun. Da würden Fantasieforderungen erhoben und ein Geschäft mit der „Angstzahlerei“ betrieben. Viele Menschen würden aus Sorge vor einem noch höheren Schaden zahlen; damit werde jedoch der Abzocke erst recht Vorschub geleistet.

Generell sollten Hilfesuchende sich zunächst von der Verbraucherzentrale beraten lassen, „bevor sie irgendetwas Überstürztes tun“. Wenn Widerspruch eingelegt worden sei, könne der Betroffene die Angelegenheit erst mal aussitzen – unabhängig vom ausgeübten Druck. Solange kein Mahnbescheid vom Amtsgericht komme, müsse nichts unternommen werden. Selbst dann gelte es, Ruhe zu bewahren: Der Mahnbescheid sage nichts über die Rechtswirksamkeit einer Forderung aus, weil die Gerichte in diesem Stadium des Falles keinerlei Prüfung vornähmen, erläutert der Verbraucherschützer.

Hunderte Unterlassungsverfahren im Jahr

Es seien dann 14 Tage Zeit, darauf zu reagieren, damit der Besteller des Mahnbescheids keinen Vollstreckungsbescheid beantrage. Damit werde ein Gerichtsverfahren ausgelöst, was das Risiko hoher Anwalts- und Gerichtskosten mit sich bringe. „Sobald ich dem Bescheid widerspreche, ist der Schwarze Peter wieder beim Gegner – er kann nur noch Klage erheben, und das machen diese Firmen eher nicht, weil sie wissen, dass es Probleme geben wird.“ Zudem seien negative Urteile für sie schwierig. „Das wollen die ja immer verhindern, damit sich niemand auf so ein Urteil beziehen kann.“

Zum Anwalt zu gehen, dazu rät Nolte nur, wenn außergerichtlich schon alles versucht wurde. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg darf die Klage nicht übernehmen, doch sie darf Unterlassungsverfahren betreiben und tut dies auch Hunderte Male im Jahr. „Wir halten es für wichtig, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und damit die Rechte der Verbraucher zu stärken.“

„Inkasso-Check“ im Netz

Überprüfung
 Inkassofirmen üben mit Zahlungsaufforderungen großen Druck aus. Mit dem „Inkasso-Check“ auf der Internetseite der Verbraucherzentrale lässt sich die Forderung kostenlos online überprüfen.

Hinweise
 Dort wird Auskunft gegeben, ob der Empfänger zahlen muss – und wenn ja, ob die volle Höhe der veranschlagten Kosten fällig ist. Zugesichert werden eine rechtliche Ersteinschätzung und bei Bedarf ein Musterbrief an die Inkassofirma.