Die Regeln werden auch im Kreis Freudenstadt wieder schärfer. Foto: AdobeStock_Bihlmayerfotografie

Die Krankenhäuser Landkreis Freudenstadt erlassen jetzt wieder ein generelles Besuchsverbot. Und für Ungeimpfte im Kreis wird es generell schwerer.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in unserem Newsblog

Kreis Freudenstadt - Ab Samstag, 27. November, gilt ein generelles Besuchsverbot im Klinikum in Freudenstadt und in der Klinik für Geriatrische Rehabilitation in Horb. Das teilte die Krankenhäuser Landkreis Freudenstadt (KLF) am Donnerstagabend mit. Dies diene dem Schutz von Mitarbeitern und Patienten. "Von dem Besuchsverbot selbstverständlich ausgenommen sind in Absprache mit den behandelnden Ärzten der Besuch lebensbedrohlich erkrankter oder palliativbetreuter Patienten sowie eine begleitende Person von Schwangeren zur Geburt", so die KLF. Außerdem sei bei Kindern oder gebrechlichen, dementen und Patienten mit Sprachbarrieren ebenfalls eine Begleitperson zugelassen, bei ambulanten Terminen von Schwangeren hingegen nicht.

Entscheidung nicht einfach

"Diese Entscheidung ist den Verantwortlichen nicht leichtgefallen, da allen die hohe Bedeutung von Besuchen im Krankenhaus für die Patienten selbst sowie deren Angehörige bewusst ist", so die KLF. Daher werde die Regelung "fortlaufend auf den Prüfstand gestellt" und wieder aufgehoben, sobald es die Infektionszahlen zuließen.

Maskenpflicht in Gebäuden

Alle Personen von außerhalb, die die Häuser betreten, sind verpflichtet, eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren sollen ebenfalls FFP2-Maske tragen, es reicht jedoch auch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Kostenloser Draht nach draußen

Geschäftsführung und die ärztliche Leitung weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einschränkungen ausschließlich für Besucher gelten. Ambulante Patienten und Notfälle "werden selbstverständlich weiterhin behandelt". Sollte eine Verschiebung von geplanten Operationen notwendig werden, werden die Patienten informiert. Ansonsten laufe der Regelbetrieb weiter. Um Kontakt zu den Angehörigen halten zu können, stellt die KLF allen stationären Patienten Telefon und W-Lan weiterhin kostenfrei zur Verfügung.

Kreis zieht die Zügel an

Das Landratsamt Freudenstadt hat am Donnerstag die förmliche Feststellung getroffen, dass die Sieben-Tage-Inzidenz am Mittwoch den zweiten Tag in Folge den Wert von 500 überschritten hat. Damit gelten ab Freitag, 26. November, zusätzliche lokale Beschränkungen.

Regeln für Nicht-Immunisierte

 "Nicht-immunisierten Kunden" – also – ist der Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften und Märkten untersagt. Ausnahme: Betriebe und Märkte der Grundversorgung. Auch Abholangebote und Lieferdienste dürfen genutzt werden.

 Betriebe und Märkte der , für die diese Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.

 Für nicht-immunisierte Personen gilt außerdem eine nächtliche . Zwischen 21 und 5 Uhr dürfen sie ihre Wohnungen ohne "triftigen Grund" nicht verlassen.

 Allerdings gibt es eine Reihe von . Dazu zählen unter anderem der Besuch von Gottesdiensten, Arbeit, Studium und Fortbildungen, Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern in deren Wohnung, der Gang zum Arzt, Therapeuten oder Tierarzt, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Betreuung von sterbenden Personen, Sport im Freien außerhalb von Sportanlagen wie Joggen im Wald oder Gassigehen mit dem Hund.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, sollen die Einschränkungen wieder aufgehoben werden.