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Heftige Schneefälle, zwei kleinere Autounfälle und ein ganz seltener Anblick in

Heftige Schneefälle, zwei kleinere Autounfälle und ein ganz seltener Anblick in der Calwer Biergasse: Kinder fahren mit dem Schlitten. Ebenfalls besonders: Vor der Tür der Redaktion des Schwarzwälder Boten gab es einen Schneeengel zu erblicken.

Nicht nur die Stadt ist verpflichtet, Schnee zu räumen. Auch Privatpersonen sind gefordert. Doch wer muss wann zur Schaufel greifen? Aufschluss darüber gibt die "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege", die der Calwer Gemeinderat im Dezember 1989 beschlossen hat. Verpflichtet, Gehwege zu räumen und zu streuen, sind demzufolge alle Eigentümer und Besitzer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Gibt es nur einen Gehweg an der Straße, sind die Anlieger beider Seiten zuständig; gibt es gar keinen Gehweg, muss ein mindestens ein Meter breiter Weg gebahnt werden.

Werktags muss dies bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geschehen sein. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Sollte ein Unfall geschehen – sollte also beispielsweise ein Fußgänger stürzen und sich verletzen – und mehrere Parteien wären fürs Räumen zuständig gewesen, haften alle gesamtschuldnerisch.

Calw. Von der Polizei war zu erfahren, dass es im Stadtgebiet Calw bis Sonntagnachmittag für die "Witterungsverhältnisse vergleichsweise wenig gemeldete Unfälle gab, insgesamt zwei mit leichten Blechschäden". Doch wer aus Calw kann sich daran erinnern, dass man zuletzt mit dem Schlitten die Biergasse runterfahren konnte? Oder Schneeengel machen?

Auch in Sachen Verkehr sorgte der zeitweise heftige Schneefall für Behinderungen. Am Sonntag kam der Räumdienst wohl nicht hinterher, die Bischofstraße war bis 14 Uhr jedenfalls noch nicht geräumt. Doch wann muss überhaupt wo geräumt werden?

Was viele Menschen nicht wissen: Die Räumpflicht der Kommunen erstreckt sich nicht bis in die letzte Sackgasse hinein. Denn, so erklärte Baubetriebshofleiter Reinhard Gunzenhäuser im vergangenen Winter: "Die gesetzliche Verpflichtung beschränkt sich auf Straßen, die zugleich verkehrswichtig und gefährlich sind. Als gefährlich wird eine Straßenneigung ab sieben Prozent Gefälle angesehen. Für alle anderen Straßen besteht keine Verpflichtung."

Zweiter Durchgang nötig?

Eine Regelung, die in Paragraf 41 des Straßengesetzes Baden-Württemberg festgeschrieben steht. Dort heißt es, "den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren Straßen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen".

Zumutbar ist eine Räumung kleinerer Straßen demnach erst, wenn "die verkehrswichtigen Straßen und die mit Versorgungsfunktionen bereits geräumt sind und die zeitlichen und personellen Ressourcen es noch zulassen", führte Gunzenhäuser aus.

In der Rangordnung der Räumung stehen Hauptverkehrsstraßen sowie Bus-Strecken und Straßen, die beispielsweise zu Krankenhäusern oder Feuermagazinen führen, ganz oben.

Danach folgen "alle Strecken, die als Sammler aus den Wohngebieten in die Hauptverkehrsstrecken einmünden und die steilen Straßen" sowie "Straßen an Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäuden", erläutert der Baubetriebshofleiter. Dann werde entschieden, ob ein zweiter Durchgang nötig sei oder ob man weitere Straßen bearbeiten könne.