Urteil: Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst

Zollernalbkreis/Sigmaringen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen, mit der dieser für den Nachtdienst einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten wollte.

Hintergrund des Rechtsstreits, in den das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Heimaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren eingebunden war, ist eine Regelung in der zum 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Landespersonalverordnung. Danach muss für eine ausreichende Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohnern mindestens je eine Pflegekraft eingesetzt werden. Ab dem 46. Bewohner muss eine weitere Kraft zum Einsatz kommen. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann.

Der Heimbetreiber – nach Informationen unserer Zeitung handelt es sich um eine Einrichtung der BeneVit Holding – hatte gegenüber der Heimaufsicht und dem Verwaltungsgericht darzulegen versucht, dass aufgrund seiner besonderen Konzeption eine fachgerechte Pflege auch im Falle des Einsatzes nur eines Beschäftigten im Nachtdienst selbst bei 56 Bewohnern sichergestellt sei. Er begründete dies unter anderem damit, dass das Konzept seiner Einrichtung mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nacht deutlich.

Mit dieser Argumentation konnte die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis ebenso wenig überzeugt werden wie das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde, und zuletzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohner eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht vertretbar sei.

Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung von Akut- oder Gefährdungssituationen. Die besondere Konzeption des Pflegeheimbetreibers vermöge, so die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Sicherstellung fachgerechter Pflege durch nur einen Beschäftigten in der Nacht in Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, ebenso wenig zu gewährleisten wie eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim habe aber zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Verfahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, einen Antrag auf Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgewiesen, teilt das Regierungspräsidium mit. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von 1:56 für den Nachtdienst davor ebenfalls abgelehnt.