Friedhofsruhe ist auf dem Gottesacker in Bösingen nicht mehr selbstverständlich. Dazu hat unser Leser Dirk Bippus aus Oberndorf folgende Meinung.
Im Landesrecht, BestattG §3, ist geregelt: „Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten“. Die Pflicht, dies einzuhalten, liegt bei der Gemeinde. In Absatz 3 sind die Abstandsvorschriften von Gebäuden mit störenden Betrieben und Gewerbegebieten auf 75 Meter festgesetzt.