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Straßenmeisterei ist gerüstet. Ausnahmegenehmigung nur unter strengen Voraussetzungen.

Balingen - Die grüne Umweltzone für das ganze Balinger Stadtgebiet kommt zum 1. April, die Schilder dafür liegen in der Straßenmeisterei bereit. Ausnahmen von der Plakettenpflicht erhalten Privatleute nur unter strengen Voraussetzungen. Für Fahrzeugparks von Unternehmen gelten besondere Regelungen. All das setzt nun die Bürokratie ordentlich in Gang.

Die Details dazu hat das Landratsamt des Zollernalbkreises in einem Merkblatt zusammengefasst, das sowohl online wie auch in den Zulassungsstellen erhältlich ist, wo auch die Ausnahmegenehmigungen beantragt werden müssen. Grundsätzlich gelte, so die Landkreisverwaltung als zuständige Verkehrsbehörde, dass im gesamten Balinger Stadtgebiet ab 1. April nur noch Fahrzeuge unterwegs sein dürfen, die eine grüne Plakette tragen, die gesetzlich vom Fahrverbot in Umweltzonen ausgenommen sind (siehe Info) – oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Solche Ausnahmegenehmigungen, das stellt das Landratsamt klar, werden nur in Einzelfällen erteilt – und sie sind nur möglich für Fahrzeuge mit gelber Plakette, nicht für solche ohne oder mit roter Plakette. Und sie sind aufwändig: Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, ist viel Papierkram notwendig. Die Anträge können ausschließlich schriftlich bei den Zulassungsbehörden eingereicht werden, versehen mit jeweils jeder Menge Nachweisen.

Es gelte dabei der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme" – das bedeutet: Wann immer das technisch möglich ist, muss beispielsweise ein Auto so technisch verändert werden, dass es eine grüne Plakette erhält. Falls eine Nachrüstung nicht möglich ist und für das betreffende Fahrzeug auch keine allgemeine Ausnahmeregelung gilt, erst dann solle man, so das Landratsamt, eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Erteilt wird eine solche nur unter besonderen Voraussetzungen. Neben der Unmöglichkeit der technischen Nachrüstung dürfen dem Halter für den beantragten Fahrzweck keine alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, zudem muss der Kauf eines neuen Fahrzeugs wirtschaftlich unzumutbar sein. Ob das der Fall ist, wird im Fall von Privatpersonen anhand von Einkommensgrenzen ermittelt, bei Gewerbetreibenden muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer belegen, dass die Ersatzbeschaffung zu einer Existenzgefährung des Unternehmens führen würde.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen muss auch noch ein besonderer Grund für die Fahrten mit einem eigentlich in der Umweltzone nicht zugelassenen Fahrzeug vorliegen. Entweder müssen diese Fahrten im öffentlichen Interesse sein – etwa zur Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern (zum Beispiel Lebensmitteln oder Medikamenten) oder Dienstleistungen (Reparatur wichtiger technischer Anlagen oder pflegerische Dienste). Oder es handelt sich um Spezialfahrzeuge, etwa Kräne und Zugmaschinen von Schaustellern, die nur selten unterwegs sind. Oder aber es liegt ein wichtiges, unaufschiebbares Einzelinteresse vor – etwa für Fahrten zu Ärzten (zum Beispiel Dialysepatienten), zur Arbeit (speziell für Schichtdienstler, wenn der ÖPNV keine Alternative bietet), für die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen oder für Fahrten von Schwerbehinderten.

Speziell mit Blick auf Fahrzeugparks von Unternehmen hat das Umweltministerium zudem neue Sonderregelungen erlassen. Demnach werden Ausnahmen von der grünen Plakettenpflicht für Lastwagen oder Reisebusse mit gelber Plakette dann erteilt, wenn der Anteil der Fahrzeuge mit grüner Plakette in diesem Jahr mindestens 60 Prozent, im Jahr darauf 80 Prozent am Gesamtfuhrpark beträgt. Ab 2019 läuft diese Sonderregelung aus – dann müssen auch in Fuhrparks alle Fahrzeuge die grüne Plakette tragen.