Zwei Brüder müssen sich wegen Körperverletzung vor Gericht verantworten. Foto: dpa

Zwei Brüder wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Einziger Zeuge völlig von der Rolle.

Balingen - Die Anklage wog schwer: Nicht nur mit den Worten "Ich schlage dich tot" soll der Angeklagte den Geschädigten vom Hof gejagt haben. "Zusammen mit seinem Bruder handelten sie auch danach", verlas die Staatsanwältin in ihrer Anklageschrift zu Prozessbeginn.

Da mutete es zunächst seltsam an, dass sich die Rosenfelder vor dem Amtsgericht Balingen ohne Rechtsbeistand verteidigten. Ging es doch um nicht weniger als gefährliche Körperverletzung beziehungsweise gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.

Im Vollrausch beim Vater geklingelt

Laut Anklage soll der im Dezember 2009 begangenen Tat zwischen einem der Angeklagten sowie dem Geschädigten ein Disput in einer Gaststätte vorausgegangen sein. Spät in der Nacht habe der Arbeitslose im Vollrausch bei deren Vater geklingelt, aber einer der Brüder habe die Tür geöffnet.

Der andere Bruder sei kurz darauf hinzugestoßen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten sie auf den Mann eingetreten. Ein ärztliches Attest bescheinigte ihm diverse Prellungen am Kopf.

Die Brüder bestreiteten den Tatvorwurf. "Zugegeben, in der Gaststätte herrscht ein rauer Ton. Auch verbal habe ich ihm schon einiges an den Kopf geworfen", sagte der Jüngere. "Verletzt haben wir ihn aber nicht, sondern nur gesagt, dass er fortkommen soll", meinte sein Bruder.

Gedächtnislücken und fadenscheinige Auskünfte

Die Prellungen an seinem Kopf erklärten sich die beiden Arbeiter "durch Verletzungen im Suff". Als einzig geladener Zeuge lag es demnach am Geschädigten selbst, den Tathergang zu beschreiben. Doch "mit dem Zeugen war überhaupt nichts anzufangen", sagte die Richterin.

Das begann damit, dass er bereits Schwierigkeiten damit hatte, Angaben zur eigenen Person zu machen. So konnte er nicht angeben, wie alt er ist. Gedächtnislücken und fadenscheinige Auskünfte reihten sich aneinander, mit der Folge, dass ihm die Richterin die von ihm erklärte Nüchternheit an besagtem Abend nicht abnahm.

Sie folgte in ihrem Urteilsspruch dem Plädoyer der Staatsanwältin, die zuvor Freispruch gefordert hatte.