"Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen für alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung" steht in Paragraf 13 (Lesefibel 1831). Foto: Deck

Großherzogtum Baden führt am 22. August 1818 Verfassung ein. Keimzelle der Revolution von 1848.

Baden-Württemberg - Vier freie Städte, 35 Fürstentümer und ein Bundestag mit Sitz in Frankfurt: So sah der Deutsche Bund vor 200 Jahren aus, der 1815 nach dem Untergang Napoleons als Teil der politischen Neuordnung Europas entstand. Entworfen beim Wiener Kongress, sah die Deutsche Bundesakte quasi als Grundgesetz vor, dass die Bundesstaaten und -städte sich Verfassungen geben sollten. Baden (1818) und Württemberg (1819) gehörten zusammen mit Bayern und Sachsen-Weimar zu denjenigen, die voranschritten.

Die badische Verfassung wurde vor 200 Jahren, am 22. August 1818, erlassen. Und auch, wenn dem Deutschen Bund kein Bestand vergönnt war, kann der badischen Verfassung auf dem Weg der Abkehr vom Absolutismus und hin zu Partizipation und Demokratie bis heute "eine Leuchtturmfunktion" zugesprochen werden, betont der Freiburger Politikwissenschaftler Michael Wehner von der Landeszentrale für Politische Bildung.

Mehr als Hälfte männlicher Bevölkerung hat Wahlrecht

Von dem liberalen Freimaurer Karl Friedrich Nebenius nach dem Code Civil Napoleons gestrickt, sah die badische Verfassung (die Großherzog Karl übrigens in Bad Griesbach in der Ortenau unterzeichnete) vor, dass tragende Entscheidungen im Land von beiden Kammern im Ständehaus – der vom Adel dominierten Ersten und der bürgerlichen Zweiten Kammer – zu treffen waren. Immerhin mehr als die Hälfte der männlichen Bevölkerung im Großherzogtum konnte dabei von ihrem Wahlrecht für die zweite, 63 Abgeordnete zählende Kammer Gebrauch machen: "Der Großherzog wurde durch die Verfassung und das Wahlrecht erstmals in seiner Macht eingeschränkt", beschreibt Wehner die damalige Bedeutung des Gesetzestextes.

Als Ergebnis der Debatte um die Rechte der Verwaltung und des Bürgertums erhielt das gewählte Parlament in der "Badischen Ständeversammlung" das Budgetrecht und hatte somit die Macht darüber, wofür im Staat das Geld ausgegeben werden sollte. Wenn auch nur bedingt, da die Gesetzesinitiativen immer noch vom Großfürsten auszugehen hatten. Baden war somit dennoch keine absolute Monarchie mehr, sondern eine konstitutionelle: Das letzte Wort hatte zwar immer noch der Fürst, "er war aber an Recht und Ordnung der zweiten Kammer im Parlament gebunden", verdeutlicht Wehner.

Deutliche Abkehr vom Gottesgnadentum einer Monarchie

Das Wahlrecht in Baden sah vor, dass man ab dem 26. Lebensjahr wahlberechtigt wurde und ab dem 30. Lebensjahr fürs Parlament kandidieren konnte. Bürgerrechte, ein Vermögensnachweis und die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession waren dafür allerdings unabdingbar. Für das Jahr 1818 waren diese Verfassungsrechte sehr weitreichend. "Zum einen war so eine Verfassung eine deutliche Abkehr vom Gottesgnadentum einer Monarchie, zum anderen waren Grundrechte wie die Mitwirkung einer gewählten Körperschaft, die Abgeordnetenimmunität oder die Pressefreiheit geradezu revolutionäre Errungenschaften im Sinn einer von der Aufklärung geforderten Gewaltenteilung", betont Wehner. Auf dem Weg hin zu unserer Demokratie heute sei das eine wichtige Wegmarke gewesen, die im Geist der Französischen Revolution von 1789 diese Grundrechte schriftlich festhielt.

Dass Baden hier eine gewisse Vorreiterrolle im Deutschen Bund zukam, die nicht überall mit Wohlwollen gesehen wurde, lag einerseits an der Grenzlage am Rhein und der darin begründeten "badischen Liberalität", erklärt Wehner. Andererseits gab es für das 1806 gegründete Großherzogtum – wie auch für das Königreich Württemberg, das sich im Jahr darauf seine Verfassung geben sollte – die drängende politische Notwendigkeit, sich eine Gesetzesgrundlage und somit eine Rechtfertigung in Abgrenzung zur vorausgegangenen Markgrafschaft Baden zu geben: Das Land brauchte "Bindekräfte", wie Wehner es nennt, um beispielsweise konfessionelle Schranken zu überwinden oder abzuschwächen. Zunächst habe Baden mit seiner Verfassung im Deutschen Bund "eine gewisse Leuchtturmfunktion" innegehabt, betont Wehner. Gegen repressive politische Kräfte im Bund – Preußen löste sein Verfassungsversprechen erst gar nicht ein – konnten sich Liberalismus und freiheitliche Bestrebungen zunächst dennoch nicht behaupten, was 1848 schließlich zum Ausbruch der Revolution führte.

Großherzogtum Baden hat nur 108 Jahre Bestand

Die damaligen demokratischen Bestrebungen und Verfassungsentwürfe im Südwesten waren, ergänzt Michael Wehner, bedeutsame Schritte im Kräftemessen zwischen Restauration und Demokratisierung im 19. Jahrhundert. Sie zeigen einerseits, wie jung unsere demokratischen Ideale selbst heute noch sind. Andererseits aber sind sie auch Indikatoren dafür, wie konstruiert politische Identitäten immer wieder sind: Das Großherzogtum Baden bestand von seiner Gründung 1806 bis zu seinem Ende 1918 gerade einmal 108 Jahre.

Unter dem Motto "des Volkes Stimme" erinnert das Haus der Geschichte Baden-Württemberg in Stuttgart ab Mittwoch mit einem Online-Kalender im Internet an die badischen und württembergischen Verfassungen von 1818 und 1819: Das Projekt geht dabei der Frage nach, wie sich Bürgerbeteiligung in den vergangenen 200 Jahren in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft entwickelt hat. Der Kalender auf der Seite www.des-volkes-stimme.de wird bis zum 200.  Jahrestag der württembergischen Verfassung am 25. September 2019 unter anderem mit Videos und Hörbeiträgen an wichtige Wegmarken der Bürgerbeteiligung im deutschen Südwesten erinnern.