Stadtrecht 1887 – damals gab es rund 1000 Einwohner. Das war beim Vortrag von Alice Koch (links im Bild) von der Allevo Kommunalberatung GmbH auch zu erfahren. Foto: Kugel Foto: Schwarzwälder Bote

Kommunales: Bad Herrenalber Gemeinderat wird über Beitragswesen informiert / Straßen- und Wegenetz

Alice Koch ist Diplom-Verwaltungswirtin und arbeitet bei der Allevo Kommunalberatung GmbH. Sie hat jahrzehntelange Berufserfahrung und informierte in der jüngsten Sitzung des Bad Herrenalber Gemeinderats über das Erschließungsbeitragsrecht.

Bad Herrenalb. Die Stadtverwaltung führte bereits in der Sitzungsvorlage aus: "Gemäß Paragraf 20 II Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) muss die Stadt Bad Herrenalb zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in Paragraf 33, Satz 1, Nr. 1 und 2, genannten Erschließungsanlagen (Anbaustraßen und Wohnwege) einen Erschließungsbeitrag erheben."

Als beitragsrechtlich abgeschlossen würden Erschließungsanlagen gelten, welche in der Vergangenheit den Status als "Historische Straße" (Rechtslage zum 1. Januar 1873) oder "Vorhandene Straße" (Rechtslage zwischen 1. Januar 1873 bis 30. Juni 1961) erreicht hätten oder bereits in früheren Jahren zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien. "Des Weiteren Anlagen, welche durch einen Erschließungsträger hergestellt worden sind."

Beitragsrechtlich nicht abgewickelt seien die im Fünfjahresplan (für Kernstadt beziehungsweise Stadtteile) gelisteten Erschließungsanlagen. Hier müssten nun die Voraussetzungen für "das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld" für jede einzelne Erschließungsanlage geschaffen werden, damit die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen erfolgen könne. Dies sei ein Stichtag, an welchem unter anderem die endgültige Herstellung nach Bau-, Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm vorliegen müsse. Auch die rechtmäßige Herstellung nach Paragraf 125 Baugesetzbuch (BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt spielten eine entscheidende Rolle. "Manche Sachverhalte treten automatisch, das heißt kraft Gesetzes ein. Bei anderen Sachverhalten sieht das Erschließungsbeitragsrecht eine Mitwirkung des Gemeinderates vor, oder lässt dessen Einbeziehung offen." Der Gemeinderat werde sich künftig öfter mit dem Erschließungsbeitragsrecht befassen.

Zwei Rechtsgebiete

Einleitend bemerkte Koch, dass das Beitragswesen in zwei Rechtsgebiete unterteilt sei. Hierbei handle es sich um Anschluss- und Erschließungsbeiträge. Anschlussbeiträge seien Kostenbeteiligungen, mit denen sich unter anderem Grundstückseigentümer von Gesetzes wegen an den Kosten für die Herstellung der Anlagen der Abwasserableitung (Kanalbeitrag), der Abwasserbehandlung (Klärbeitrag) und der Wasserversorgung (Wasserbeitrag) beteiligen müssten.

Von den Anschlussbeiträgen zu unterscheiden seien die Beteiligungen an den laufenden Kosten. Sie würden über die jährlichen Gebühren erfasst.

Um die Wasserversorgung kümmere sich die Stadtwerke Bad Herrenalb GmbH. Hier sei auch die Thematik der Baukostenzuschüsse anzusiedeln.

Beim Vortrag ging es allerdings um das Straßen- und Wegenetz der Stadt – das heißt: die Kosten für die Herstellung von Straßen und unbefahrbaren Wohnwegen und deren Refinanzierung.

Die Gemeinden würden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag erheben.

Erschließungsanlagen seien öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen) und zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege). Dabei handle es sich um eine Beitragserhebungspflicht.

Entsprechend Paragraf 20 der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung vom Juni 2018 habe das politische Gremium der Stadt das Ermessen zugunsten der Bürger ausgelegt und erhebe keine Erschließungsbeiträge für Sammelstraßen, Sammelwege, selbstständige Parkflächen, selbstständige Grünanlagen, Lärmschutzanlagen sowie Kinderspielplätze.

Straßen ohne Ausschlussgründe seien – je nach vorgefundenem rechtlichen beziehungsweise tatsächlichem Zustand – unter Berücksichtigung von finanziellen Aspekten in Prioritäten eingeteilt und auf dieser Basis in einen Fünfjahresplan umgewandelt worden. Beitragsrechtlich relevant seien 86 Erschließungsanlagen.

Eine Straße, so Koch, werde zu einer Erschließungsanlage, wenn sie die folgenden Kriterien erfülle: öffentlich, zum Anbau bestimmt, örtlich und befahrbar.

Beitragsfähige Kosten seien: Grunderwerb, Ausgleichsmaßnahmen/Anteil Verkehrsfläche, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Bepflanzung, Straßenbau, Fremdfinanzierungskosten, Anschluss an bestehende öffentliche Straßen. Beim Erschließungsbeitragsrecht trage die Stadt für Anbaustraßen und Wohnwege einen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil von fünf Prozent.

Zur Beitragsschuld teilte Koch mit: Man benötige eine gültige Erschließungsbeitragssatzung, einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan (im Grundsatz), der technische Ausbau müsse beendet sein und die letzte Rechnung eingegangen sein.

Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage sei dann erfolgt, wenn die folgenden Programme erfüllt seien: Teileinrichtungs- (zum Beispiel Beleuchtung), Ausbau- (zum Beispiel Asphalt) und Bauprogramm (Ausbauplanung vom Ingenieurbüro).

Über Jahrzehnte seien Straßen wegen des fehlenden Geldes nicht fertiggestellt worden. Egal ob beispielsweise die Straßenbeleuchtung, der Gehweg oder der Endbelag fehle. Somit sei auch nichts verjährt.

Alle vorhandenen Pläne seien beim Aufarbeiten zugrunde gelegt worden. Mit Blick auf die Prioritätenliste sagte Koch, es sei hier berücksichtigt worden, wie viel Geld man benötige, um eine Straße fertigzustellen.

Es wurde in der Aussprache darauf hingewiesen, dass die Beitragsschuld "am Grundstück hängt".

Eine Übersicht über Straßen, die aufgrund der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage beziehungsweise den aktuellen Prüfungserkenntnissen beitragsrechtlich noch nicht abgewickelt sind, findet man auf der Homepage der Stadt Bad Herrenalb.

Zusammen ein Gebiet

Nach Kochs Erläuterungen stimmte das Gremium zu, in Rotensol den Scheideichenweg und Arhornweg (ohne Teilstrecke) zu einem Erschließungsgebiet zusammenzufassen. Somit gebe es keine Probleme mit den Eckgrundstücken.