Der Bad Herrenalber Gemeinderat beschäftigt sich mit der Gebührenkalkulation Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Foto: © Gina Sanders – stock.adobe.com Foto: Schwarzwälder Bote

Gemeinderat: Gesplittete Abwassergebühr ist am Mittwoch ein Thema

Bad Herrenalb (mak). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch das Urteil vom März 2010 erreicht, dass in allen Kommunen des Landes die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden muss. Der Bad Herrenalber Gemeinderat beschäftigt sich am Mittwoch, 27. November, mit der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.

Begründet wurde laut Sitzungsvorlage das Urteil damit, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz des Artikels drei, Absatz 1, Grundgesetz, sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.

Obergrenzen nicht überschreiten

"Abwassergebühren sind danach getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Gemeinderat bereits vor der Beschlussfassung über eine Gebührensatzung eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Gebührenbedarfsberechnung vorliegen", heißt es weiter.

Die in der Gebührenkalkulation ermittelten Sätze stellten Obergrenzen dar, die nicht überschritten werden dürften. Der Gemeinderat habe im Rahmen einer solchen Gebührenkalkulation als satzungsgebendes Organ bestimmte Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen.

Diese Entscheidungen seien gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob das jeweilige Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei.

Bei einer Gebührenkalkulation habe der Gemeinderat Ermessensentscheidungen über folgende Punkte zu treffen: Verwaltungs- und Betriebsaufwand Als laufende Kosten und Einnahmen der Abwasserbeseitigung liegen der Gebührenkalkulation 2020 bis 2021 entsprechende Angaben der Verwaltung zugrunde. Abschreibungen Durch die im Anlagenachweis gewählten Abschreibungssätze werden die jährlichen Abschreibungen festgelegt. Die dort verwendeten Prozentsätze entsprechen den Richtwerten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) sowie den Absetzung-für-Abnutzung (Afa)-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Die der vorliegenden Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungs- und Auflösungsbeträge wurden dem aktuellen Anlagenachweis und fiktiv für den Kalkulationszeitraum fortgeschrieben. Kalkulatorischer Zins In der Abwasserbeseitigung wurde in der Gebührenkalkulation ein Mischzinssatz in Höhe von 2,5 Prozent angesetzt. Aufgrund von Erfahrungswerten kann in der Regel von diesem Zinssatz ausgegangen werden – dies entspricht auch der laufenden Rechtsprechung.   Kostenaufteilung Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung Die relevanten Kosten und Einnahmen (laufende Kosten/Einnahmen, Kalkulatorische Kosten) wurden in die Bereiche Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie Straßenentwässerung aufgeteilt. Kosten von Anlagen, welche direkt der Schmutzwasser- beziehungsweise der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen sind, wurden ohne Aufteilung direkt dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet. Bei Einrichtungen, die der Ableitung und Reinigung von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen, werden die betreffenden Kostenanteile mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt. Die in der Gebührenkalkulation 2020 bis 2021 zugrunde gelegten Aufteilungssätze sind im "Verteilerschlüssel" aufgeführt.  Straßenentwässerungskostenanteil Bei der Erhebung der Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung bleiben die Kosten für die Straßenentwässerung außen vor. Sie werden geschätzt, da eine exakte Berechnung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist. Diese Schätzung ist rechtlich anerkannt und es wird auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen. Die zugrunde gelegten Prozentsätze zur Berechnung der jeweiligen Kostenanteile für die Straßenentwässerung sind im "Verteilerschlüssel" zu finden.  Kostenüber-/-unterdeckungen In der Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2021 wurde in der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 (rund 600 000 Euro) zum Ausgleich eingestellt. Und in der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 (etwa 236 000 Euro). Bemessungsgrundlagen

Als Verteilungsmaßstab für die Schmutzwassergebühr wurde für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2021 eine Schmutzwassermenge von 931 000 Kubikmeter (m³) zugrunde gelegt. Als ansatzfähige Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wurde für den Kalkulationszeitraum von einer maßgeblich versiegelten Fläche von 928 000 Quadratmeter (m²) ausgegangen.

Die Gebührenobergrenzen im Jahr 2020 bis 2021 betragen gemäß der Gebührenkalkulation: ohne Ausgleich von Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren für die Schmutzwasserbeseitigung 1,39 Euro/m³ und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,52 Euro/m². Mit Ausgleich der saldierten Überdeckung aus Vorjahren, rund 600 000 Euro in der Schmutzwasser- und etwa 236 000 Euro in der Niederschlagswasserbeseitigung, für die Schmutzwasserbeseitigung 0,74 Euro/m³ für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,27 Euro/m².

Höhe wird festgesetzt

"Der Gemeinderat muss beschließen, in welcher Höhe er den Gebührensatz festsetzt. Dabei steht es in seinem Ermessen, ob er die Gebührenobergrenze wählt oder einen Betrag unterhalb der Obergrenze festlegt", so die Stadtverwaltung. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass eine durch die Festsetzung einer Gebühr unterhalb der Obergrenze eintretende Unterdeckung ohne weitergehenden Beschluss in den folgenden Jahren nicht mehr verrechnet werden dürfe.

Im Beschlussantrag des Tagesordnungspunkts "4. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung – Gebührenkalkulation – Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung – 01.01.2020 – 31.12.2021" lauten die Gebührensätze folgendermaßen: Schmutzwasserbeseitigung 0,74 Euro/m³, Niederschlagswasserbeseitigung 0,27 Euro/m².

Die bisherigen Sätze betragen übrigens: Schmutzwassergebühr 0,94 Euro/m³; Niederschlagswassergebühr 0,43 Euro/m².

In der Sitzung wird Sebastian Franz von der Firma Heyder und Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH die Vorlage erläutern.