Der letzte Wille birgt auch einige Fallen. Foto: Büttner

Wer erbt wann? Experten erläutern die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments. Telefonaktion zum Thema Erbrecht am Mittwoch von 11 bis 13 Uhr.

Wenn sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben machen wollen, setzen sie oft das Berliner Testament auf. Das schafft Transparenz und kann Streit vermeiden. Doch dieser letzte Wille birgt auch einige Fallen.

Wer soll mein Vermögen erben? Das fragen sich viele Menschen. Sofern es kein Testament gibt, sieht das Gesetz eine Erbfolge vor. Dann erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte. Den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen. Doch damit ist nicht jeder einverstanden. In solchen Fällen kann das Berliner Testament für klare Verhältnisse sorgen.

"Mit dem Berliner Testament können sich Eheleute oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen", erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Gemeinsame Kinder würden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt. Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

"Durch das Testament erhalten beide Ehegatten eine große Transparenz", sagt Bittler. Denn seinen letzten Willen kann das Paar nur gemeinsam ändern. Möchte das nur ein Partner, muss er dem anderen einen notariellen Widerruf über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nach dem Tod des einen Ehepartners kann der andere das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. "So kann man sich darauf verlassen, dass die Kinder tatsächlich Erben bleiben."

Doch darin liege zugleich die Schwachstelle des Testaments: "Neue Lebensumstände nach dem Tod eines Ehegatten sollten in einem Testament berücksichtigt werden", rät Bittler. Eine sogenannte Freistellungsklausel könne deshalb regeln, dass der noch lebende Ehegatte die Kinder wieder aus dem Testament streichen kann. Zum Beispiel, wenn sich die Familienmitglieder zerstritten haben.

Ihren Pflichtteilanspruch können die Kinder außerdem schon nach dem Tod eines Elternteils geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs. Bei einem Kind entspricht dies einem Viertel des Gesamtvermögens, bei zwei Kindern einem Achtel – und so weiter.

Verzichten die Kinder nicht explizit auf ihren Pflichtteilanspruch, greift beim Berliner Testament lediglich eine Strafklausel: "Wenn ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, soll es im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten", erklärt Bittler. In Familien, in denen Schlusserben mit Sicherheit Pflichtteile verlangen, könne sich das Berliner Testament deshalb als ungünstig erweisen.

Sollten Kinder den Erbfall gar nicht mehr erleben, können ergänzende Klauseln das Vermögen zwischen den Kindern konkret aufteilen. "Sonst besteht die Gefahr, dass sich die Schlusserben trotz des Testaments über den Nachlass streiten", sagt Bittler.

"Wer als Deutscher seinen Ruhestand im Ausland verbringt, muss zudem damit rechnen, dass ein gemeinschaftliches Testament dort nicht unbedingt anerkannt wird", sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer. Betroffene könnten sich im Testament dann auf das deutsche Erbrecht festlegen.

Das Berliner Testament können Ehepartner eigenhändig schreiben oder beim Notar aufsetzen lassen, erklärt Hüren. Das eigenhändige Testament muss ein Ehegatte von Hand geschrieben haben, beide Partner müssen es unterschreiben. "Computerausdrucke sind unwirksam – auch wenn sie unterschrieben wurden", betont Hüren.

Bei sogenannten privatschriftlichen Testamenten kommt es Hüren zufolge auch oft zu Schwierigkeiten, weil rechtliche Begriffe wie "vererben" und "vermachen" falsch verwendet werden. "Enthält ein Testament mehr als nur einen Satz, der die Erben einsetzt, sind ohne rechtliche Beratung Probleme vorherbestimmt", sagt Hüren. Wer sein Testament bei einem Notar aufsetzen lässt, könne Missverständnissen vorbeugen.

Die Kosten für ein notarielles Testament hängen vom sogenannten Reinvermögen ab. Das entspricht den vorhandenen Vermögensgegenständen abzüglich der Schulden. "Bei einem Reinvermögen von 50 000 Euro erhält der Notar bei einem Einzeltestament beispielsweise eine Gebühr von 165 Euro", erklärt Hüren. Der Vorteil: Mit der Gebühr ist die gesamte Leistung des Notars abgegolten. "Das umfasst neben der Beurkundung also auch die rechtliche Beratung und das Fertigen des Entwurfs. Egal, wie groß der Aufwand war", sagt Hüren.

Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spare so zwar die Notarkosten. Doch die Gebühren würden nur auf die Erben verlagert, so Hüren. Denn die müssten einen gebührenpflichtigen Erbschein beantragen, um sich als Erben ausweisen zu können. Das sei bei einem notariellen Testament nicht notwendig.

"Wer die Nachteile des Berliner Testaments vermeiden will, sollte unbedingt einen Fachmann zu Rate ziehen", empfiehlt auch Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Von Muster-Testamenten im Internet rät Steiner ab. Denn diese hätten den konkreten Einzelfall nicht im Blick.

Familien sei das Berliner Testament grundsätzlich zu empfehlen: "Eltern können damit sicherstellen, dass letztendlich ihre Kinder das gemeinsam aufgebaute Vermögen erhalten", sagt Steiner. Aber auch hier komme es auf den Einzelfall an: "Testamentsgestaltung ist Maßarbeit."

Wer weitere Fragen zum Berliner Testament oder zu anderen Bereichen des Erbrechts hat, kann sich am Mittwoch, 31. Oktober, bei unserer Telefonaktion an unsere drei Experten der Erbrechtskanzlei Ruby & Schindler wenden. Gerhard Ruby, Guido Bischoff und Ursula Thanner beantworten von 11 bis 13 Uhr die Fragen der Leserinnen und Leser. Die Telefonnummern werden am Mittwoch auf der Seite Unterhaltung bekannt gegeben.