Die Maskenpflicht in Baden-Württemberg wurde erweitert. (Symbolfoto) Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Was muss bei Events, privaten Treffen, bei Reisen und Co. beachtet werden? Eine Übersicht.

Baden-Württemberg - Welche Corona-Regeln gelten im Südwesten unter der höchsten Pandemie-Alarmstufe? Was muss bei Events, privaten Treffen, Reisen und Co. beachtet werden? Eine Übersicht.

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Kontaktbestimmungen und Maskenpflicht

In der Öffentlichkeit dürfen sich zehn Menschen treffen. Mehr Personen sind nur erlaubt, wenn sie aus maximal zwei Haushalten kommen oder miteinander verwandt sind. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Außerdem gilt in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren in allen Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen beispielsweise Fußgängerzonen, Marktplätze, öffentliche Gebäude, Läden, Busse sowie Züge.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies muss mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Für Gäste von Restaurants, Bars, Gaststätten und Co. gilt derzeit beim Betreten, am Buffet und immer, wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet, eine Maskenpflicht.

In Schulen gilt die Maskenpflicht ab Klasse 5 im Gebäude aber auch während des Unterrichts.

Private Treffen und Feiern 

Wer sich etwa mit Freunden treffen oder ein Fest feiern möchte, muss hierbei eine Obergrenze von zehn Teilnehmern beachten. Für eng verwandte Personen oder Menschen, die dem eigenen Haushalt angehören, gilt diese zahlenmäßige Beschränkung nicht. Bei privaten Feiern gilt die Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern nicht, sie wird allerdings empfohlen.

Eine Maske müssen Teilnehmer von privaten Veranstaltungen derzeit nicht tragen. Wer hingegen dort arbeitet und direkten Gästekontakt hat - etwa ein Kellner - muss Mund und Nase bedecken. 

Tanzen auf privaten Feiern ist erlaubt. Ein Verbot existiert nur bei Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. 

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen wie Elternabende, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen dürfen unter Auflagen maximal 100 Menschen zusammenkommen.

Weihnachtsmärkte, öffentliche Events und Demonstrationen

Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte stattfinden, liegt bei den Kommunen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Infektionslage in der Region es erlaube, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne). Öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 100 Menschen sind erlaubt. Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten. 

Demonstrationen sind ferner ebenfalls erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel Abstände oder Höchstteilnehmerzahlen.

Clubs oder Diskotheken

Für Clubs und Diskotheken im Südwesten gilt weiterhin ein Betriebsverbot. Diese Einrichtungen dürfen nur öffnen, wenn die Tanzflächen geschlossen bleiben und stattdessen ausschließlich Getränke und/oder Essen wie in einer Bar oder einem Restaurant angeboten werden. 

Prostitution

Seit Montag, 12. Oktober, ist Prostitution in Baden-Württemberg wieder erlaubt. Die Corona-Verordnung sieht jedoch vor, dass nur Eins-zu-eins-Prostitution wieder stattfinden darf - das heißt kein Gruppensex, sondern eine Prostituierte und ein Freier dürfen in einem Raum Sex haben. Zudem gelten ähnliche Vorgaben wie etwa auch für Gastronomiebetriebe. So ist in den Innenräumen eine Maske verpflichtend, und die Betriebe müssen ein Hygienekonzept vorlegen sowie die Kontaktdaten der Kunden notieren.

Reisen

In Baden-Württemberg gibt es keine Einreiseverbote oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Zudem wurde das Beherbergungsverbot für Besucher aus Stadt- oder Landkreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen erst kürzlich von einem Gericht außer Vollzug gesetzt.

Wer indes aus einem ausländischen Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Außerdem muss jeder Einreisende aus einem Risikogebiet einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft innerhalb von zehn Tagen auf eine Corona-Infektion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden. 

Eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung gilt beispielsweise für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden. 

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln

Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt ein Bußgeld von mindestens 50 Euro. In Gaststätten müssen Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen. Zudem können Gäste, die bei ihren persönlichen Daten in Restaurants falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro bedacht werden. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.