Gegen die unzulässige Errichtung von Hütten wie diese auf dem Mietersheimer Berg möchte die Stadt künftig verstärkt vorgehen. Foto: Schabel

Der Lahrer Gemeinderat soll im Juli entscheiden, dass unzulässig errichtete Bauten im Außenbereich künftig entfernt werden können.

Die Stadt Lahr möchte verstärkt gegen Bauten und unzulässige Nutzungen im Außenbereich vorgehen. Das Thema wurde schon länger in der Stadt diskutiert, nun soll der Gemeinderat im Juli entscheiden. Zuvor wird das Thema in den Ortschaftsräten beraten.

Die Verwaltung schlägt demnach vor, sich zunächst auf die gröbsten Verstöße zu konzentrieren. In der Bauordnung wurde je eine Stelle im Innen- und Außendienst, die sich diesem Anliegen verstärkt widmen sollen, geschaffen und besetzt.

So werden beispielsweise Stacheldraht sowie weitere Einfriedungen wie Zäune und frei stehende Mauern, die das Wild gefährden, ebenso geahndet wie extrem große und unterkellerte bauliche Anlagen.

Für Außen-Bauten gibt es kein Bestandsrecht

Unzulässige Nutzungen sind einer Mitteilung der Stadt zufolge unter anderem Gebäude mit Feuerstätten, Schlafstätten, Keller, Eigenstromausstattung, TV-Empfang, Kochmöglichkeiten und überdachten Freizeit-Terrassen, Gewächshäuser und Lagergebäude, Wohnwagen, Bauwagen und Container. Auch durch Tierhaltung, Lagerplätze für Abfall, Bauschutt oder Holzlager, Pools, Freizeit- und Spielgeräte, befestigte Freisitze und Wege sowie Grillanlagen werden unzulässige Nutzungen gekennzeichnet. Ein Bestandsrecht werde durch eine langjährige unzulässige Nutzung nicht begründet, so die Stadt. Heißt: Selbst wenn das Gebäude, der Zaun oder sonstige unzulässige Anlagen schon vor sehr langer Zeit errichtet wurden, kann der Rückbau verlangt und auch durchgesetzt werden.

Verschiedene Gebiete mit Kleingartencharakter wie Rheinstraße, Ernet, Almweg und Lilienthalstraße, Niedermatten und Kirchenfeld wurden von der Stadt nach politischer Beschlusslage realisiert und sollen nun auch planungsrechtlich abgesichert werden, so der weitere Vorschlag der Verwaltung.

Außenbereich ist für Land- und Forstwirtschaft vorgesehen

Dies würde den Wunsch der Bürger nach Garten- und Kleingartennutzung für Freizeitaktivitäten berücksichtigen. Wie mit weiteren Kleingartenansammlungen wie Untere Bühne, Eichert, Auwaldstraße, Galgenberg, Unterer Dammen und Höflerain, Benzental, Heidengraben oder Elendsgarten verfahren wird, die politisch gewollt und von der Stadt realisiert wurden, aber planungsrechtlich noch nicht abgesichert sind, soll politisch noch festgelegt werden, heißt es von der Stadt.

Hintergrund ist, dass der Außenbereich ist nach geltendem Recht hauptsächlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist. „Er soll den Schutz von Natur und Umwelt gewährleisten und somit von jeglicher Bebauung freigehalten werden“, so die Stadt. Wilde Hütten und Zäune würden das Landschaftsbild sowie die ökologische Funktion negativ beeinflussen, der Erholungswert der Landschaft für die Allgemeinheit würde beeinträchtigt. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wurden Verstöße in der Vergangenheit verfolgt, heißt es von der Stadt. In den vergangenen eineinhalb Jahren seien knapp 60 unzulässige Vorhaben im Außenbereich durch mündliche oder schriftliche Rückbauverfügungen geahndet worden.

Wer unzulässig baut, muss mit Kosten rechnen

Zwar seien Gerätehütten bis 20 Kubikmeter Größe sind nach der Landesbauordnung verfahrensfrei. Dies bedeute aber nicht, dass jede entsprechende Hütte auch baurechtlich zulässig sei, so die Stadt. Daher könnten Vorhaben wie etwa Garten- und Gerätehütten nur im Einzelfall zugelassen werden, „wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt“.

Daher sollen sich Planer eines solchen Vorhabens an die Baurechtsbehörde der Stadt unter Telefon 07821/9 10 03 50 oder per E-Mail an bauordnung@lahr.de werden. Denn wer unzulässige im Außenbereich baue, müsse „damit rechnen, dass diese kostenpflichtig entfernt werden muss“.