Kommunales: Die Kalkulation der Oberwolfacher Friedhofsgebühren wird an ein Planungsbüro vergeben

Die Auftragsvergabe für die Kalkulation der Friedhofsgebühren ist Thema in der jüngsten Oberwolfacher Gemeinderatssitzung gewesen. Rechner Thomas Springmann wies auf den Aufwand hin, den die Verwaltung bei Anfragen oder Kostenänderungen leistet.

Oberwolfach. Aktueller Anlass, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, ergab sich im Zusammenhang mit einem Entgelterhöhungsersuchen des mit den Bestattungsleistungen betrauten Unternehmers.

Entgelte werden auf solide Basis gestellt

Hierbei sah man sich gezwungen, die Entgelte für Bestattung und Grabnutzung wie auch andernorts üblich, auf eine solide, öffentlich-rechtliche Grundlage zu stellen. Erforderlich ist der Erlass einer Gebührensatzung nach dem Kommunalabgabegesetz.

Bereits im Vorfeld muss jedes Mal eine hieb- und stichfeste Gebührenkalkulation vorgenommen werden, die wiederum als Basis für einen ermessensfreien Beschluss durch den Gemeinderat dient, um die Höhe der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren zu fixieren.

Die immer wieder vorzunehmende Kalkulation ist sehr umfangreich und auch nicht einfach durchzuführen. Darauf wies Thomas Springmann als zuständiger Sachbearbeiter mit einem beispielgebendem Exkurs hin. Die Ursache liegt in der Vielzahl und Verschiedenheit der in Bezug auf einen Friedhof angebotenen Leistungen.

Deshalb wird bei der Ermittlung von Gebührensätzen oft nur sehr grob kalkuliert oder es wird vergleichsweise auf die Gebührensätze der Nachbargemeinden geschaut. Ein solches Vorgehen wurde von den Prüfungsbehörden in neuerer Zeit allerdings mehrfach beanstandet.

Das Büro Heyder und Partner aus Tübingen legte ein detailliertes Angebot mit der Auflistung aller zu erbringenden Leistungen vor. Es war nach der Prüfung durch den Rechner das günstigere von zwei eingegangenen Angeboten.

In der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der Leistungen durch das kommunale Beratungsbüro in Höhe des Angebotspreises von 2300 Euro zuzüglich der Kosten für einen voraussichtlich notwendigen Vororttermin anfallen werde.

Da dieser Betrag nicht im Haushaltsplan berücksichtigt worden ist, soll die Deckung nun durch Minderaufwand beziehungsweise Mehrerträge in anderen Aufgabenbereichen den Haushalt nicht belasten.