Andreas Rehwinkel zeigt auch vor seinem Grundstück in der in Meißenheimer Hirtenstraße, was er von den Regelungen der Regierung hinsichtlich der Corona-Bekämpfung hält. Er ist der Meinung, das Tragen der Maske sei ungesund. Foto: Bohnert-Seidel

Corona: Gerhard Bidermann und Andreas Rehwinkel wollen Zeichen setzen / Bürgermeister hält dagegen

Meißenheim - Ortschaftsrat Gerhard Bidermann und Bezirksrat Andreas Rehwinkel haben ihre Verpflichtungsurkunde abgegeben. Dies aus Protest gegen die bundesweite Corona-Politik. Ihre Ämter wollen sie aber weiterführen.

Beide haben sich im voraus rechtlich abgesichert

Der Ortschaftsrat Gerhard Bidermann (GUL) und der Bezirksbeirat von Meißenheim Andreas Rehwinkel haben die Frageviertelstunde der jüngsten Gemeinderatssitzung genutzt, um "ein Zeichen zu setzen". Beide hatten sich dafür entschieden, ihre Verpflichtungsurkunde symbolisch zurückzugeben.

"Seit nunmehr einem Jahr wird in dem föderalistischen System der Bundesrepublik auf allen Ebenen gegen Freiheits- und Grundrechte der Bürger entschieden", begründeten sie ihre Handlung in einem Offenen Brief. Die Exekutive schaffe sich durch ihr eigenes Bundesinstitut, dem Robert-Koch-Institut, immer neue Begründungen für die Fortdauer des Notregimes auf unbestimmte Zeit.

"Die anhaltende Situation, in der die Menschen immer wieder in Panik versetzt werden, ist nicht mehr hinnehmbar", sagt Rehwinkel im Gespräch mit der Lahrer Zeitung. "Gewissensgründe veranlassen mich zu dieser symbolischen Rückgabe meiner Verpflichtungsurkunde", heißt es im Offenen Brief.

In vielen Punkten könnte man auf kommunaler Ebene Einfluss auf unverhältnismäßige Entscheidungen nehmen, "aber wir tun es nicht", ärgert sich Rehwinkel. Das Gegenteil sei stattdessen immer wieder der Fall. Dies sei nicht mehr länger hinnehmbar. "Es ist an der Zeit, das eigene Hirn einzusetzen", sagt er.

Beide hätten sich im voraus rechtlich abgesichert, die Rückgabe der Verpflichtungsurkunde habe nicht zur Folge, dass sie ihr Amt niederlegen müssten. "Dies würde nur durch einen Antrag gehen, den wir ja nicht gestellt haben", sagt Bidermann auf Nachfrage der LZ. Ihr Amt abgeben, das würden beide gar nicht wollen. Es soll lediglich ein eindrückliches Zeichen sein.

Dass unterschiedliche Meinungen über die richtige Vorgehensweise hinsichtlich der Pandemiebekämpfung diskutiert werde, sei wichtig und entspreche auch dem demokratischen Miteinander, findet Bürgermeister Alexander Schröder.

"Die symbolische Niederlegung von Ämtern auf kommunaler Ebene hilft jedoch mit Sicherheit nicht, die aktuelle Situation zu meistern oder die Lage vor Ort zu verbessern." Das Staatssystem habe in den vergangen Jahren gezeigt und werde dies auch jetzt wieder aktuell zeigen, dass die Grundrechte der Bürger in der Republik geschützt und geachtet würden. "Nur durch das zielgerichtete Miteinander kommen wir alle wieder schnellstmöglich zurück in den ersehnten Normalzustand", sagt Schröder.

Gründe zur Rückgabe des Amtes

Die Gründe, eine ehrenamtliche Tätigkeit abzulehnen oder zurückzugeben, finden sich in Paragraf 16 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Diese wären, wenn ein Bürger ein geistliches Amt verwaltet, ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört.

Weitere Gründe wären häufig oder langdauernde berufliche von der Gemeinde Abwesenheit, anhaltende Krankheit, ein Alter über 62 Jahre oder, wenn durch das Amt, die Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. "Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus dem Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde", erklärt Pressesprecher Kai Hockenjos vom Landratsamt des Ortenaukreises. Die Verpflichtung der Gemeinderäte und Ortschaftsräte erfolgt in der ersten Gemeinderatssitzung nach der Wahl durch den Bürgermeister. Eine Urkunde ist rechtlich nicht vorgesehen.