Darf ein teures Sitzmöbel beim „Wippen“ Geräusche machen? Ja, entschied nun das Landgericht Offenburg. Es wies die Klage zweier Käufer hochwertiger Sessel auf Rückerstattung des Preises ab.
Mit einem kuriosen Fall hat sich das Landgericht Offenburg beschäftigen müssen: Die Käufer zweier im April 2020 erworbener hochwertiger Relaxsessel – im Wert von insgesamt fast 10.000 Euro – hatten auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt, da die Sitzmöbel mangelhaft sein sollen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Das Problem: „Kratzgeräusche“ würden den Komfort der Sessel einschränken, so die Argumentation der Käufer. Diese hatten sich zwei Monate nach Erwerb der Sitzgelegenheiten beim Verkäufer zu beschweren begonnen.
Das Möbelhaus konnte den „Mangel“ nicht zur Zufriedenheit der Käufer beseitigen. Diese erklärten deshalb den Rücktritt vom Vertrag, was das Möbelhaus wiederum nicht akzeptierte. Daraufhin verklagten die Käufer das Möbelhaus vor dem Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht schaltete für die Klärung der Angelegenheit einen Sachverständigen ein.
„Kratzgeräusch“ tritt nur bei unsachgemäßem Gebrauch auf
Der führte in seinem Gutachten aus, dass es sich bei den monierten Kratzgeräuschen um mechanische Geräusche handele, die bei Sesseln dieser Qualität auftreten könnten und dem Stand der Technik entsprächen. Der Sachverständige wies zudem auch darauf hin, dass das Geräusch nur kurz zu hören sei, eine geringe Intensität aufweise und nur bei nicht bestimmungsgemäßer Benutzung auftrete – nämlich beim Wippen in dem Sessel.
Das Landgericht folgte dem Sachverständigen in seinem Urteil und führte aus, dass die Sessel unter anderem deshalb mangelfrei seien, weil die Beeinträchtigung für die Käufer nur sehr gering sei. Die Sessel hätten eine Beschaffenheit, die bei allen Sessel dieser Kategorie üblich seien und die der Käufer eines derartigen Produkts erwarten müsse – die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist rechtskräftig.