Goldbarren und Bargeld im Wert von rund 280 000 Euro sind 2020 aus einem verschlossenen Waffenschrank in einem Offenburger Keller entwendet worden. Die Wertsachen waren dem Eigentümer des Anwesens von seinem Nachbarn zur Aufbewahrung anvertraut worden. Das Landgericht entschied nun, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Foto: Weigel (Symbolfoto)

Ein Mann aus Offenburg hat seinem Nachbarn fünf Kilogramm Gold und rund 30.000 Euro Bares anvertraut, weil er in eine Klinik musste. Doch das Vermögen verschwand auf rätselhafte Weise. Der Geschädigte verklagte seinen Nachbarn – und verlor.

Offenburg - Das Landgericht Offenburg entschied in dem Zivilprozess  rund um das verschwundene Gold am Donnerstag, dass der Nachbar nicht für den Verlust haften muss. Denn das Edelmetall  und das Bargeld im Wert von insgesamt 280.000 Euro seien durch nicht näher bekannte Umstände abhandengekommen. Das Verschwinden sei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts. Zwischen den Senioren sei außerdem kein Vertrag geschlossen worden, der Beklagte habe die Aufbewahrung nur aus Gefälligkeit übernommen. Ein Schadensersatzanspruch scheide daher aus, urteilte das Gericht.  

Polizei findet keine Einbruchsspuren  

Was im Streit vor dem Landgericht Offenburg endete, hatte eigentlich als Freundschaftsdienst begonnen: Ende 2019 erlitt der Kläger laut Landgericht Offenburg einen Schlaganfall. Aus dem Krankenhaus heraus informierte er seinen Nachbarn, den Beklagten, dass er nicht unerhebliche Ersparnisse in seinem Haus in mehreren Verstecken deponiert hatte, mit der Bitte sie an sich zu nehmen. Dieser Bitte kam der Beklagte auch nach:  Gold und Bargeld wurden in Absprache mit dem Kläger in einem verschlossenen Waffenschrank im Keller des Nachbarn aufbewahrt.

Im Januar 2020 musste der Beklagte jedoch selbst in eine Klinik. Als der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Mitte Februar 2020 seine Wertgegenstände zurücknehmen wollte, kam heraus, dass die Wertsachen aus dem Waffenschrank verschwunden waren.

Die Polizei geht davon aus, dass der Waffenschrank wohl während des Krankenhausaufenthalts des Beklagten mit dem Originalschlüssel geöffnet wurde. Spuren eines Einbruchs fanden sich nicht. Einen Schlüssel zur Kelleraußentür hatte der Beklagte üblicherweise auf dem Außengelände seines Anwesens versteckt. Die Schlüssel zum Waffenschrank  waren in einem Versteck im Keller.

Gericht sieht lediglich »einfache Fahrlässigkeit«

Doch hat der Beklagte Gold und Bargeld  womöglich sogar selbst entwendet? »Die Polizei hat keinen Anhaltspunkt, dass der Beklagte die Sachen verschwinden ließ«, erklärte  eine Sprecherin des Offenburger Landgerichts. Dass der Beklagte mit der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Versteck im Keller und dem außerhalb des Wohnhauses befindlichen Schlüsselversteck die für ihn übliche Sorgfalt übte, stand für das Gericht außer Frage. Das Abhandenkommen der Wertgegenstände sei durch den Beklagten nach den konkreten Umständen auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Dem Beklagten könne lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so das Landgericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Polizei mahnt zur Vorsicht

»Wichtige Dokumente wie Fahrzeugbriefe, Gold, Schmuck oder die wertvolle Briefmarkensammlung sind am besten in einem Schließfach bei der Bank aufgehoben«, rät die Polizei. Egal, wo verstaut, solle man die Wertgegenstände inklusive Merkmale in einer Liste dokumentieren. So komme man nach einem Diebstahl wieder schneller an das eigene Hab und Gut.