Diese und einige andere Katzen brauchen nun ein neues Zuhause. Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Kündigung gegen ihre Besitzerin rechtswirksam ist. Quelle: Unbekannt

Das Amtsgericht Kenzingen hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung gegen eine Frau, die in Herbolzheim 30 Katzen hält, rechtswirksam ist. Der Kündigungsgrund war ein Vorfall im April, bei dem sie dem Vermieter gedroht haben soll.

Die beklagte Mieterin wohnt seit dem Jahr 2014 in dem gemieteten Anwesen in Herbolzheim. Sie betreibt dort eine Katzenpension mit zeitweise bis zu 30 Tieren und hält Hühner und Enten. Um die Rechtmäßigkeit der Kündigungen gegen sie zu klären, hatte das Amtsgericht Kenzingen in drei Verhandlungsterminen zehn Zeugen vernommen (wir berichteten).

In dem am Dienstag verkündeten Urteil hat das Gericht entschieden, dass die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieter wirksam war, da ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Das Gericht hat die Verurteilung zur Räumung entscheidend auf ein Verhalten der Beklagten bei einem Vorfall Ende April 2021 gestützt, heißt es in der Pressemitteilung zur Urteilsverkündigung.

Gericht schenkt Vermietersicht Glauben

Bei dem, was an diesem Tag geschehen war, gingen die Ansichten der Nachbarin der Beklagten und der Familienangehörigen des Vermieterehepaars auseinander. Die Beweisaufnahme hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass an jenem Tag die Vermieter mit Familienangehörigen nach schriftlicher Vorankündigung und nachdem der Anwalt der Mieterin dies ausdrücklich rückbestätigt hatte, das Anwesen besichtigen wollten.

Das Gericht erachtete es aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen, dass die Beklagte wiederholt geschrien sowie einem Enkel der Kläger und dem Vermieter selbst mit "Schlägen" gedroht habe und bedrohlich auf den Enkel zugegangen sei. Als sich eine Nachbarin genähert habe, habe die Beklagte ihr Stimmungsbild geändert und sich als Opfer verhalten. Die Beklagte sei durch die selbst geschaffene Situation in eine gesundheitliche Lage geraten, die ärztliche Hilfe erfordert habe.

Das Gericht hat die Angaben der Familienangehörigen der Kläger sowie eines befreundeten Polizeibeamten der Kläger für glaubhaft gehalten. Diese hätten übereinstimmend aufgezeigt, dass sich die Beklagte unangemessen, persönlich beleidigend und bedrohend verhalten habe. Demgegenüber habe sich die Beklagte und die zu ihren Gunsten aussagende Nachbarin sowie deren Tochter mehrfach in Widersprüche verstrickt.

Auf die ursprüngliche Fragestellung, ob die Beklagte als Mieterin berechtigt war, das gesamte Anwesen nebst Scheune und Hühnerstall zu nutzen und eine Katzenpension zu errichten, kam es nach der Entscheidung des Gerichts nicht mehr an. Das Gericht gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass – ausgehend von der Zeugenaussage des damals vermittelnden Bekannten der Beklagten – das gesamte Anwesen an die Beklagte vermietet war und bereits bei Beginn des Mietverhältnisses für die Beteiligten klar war, dass die Beklagte dort eine Katzenpension errichten würde.

Das Gericht hat der Beklagten eine Frist zur Räumung des Anwesens bis zum 31. Januar 2022 gewährt. In der Regel scheidet die Gewährung einer Räumungsfrist im Falle einer fristlosen verhaltensbezogenen Kündigung zwar aus. Im Hinblick auf die Versorgung der Tiere und die notwendige Wohnungssuche der Mieterin hielt das Gericht ausnahmsweise eine kurze Räumungsfrist für angemessen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Parteien können innerhalb eines Monats Berufung beim Landgericht Freiburg einlegen. Die Mieterin hat gegenüber unserer Zeitung angekündigt, das auch zu tun.