Als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Wolfach/Oberwolfach ist sie eingetragen: Die Partie zwischen Brutzbühl und Hohenlochen. Die Windräder sind im Bereich der Bildmitte bis links geplant. Foto: Archiv: Haas

BI kritisiert Gemeinderat Martin Rebbe und Vorhabenträger von Windrädern auf dem Hohenlochen

Die Pläne über den Bau von Windrädern am Hohenlochen sorgen weiterhin für politischen Zündstoff. Nach dem Leserbrief von Gemeinderat Martin Rebbe (FW) bezieht nun Theo Feger, Vorsitzender der Bürgerinitiative (BI) "Radlos – Windvernunft an Wolf und Kinzig", Stellung.

Oberwolfach . Feger kritisiert in seinem offenen Brief, der der Redaktion des Schwarzwälder Boten vorliegt, dass den Projektierer der geplanten Windkraftanlagen in der Gemeinderatssitzung Ende September mehr Zeit eingeräumt wurde, als den Wortbeiträgen von Zuhörern sowie dem sachkundigen Sprecher der BI.

"Von Bürgerbeteiligung kann keine Rede sein, wenn die Bürger zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeladen werden, in denen weitreichende Beschlüsse ohne Abwägungen mit den Betroffenen gefällt werden", tadelt Feger.

Ferner beziehe sich die Stellungnahme der BI zum Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Wolfach/Oberwolfach auf die vorliegenden Gegebenheiten im Planungsgebiet Hohenlochen-Burzbühl, betont der BI-Vorsitzende. Die darin enthaltenen Forderungen ergeben sich aus den Mängeln in den Planungsunterlagen. Das Dokument bekräftige die "berechtigte Kritik der betroffenen Anwohner am geplanten Windpark".

Der erforderliche Wegeneubau von 4,3 Kilometern Länge sowie die Verbreiterung vorhandener Forstwege von 1,6 Kilometern Länge für die Erschließung der vier geplanten Windkraftanlagen zwischen Hohenlochen und Burzbühl seien bislang verschwiegen worden, klagt Feger an.

"Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Oberwolfacher Gemeinderat Martin Rebbe einerseits als Naturschützer im Nationalpark engagiert und andererseits vor der eigenen Haustür unsere unberührten Bergrücken für eine industrielle Nutzung preisgibt und dies in einem offenen Brief, unter dem Deckmantel des Klimaschutzes, bekräftigt", kritisiert Feger. Rebbe hatte geäußert: "Selbstverständlich ist mir der Anwohner- und Landschaftsschutz wichtig. (...) Und gerade deshalb habe ich meine Hand für die Windkraft erhoben. Denn was schützt unsere Anwohner mehr, als dass sie nicht unter Abgasen und radioaktiver Strahlung leiden müssten?" Rebbe plädiert für den Mix regenerativer Energien, wie es auch der jedem zugängliche Gemeinde-Klimarat verfolgt.

Feger kritisierte Rebbe indes: "Auch seine ideologische Einschätzung, das Gebiet mit dem Westweg um den Hohenlochen erhalte durch die geplante Baumaßnahme eine Aufwertung, zeugt von fachlicher Fehleinschätzung." Nicht umsonst lehne das Präsidium des Schwarzwaldvereins die Windkraftplanungen am Hohenlochen ab. Rebbe ist hingegen der Ansicht: "Durch die neueren Gespräche mit dem Schwarzwaldverein finde ich, dass die geplante neue Strecke den Westweg aufwertet. Vor allem den möglichen Verzicht auf die Ampelanlagen finde ich sehr schön."

"Für den Betreiber ist es dennoch lukrativ, diese windarmen Standorte zu bebauen," heißt es von Feger abschließend. Dieser erhalte während der geplanten 20 Betriebsjahre pro Windkraftanlage – abhängig von Anlagengröße und Windhöffigkeit – bis zu acht Millionen Euro an Subventionen, die durch die Bürger über die Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Umlage finanziert werde.

INFO

Landratsamt benötigt zusätzlichen Nachweis, unabhängig vom BlmSchG-Verfahren

Bei der jüngsten Gemeinderatssitzung wurde die Frage aufgeworfen, warum der Vorhabenträger einer Windkraftanlage jeweils separat die Anträge über das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Zuwegung beim Landratsamt (LRA) Ortenaukreis einreichen muss. Früher war das einmal anders, betonte Andreas Markowsky, Chef der Ökostrom Consulting Freiburg, vor dem Gremium.

Der Schwarzwälder Bote hat beim LRA nachgefragt: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage entfaltet Konzentrationswirkung (Paragraf 13, BImSchG). Diese Konzentrationswirkung ist jedoch auf das Betriebsgelände einer Windenergieanalge beschränkt, gibt LRA-Pressesprecherin Sabrina Schrempp Auskunft. Das bedeute, dass die Zulassung für die Zuwegung, soweit sich diese auf dem Betriebsgelände befindet, in der bereits erwähnten Immi-Genehmigung enthalten ist. Soweit sich die Zuwegung außerhalb des Betriebsgeländes befindet, ist hierfür gegebenenfalls eine eigenständige Genehmigung einzuholen. So ist beispielsweise bei einer Inanspruchnahme des Waldes die Zuwegung mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbunden. Bei neuen Pfaden, die in die Natur und Landschaft eingreifen, sei eine naturschutzrechtliche Genehmigung erbeten. Diese Verfahrensweise ist nicht neu und wurde bisher schon so praktiziert, stellt Schrempp gegenüber dem Schwarzwälder Boten klar. Unabhängig davon müsse im BImSchG-Verfahren bis zur Genehmigungserteilung aber der Nachweis erbracht werden, dass die Erschließung der Windenergieanlage für die zweckentsprechende Nutzung der Anlage zum Bau derselben und für Kontroll- und Wartungsarbeiten dauerhaft gesichert ist. Dies sei in der Regel bei öffentlichen Wegen gegeben. Bei Privatwegen muss die Erschließung durch Baulast gesichert werden.