Ratten, Dreck und Schimmel hinter den Kulissen, wo im Restaurant Gäste essen sollen. Immer wieder ploppten solch unappetitliche Nachrichten im Schwarzwald-Baar-Kreis auf. Doch diesbezüglich ist es ruhig geworden. Eine trügerische Stille?
Die letzte Veröffentlichung im Portal verbraucherinfo-bw.de ist schon ein paar Tage alt: Zuletzt wurde die Öffentlichkeit 2024 über einen Fall aus der Region informiert. Woran liegt’s?
Werden die Betriebe im Landkreis mittlerweile alle so vorbildlich geführt, dass keinerlei Beanstandungen mehr veröffentlicht werden müssen? Oder am nachlassenden Eifer der Kontrolleure? Wir haben nachgehakt im Schwarzwald-Baar-Kreis, unter dessen Regie die lebensmittelverarbeitenden Gewerbebetriebe beaufsichtigt werden, und blicken dabei auch auf durchaus überraschende Zahlen.
Tote Schaben und Rattenkot
Pressesprecherin Heike Frank bestätigt den Eindruck: Es habe zuletzt tatsächlich keine Veröffentlichungen von Ekelgastronomien und Gammel-Küchen aus der Region gegeben. „Solche Feststellungen unterliegen immer gewissen Schwankungen“, gibt sie zu bedenken.
Restaurants, bei welchen hungrigen Gästen der Appetit vergehen dürfte, wenn sie sähen, was Kontrolleuren begegnete, gerieten schon oft in die Schlagzeilen: Im einen Fall fand man lebende und tote Küchenschaben im Gastrobetrieb, in einem anderen Rattenkot in der Küche oder unverpackten rohen Fisch in „verfärbten, schmierigen Verpackungen“ oder stinkende Stofflappen und „ekelerregend stinkendes Spülwasser“. Die Ekelliste ist bisweilen lang.
Seit 2012 besteht die Pflicht zur Veröffentlichung. Die Zahlen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis: 28 Einträge in der Mängelliste unter www.verbraucherinfo-bw.de, darunter nur drei wegen Höchstmengenüberschreitungen oder unzulässiger Stoffe. Die allermeisten – insgesamt 25 Einträge – gingen auf das Konto der Ekel-Gastro und Gammel-Betriebe, sie hatten Hygienemängel zum Anlass. 16 betrafen die Gastronomie, neun Metzgereien und Bäckereien.
Ein halbes Jahr lang müssen aufgeführte Betriebe mit diesem öffentlichen Makel leben, dann werden die Einträge jeweils wieder gelöscht.
Paragraf 40 regelt’s
Aktuell, so die Pressesprecherin des Landratsamtes, lägen der Lebensmittelkontrolle keine Informationen vor, die eine Veröffentlichung nach Paragraf 40 Absatz 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, kurz: LFGB, notwendig machten.
Dieser Paragraf 40 ist der juristische Dreh- und Angelpunkt für die Kontrollen – er besagt, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich informieren muss, wenn der Verdacht auf die Überschreitung zulässiger Grenzwerte, Höchstgehalte oder -mengen besteht, oder etwa verbotene Stoffe eingesetzt wurden. Aber auch, wenn Vorschriften zum Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen missachtet werden oder Hygienemängel vertuscht werden. Der Verursacher wird über das Internetportal quasi öffentlich an den Pranger gestellt – und zur Kasse gebeten: Mindestens 350 Euro teuer ist das in solchen Fällen verhängte Bußgeld.
Kontrolleure gehen um
Fachkräftemangel hin oder her – ein Personalmangel in der Lebensmittelüberwachung sei nicht der Grund dafür, dass es aktuell keine Beschwerden gebe. Wohl aber eine gewisse Sensibilisierung bei den Betrieben.
Wie heilsam eine Erwähnung im Portal tatsächlich sein kann, wurde schon oft deutlich. Wessen Betrieb hier mit unappetitlichen Mängeln auftaucht, der wird im Internet oft mit Schimpf und Schande der User übergossen. Aufmerksame Beobachter teilen die Meldungen im Internet.
Das Kontrollteam ist laut Heike Frank recht konstant besetzt. 1,25 Landestierarztstellen gehören im Schwarzwald-Baar-Kreis dazu, hinzu kommen acht Lebensmittelkontrolleurstellen zur Überwachung der Lebensmittelbetriebe. „Eine der Lebensmittelkontrolleurstellen ist aktuell mit einem Azubi besetzt, die übrigen Stellen sind voll besetzt“, lässt Frank wissen. 2024 wurden von ihnen knapp 1800 Routine-, Anlass- und Nachkontrollen sowie Betriebsabnahmekontrollen durchgeführt.
Lehrreiche Lektion
Wo wann wer kontrolliert wird, das richtet sich nach der AVV Rahmenüberwachung, der sogenannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Demnach werden Lebensmittelbetriebe „risikoorientiert mit unterschiedlichen Häufigkeiten“ einer Überprüfung unterzogen. Wer erwischt wird, hat Gelegenheit zur Nachbesserung. „In aller Regel sind beanstandete Mängel bei den Nachkontrollen beseitigt“, so Frank. Aber diese Ausnahmen bestätigen die Regel: Im Jahr 2024 wurden in 17 Fällen Zwangsgelder verhängt, weil der angeordneten Mängelbeseitigung bis zur Nachkontrolle eben nicht nachgekommen war.