Werbung in der Villinger Innenstadt: Jetzt werden die Schaufenster inspiziert

Die Werbesatzung regelt, wie Schaufenster in der Villinger Innenstadt gestaltet werden dürfen. (Symbolfoto)
Elisa Schu/dpa- Villingen-Schwenningen ändert die Werbesatzung für die historische Innenstadt.
- Ziel ist mehr moderne Werbung, ohne den historischen Charakter zu beeinträchtigen.
- Begehungen starten in den nächsten Wochen – nicht genehmigte Anlagen erhalten Post.
- Schaufenster: max. 20 Prozent Beklebung, keine Neonfarben, 0,4 Meter hohe Elemente erlaubt.
- Digitale Anzeigen: bis 80 cm hinter Glas, 6 bis 22 Uhr, höchstens halbe Fensterfläche.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Mehr Möglichkeiten für attraktive und zeitgemäße Werbung, ohne den besonderen Charakter der historischen Innenstadt aus dem Blick zu verlieren: Mit der Änderung der Werbesatzung schafft die Stadt Villingen-Schwenningen ihren Angaben zufolge künftig mehr Spielraum für Laden- und Gastronomiebetriebe bei der Gestaltung ihrer Werbung auf Schaufensterflächen.
Der Gemeinderat hat die Änderung Ende Mai beschlossen. „Die geänderte Satzung trägt damit den heutigen Anforderungen des Handels und der Gastronomie Rechnung und ermöglicht unter anderem mehr Gestaltungsmöglichkeiten auf Schaufensterflächen bei der Größe und Farbigkeit von Schriftzügen und Symbolen, ihrer Anordnung sowie bei Hinweisen auf Nutzungen im ersten und zweiten Obergeschoss“, teilt die Stadt VS mit.
Auch digitale Werbeanlagen werden in der neuen Regelung berücksichtigt.
Begehung in Innenstadt
Nun beginne die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben, zeigt die Stadt auf. Das Baurechtsamt werde in den kommenden Wochen mit Begehungen in der historischen Innenstadt starten und die Werbeanlagen und Schaufenstergestaltungen im Hinblick auf die geltenden Regelungen überprüfen.
„Alle genehmigten beziehungsweise angezeigten und in zulässiger Weise errichteten Werbeanlagen bleiben von der Satzungsänderung unberührt. Werden jedoch bei den Begehungen nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen festgestellt, erhalten die jeweiligen Betriebe anschließend ein entsprechendes Schreiben mit Informationen zu den festgestellten Abweichungen und dem notwendigen Verfahren“, macht die Stadt in der Pressemitteilung deutlich.
Ziel der Werbesatzung
Warum benötigt eine Innenstadt eine Werbesatzung? Die Stadt skizziert die Einzelheiten, insbesondere im Blick auf die historische Villinger Innenstadt.
Werbung sei ein wichtiger Bestandteil einer lebendigen Innenstadt. Für Geschäfte, Gastronomiebetriebe und andere Unternehmen sei es entscheidend, auf das eigene Angebot aufmerksam machen zu können.
Gleichzeitig prägten Schaufenster, Fassaden und Werbeanlagen das Erscheinungsbild einer Innenstadt wesentlich mit. Gerade die historische Innenstadt Villingens lebe von ihrem besonderen städtebaulichen und historischen Charakter. „Werden Fassaden und Schaufenster durch großflächige oder sehr unterschiedliche Werbebotschaften überlagert, kann die historische Architektur in den Hintergrund treten. Eine Werbesatzung schafft deshalb einen verbindlichen Rahmen, der einerseits die Interessen der Gewerbetreibenden berücksichtigt und andererseits dafür sorgt, dass die Innenstadt als attraktiver und hochwertiger Stadtraum erlebbar bleibt“, informiert die Stadt weiter.
Ziel der Regelungen sei insbesondere eine möglichst hohe Transparenz der Schaufenster und damit eine bessere Erlebbarkeit der Innenstadt mit ihrem besonderen historischen Wert. Gleichzeitig solle ein attraktiver und starker Handel ermöglicht werden.
Was erlaubt ist
Was ist künftig erlaubt? Wie bisher auch, sei das Errichten und die Änderung von Werbeanlagen verfahrenspflichtig. Dies gelte auch für dauerhafte Schaufensterbeklebung.
Grundsätzlich gilt: „Das vollständige oder teilweise Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von Fenstern ist nicht gestattet. Dauerhafte Beklebung ist aber zulässig, wenn die Werbung maximal 0,4 Meter hoch ist, und in Form von Einzelbuchstaben und einzelnen grafischen Elementen direkt oder auf transparentem Grund ausgeführt wurde. Neonfarben sowie reflektierende oder fluoreszierende Farben sind nicht zulässig.“
Insgesamt dürften maximal 20 Prozent eines Schaufensters im Erdgeschoss beklebt werden. Produkt- und Fremdwerbung sei entweder aus weißen oder schwarzen Einzelbuchstaben mit einer maximalen Schrifthöhe von 0,05 Metern beziehungsweise bis zu einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 Quadratmetern zulässig.
Beim Leerstand
Bei Leerständen von Gewerbeflächen im Erdgeschoss könne für die Dauer des vollständigen Leerstandes von dem Verbot einer vollflächigen Beklebung befreit werden, soweit dies mit dem Stadtmarketing anhand eines von dort vorgegebenen Grunddesigns vorab abgestimmt wurde.
Digitale Werbeanlagen
Für digitale Werbeanlagen, insbesondere Bildschirme, bis zu 80 Zentimeter hinter dem Schaufenster gilt, so die Stadt: Diese dürfen maximal zwischen 6 und 22 Uhr eingeschaltet sein und insgesamt maximal die Hälfte der Fläche eines Fensters im Erdgeschoss umfassen.
Das Fazit der Stadtverwaltung: „Damit bietet die neue Regelung gegenüber der bisherigen Satzung deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Die bisher grundsätzlich unzulässige Werbebeklebung auf Schaufenster- und Fensterflächen wird damit in einem klar definierten Rahmen ermöglicht. Die Stadt bittet alle Laden-, Gastronomie- und Imbissbetriebe in der historischen Innenstadt, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und bestehende nicht genehmigte sowie geplante Werbung auf Schaufensterflächen entsprechend auszurichten. So können mögliche Beanstandungen und notwendige nachträgliche Anpassungen vermieden werden.“
Die Änderung der Werbesatzung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. Mai beschlossen und ist auf der Webseite der Stadt Villingen-Schwenningen www.villingen-schwenningen.de unter Ortsrecht zu finden. Fragen zur Werbesatzung beantwortet das Baurechtsamt unter der Telefonnummer 07720/822841 oder per E-Mail an baurecht@villingen-schwenningen.de.
