Kindstötung in Bollschweil: Staatsanwaltschaft sieht besonders schwere Schuld – und fordert Mordurteil

Der 58-jährige Angeklagte soll im Oktober 2025 in Bollschweil (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald) seine achtjährige Tochter getötet haben. Am Mittwoch wurden die Plädoyers gehalten.
Philipp von Ditfurth/dpa- Prozess in Freiburg/Bollschweil: Plädoyers im Fall um getötete Achtjährige gehalten.
- Staatsanwalt beantragte Mordurteil und besondere Schwere der Schuld.
- Nebenklage hob das Kind hervor – lebensfroh, musik- und tierlieb, Streit verabscheut.
- Verteidigung forderte Freispruch aus Rechtsgründen wegen Schuldunfähigkeit.
- Zweiter Gutachter sah Schuldfähigkeit; Urteil soll am Montag in einer Woche ergehen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Im Strafprozess gegen den 58 Jahre alten Mann, der im vergangenen Oktober seine damals acht Jahre alte Tochter in Bollschweil auf brutalste Weise umgebracht haben soll, hat Staatsanwalt Klaus Hoffmann am Mittwoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und die Anerkennung der besonderen Schwere der Schuld beantragt.
Nebenklagevertreterin Claudia Meng schloss sich diesem Antrag an und stellte in ihrem Schlussvortrag die Persönlichkeit des getöteten Kindes in den Mittelpunkt. Das Mädchen wäre heute neun Jahre alt und sei ein lebensfrohes, neugieriges Kind gewesen. Kurz vor seiner Ermordung habe die Achtjährige begonnen, Klarinette zu spielen und Reitstunden zu nehmen. Pferde und Hunde habe sie ebenso geliebt wie ihre Familie. Streit hingegen sei dem Kind verhasst gewesen.
Niemand wisse oder könne nachfühlen, welche Schmerzen und Ängste die Achtjährige in den letzten Minuten ihres Lebens durchlitten habe. Ihre Mutter und ihr Bruder müssten damit nun leben, während man beim angeklagten Vater wenig Reue und Mitgefühl wahrnehmen könne.
Verteidiger sprechen von Schuldunfähigkeit
Die beiden Verteidiger Klaus Malek und Viktoria Kohler forderten für ihren Mandanten einen Freispruch: Die Tat sei im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden, so Malek, der damit den Argumenten eines der beiden Sachverständigen Stephan Bork. Dieser hatte dem Angeklagten eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert, die mittlerweile vollständig abgeklungen sei.
Mordmerkmale „auf niedrigster sittlicher Stufe“ müsse man bei dem Angeklagten verneinen; er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer Lebenskrise befunden, was freilich sein Handeln nicht entschuldigen könne, so Kohler. Vielmehr müsse die Schuldunfähigkeit vom Gericht bei der Urteilsfindung in Betracht gezogen werden und der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen werden.
Staatsanwalt folgt einem zweiten Gutachter
Allerdings hatte der zweite Gutachter in dem Prozess die Schuldunfähigkeit nach seiner Untersuchung des Patienten verneint und in dem Angeklagten einen gefährlichen, gewaltbereiten Psychopathen erkannt.
Dieser Analyse war auch die Anklage gefolgt, nachdem das Gericht eine Hinzuziehung eines dritten Gutachters, wie von der Verteidigung beantragt, am Mittwoch abgelehnt hatte: Nur weil man nicht verstehen könne, warum der Mann gemordet habe, heiße dies nicht, dass er nicht gewusst habe, was er tat, oder dass er psychotisch und schuldunfähig gewesen sei. Im Gegenteil: Die Tat sei gezielt und nicht wahnhaft begangen worden, so der Staatsanwalt.
Staatsanwalt sieht besonders schwere Schuld beim Angeklagten
Das Mädchen sei völlig arglos gewesen; der Vater habe das Kind getötet, um sich Geltung zu verschaffen, um die Tochter zu bestrafen, weil sie sich von ihm abzuwenden begann, und um Macht auszuüben. Damit seien die Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Beweggründe gegeben, was eine besonders schwere Schuld des Täters begründe, so Hoffmann.
Urteil soll am Montag in einer Woche ergehen
Bis heute habe der angeklagte Vater die Tat vor Gericht weder direkt eingeräumt noch wirklich erkennbar Reue für sein Tun gezeigt. Das Urteil soll am Montag in einer Woche ergehen. Der 58-Jährige, dem als Angeklagtem das letzte Wort in dem Prozess zukam, stammelte am Ende der Plädoyers unter Tränen lediglich, er sei nicht er selbst gewesen bei der Tat.
