„Das ist nie wieder gutzumachen“
: Lebenslange Haftstrafe für Mord an der achtjährigen Tochter in Bollschweil

Weil er seine achtjährige Tochter auf brutale Art und Weise umgebracht hat, wurde ein 59-Jähriger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Freiburger Landgericht sah zudem eine besondere Schwere der Schuld.
Von
Ralf Deckert
Freiburg/Bollschweil
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Justizbeamte führen den Angeklagten am Tag der Urteilsverkündung in den Gerichtssaal.

Justizbeamte führen den Angeklagten am Tag der Urteilsverkündung in den Gerichtssaal.

Stefanie Salzer-Deckert
  • Lebenslange Haft für 59-Jährigen: Gericht sieht besondere Schwere der Schuld.
  • Er tötete seine achtjährige Tochter in Bollschweil auf brutalste Weise nach Würgen.
  • Motiv laut Gericht: Bestrafung, Machtausübung und Suche nach maximaler Aufmerksamkeit.
  • Täter war voll schuldfähig – Gutachten zu Wahn wies die Kammer zurück.
  • Verteidigung legt Rechtsmittel ein, Opferanwältin begrüßt das Urteil für die Angehörigen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

„Sie haben eine furchtbare Tat begangen“, sagte Richter Arne Wiemann am Ende seiner mehr als zweistündigen Urteilsbegründung, an den soeben verurteilten 59-jährigen Angeklagten gerichtet. „Das ist nie wieder gutzumachen.“

Zuvor hatte Wiemann noch einmal ausführlich dargelegt, wie und warum der Mann am 11. Oktober 2025 seine damals achtjährige Tochter in Bollschweil (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald) bei Freiburg mit mehreren Messern, einem Spaten, einer Bratpfanne und einer Astschere auf brutalste Weise tötete, nachdem er sie zuvor bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte.

Kammer stellt besondere Schwere der Schuld fest

Dafür hat das Freiburger Landgericht den Mann am Montag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Die Details der Tat, die Wiemann schilderte, überstiegen dabei einmal mehr nahezu jede Vorstellungskraft. Der Angeklagte habe demnach sein Kind getötet, um es zu bestrafen, aber auch, um seine Machtgelüste auszuleben. „Er wollte, dass man ihm dabei zuschaut“, so Richter Wiemann.

Das habe die Zeugen der Tat, die dem Kind zur Hilfe eilen wollten, schwer traumatisiert, sagte der Richter weiter. Einer der Nachbarn müsse sich demnächst in stationäre Behandlung begeben, weil er das Erlebte noch nicht habe verarbeiten können.

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Angeklagter stand zum Tatzeitpunkt vor dem Nichts

Zum Tatzeitpunkt habe der Angeklagte vor dem Nichts gestanden: Aufgrund seiner Neigung zu Verschwörungstheorien und zum Querdenkertum sei er sozial isoliert und arbeitslos gewesen, habe Bürgergeld bezogen und kurz vor der Zwangsräumung seiner Wohnung gestanden. Drei seiner vier teilweise erwachsenen Kinder hätten sich teils schon lange von ihm abgewandt gehabt. Auch seine kleine Tochter habe begonnen, sich von ihm zu distanzieren, und sei nicht mehr so verschmust mit ihm gewesen wie früher. Das habe der Mann nicht hinnehmen können und die Zuneigung des Kindes erzwingen wollen.

Am Tattag habe er rücksichtslos einen Besuch des Kindes durchsetzen wollen, obwohl er von seiner getrennt lebenden Partnerin gewusst habe, dass das Mädchen und sein Bruder einen Onkel in Basel besuchen wollten. Als er seinen Willen nicht habe durchsetzen können, habe sich der Mann mit dem Mädchen in der Wohnung seiner Ex-Partnerin verschanzt.

Richter wird in seiner Urteilsbegründung deutlich

Zunächst habe er die Nähe des Kindes gesucht. Als das Mädchen sich dann gegen sein übergriffiges Verhalten gewehrt habe, habe er den Tötungsvorsatz gefasst: Er habe das Kind bestrafen, „seinen Frust abbauen“ und „einen Moment maximaler Aufmerksamkeit für sich erleben“ wollen, wie der Vorsitzende Richter es nannte.

Die Strafkammer unter Wiemanns Vorsitz kam am Ende des langen Verfahrens gegen den gelernten Werkzeugmacher aus Norddeutschland zu der Überzeugung, dass der Täter bei seinem Verbrechen voll schuldfähig und uneingeschränkt steuerungsfähig gewesen sei. Er habe nicht, wie einer der beiden psychiatrischen Gutachter im Verfahren angenommen hatte, im Wahn gehandelt. Vielmehr sei der Mann ein Täter mit einer problematischen, narzisstischen, leicht kränkbaren und gewaltbereiten Persönlichkeitsstruktur. Damit folgte das Gericht der Lesart des zweiten Gutachters in dem Verfahren.

Mordmerkmale gleich mehrfach erfüllt

Bei der Tat seien die Mordmerkmale der niederen Beweggründe und der Heimtücke gleich mehrfach erfüllt gewesen. Das getötete Mädchen sei völlig arg- und hilflos gewesen, als der Vater mit der Tat begonnen habe, was die Heimtücke belege. Der 59-Jährige habe Macht ausüben und sein Opfer demütigen wollen. Das zeige sich auch daran, dass er die Leiche des Mädchens triumphierend hinter sich her aus der Wohnung gezerrt habe, als die Polizei ihn festnahm.

Hier zeige sich die „menschenverachtende Gesinnung“ des Täters, was ein niederer Beweggrund sei und den Mord und die Schuld über den Durchschnitt von Tötungsdelikten weit hinaushebe. Das begründe in der Summe die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten. Womit klar ist: Sollte das Urteil rechtskräftig werden, ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren nicht wahrscheinlich.

Verteidigung kündigt Rechtsmittel an

Verteidigerin Viktoria Köhler kündigte Rechtsmittel gegen das Urteil an. Die beiden Gutachter seien in ihrer Einschätzung so weit auseinandergelegen, dass ein drittes Gutachten nötig gewesen wäre. Das Gericht hatte dies abgelehnt. Zudem gelte es, die Mordmerkmale und deren Begründung durch das Gericht zu prüfen. Es müsse geklärt werden, ob nicht doch zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe.

Opferanwältin Claudia Meng betonte hingegen, dass jedes andere Urteil, insbesondere ein Freispruch, wie ihn die Verteidigung gefordert habe, für die Mutter und den Bruder des ermordeten Mädchens eine erneute Traumatisierung bedeutet hätte. Sie sei daher mit dem Ausgang des Verfahrens zufrieden. „Besser wird es aber dadurch auch nicht für meine Mandanten“, so Meng.