Gesetze und Vorschriften: Babysitten als Nebenjob – worauf Jugendliche achten sollten

Für viele junge Menschen ist das Babysitten ein lukrativer erster Nebenjob.
Stratenschulte/dpa- Babysitten als Nebenjob: Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Alter, Zeiten und Umfang.
- Unter 15 nur mit Elternzustimmung, 8 bis 18 Uhr, max. zwei Stunden am Tag.
- Ab 15 mehr Freiheiten – Ferienarbeit bis vier Wochen Vollzeit, 6 bis 20 Uhr.
- Vorab klare Absprachen zu Zeiten, Aufgaben, Bezahlung und Notfällen schriftlich fixieren.
- Regelmäßige Jobs sind Minijobs und meldepflichtig, Versicherungsschutz prüfen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Wenn Jugendliche sich neben der Schule etwas dazuverdienen wollen, beginnen viele mit kleinen Dienstleistungen in der Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis. Einer der Klassiker: auf Kinder, Kleinkinder oder Babys aufpassen, wenn die Eltern abends weggehen wollen oder beschäftigt sind. Doch auch wenn die Hürde, im Bekanntenkreis auf Kinder aufzupassen, zunächst gering ist, gibt es einige gesetzliche Vorgaben, die angehende Babysitter kennen sollten.
Ab welchem Alter darf man babysitten?
Zunächst kommt es darauf an, wie alt der Babysitter ist. Personen bis 14 Jahre gelten gesetzlich als Kinder, 15- bis 17-Jährige als Jugendliche. Alle Vorschriften werden bundesweit über das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Wer 13 oder 14 Jahre alt ist und babysitten möchte, braucht dafür die Zustimmung seiner Eltern. Außerdem darf die Tätigkeit nur zwischen 8 und 18 Uhr ausgeübt werden und höchstens zwei Stunden am Tag in Anspruch nehmen. Abends auf ein Kind aufzupassen, während die Eltern unterwegs sind, ist für Babysitter unter 15 Jahren daher nicht erlaubt.
Ab 15 Jahren gibt das Gesetz Jugendlichen mehr Freiheiten. In den Schulferien dürfen sie bis zu vier Wochen im Jahr in Vollzeit arbeiten. Grundsätzlich dürfen sie zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für schulpflichtige Jugendliche gelten jedoch weiterhin besondere Regeln: Die Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass die Schulpflicht verletzt wird.
Was sollte vorher vereinbart werden?
Unabhängig vom Alter empfiehlt Ver.di Eltern und Babysittern, vor Beginn der Tätigkeit möglichst genaue Vereinbarungen zu treffen. „Auch bei einem Nebenjob im privaten Umfeld sollten die wichtigsten Bedingungen schriftlich festgehalten werden“, erklärt Ver.di-Sprecher Andreas Henke.
Dazu gehören unter anderem die Arbeitszeiten, die Vergütung und der Zeitpunkt der Bezahlung. Auch sollte geklärt werden, welche Aufgaben der Babysitter übernimmt und wer bei Problemen oder in einem Notfall erreichbar ist. Zusätzliche Tätigkeiten wie Hausaufgabenbetreuung, Kochen oder Bring- und Abholdienste sollten ebenfalls vorher besprochen werden.
Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, kann aber später helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Ohne eine solche Vereinbarung kann es schwieriger sein, nachzuweisen, welche Arbeitszeiten, Bezahlung oder Aufgaben ursprünglich abgesprochen waren.
Auch der Umgang mit kurzfristigen Absagen sollte vorher geklärt werden. Gerade wenn Eltern und Babysitter regelmäßig zusammenarbeiten, empfiehlt es sich, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.
Was sollte vorher vereinbart werden?
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt grundsätzlich nicht der gesetzliche Mindestlohn. Die Höhe der Bezahlung können Eltern und Babysitter deshalb frei vereinbaren.
Dabei sollte sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand und der übernommenen Verantwortung richten, rät Henke. Eine Rolle spielen etwa das Alter der betreuten Kinder, die Anzahl der Kinder und die Tageszeit. Wer abends oder nachts arbeitet, übernimmt unter Umständen mehr Verantwortung als bei einer kurzen Betreuung am Nachmittag.
Auch zusätzliche Aufgaben wie Kochen, Hausaufgabenhilfe oder Bring- und Abholdienste sollten bei der Bezahlung berücksichtigt werden. „Der vereinbarte Lohn sollte den tatsächlichen Anforderungen und der übernommenen Verantwortung entsprechen. Das dürfte streng genommen immer über dem Mindestlohn liegen“, lautet die Empfehlung von Ver.di.
Wann muss die Tätigkeit angemeldet werden?
Wer regelmäßig für eine Familie als Babysitter arbeitet, muss grundsätzlich angemeldet werden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich lediglich um eine sogenannte Gefälligkeit handelt. Wer beispielsweise alle paar Monate spontan auf das Nachbarskind aufpasst und dafür als Dank etwas Geld bekommt, muss diese Tätigkeit in der Regel nicht anmelden.
Bei regelmäßig vereinbarten Arbeitszeiten handelt es sich dagegen um einen Minijob. Die Eltern müssen den Babysitter entsprechend anmelden. Wer eine solche Beschäftigung nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Darauf können Bußgelder von bis zu 5000 Euro stehen.
„Für Jugendliche besteht vor allem das Risiko, dass wichtige soziale Absicherungen fehlen oder Ansprüche später schwerer nachweisbar sind“, erklärt Henke. „Bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigung bestehen unter anderem sozialversicherungsrechtliche Schutzwirkungen und ein klarer Nachweis über die Tätigkeit.“
Ver.di empfiehlt deshalb Eltern und Babysittern, von Anfang an auf eine legale und nachvollziehbare Beschäftigung zu achten.
Was passiert, wenn etwas passiert?
Während der Betreuungszeit trägt der Babysitter eine große Verantwortung. Beschädigt das betreute Kind etwa das Eigentum eines Dritten oder der Eltern, stellt sich die Frage nach der Haftung. Das kann sowohl bei angemeldeten Minijobbern als auch bei Babysittern relevant werden, die gelegentlich auf Gefälligkeitsbasis helfen.
Vor Beginn der Tätigkeit kann es deshalb sinnvoll sein, die eigene Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Minderjährige sind häufig über ihre Eltern mitversichert. Dabei sollte geprüft werden, ob Schäden im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung beziehungsweise einer entgeltlichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Anders sieht es aus, wenn dem Babysitter selbst etwas passiert – etwa wenn er auf ein Spielzeug fällt, eine Treppe hinunterstürzt oder sich im Haushalt verletzt. Bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigung besteht grundsätzlich Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Wer dagegen unangemeldet arbeitet, riskiert, bei einem Unfall ohne diesen Schutz dazustehen.
Was sollte vor dem ersten Einsatz geklärt sein?
Bevor es losgeht, sollten Babysitter und Eltern deshalb nicht nur Bezahlung und Arbeitszeiten klären. Wichtig sind auch Notfallkontakte, besondere Bedürfnisse oder Regeln für die Kinder und die Frage, was bei einer kurzfristigen Absage passiert.
„Je klarer die Absprachen dokumentiert sind, desto geringer ist das Risiko von Konflikten und Missverständnissen für beide Seiten“, sagt Henke. Er empfiehlt daher: „Babysitten ist oft der erste Schritt ins Arbeitsleben. Gerade deshalb sollten Jugendliche ihre Tätigkeit nicht nur als Gefälligkeit betrachten, sondern auf faire Bezahlung, klare Absprachen und eine rechtlich saubere Beschäftigung achten. Das schützt sowohl die Familien als auch die jungen Beschäftigten.“