Waldbrandgefahr nimmt ab
: Grillplätze im Kreis Freudenstadt wieder offen - bis auf Weiteres

Die Waldbrandgefahr im Kreis Freudenstadt hat sich laut Kreisforstamt entspannt, das Landratsamt gibt die Grillplätze im Wald wieder frei.
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(red/pm)
Kreis Freudenstadt
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Auf dem Grillplatz in Altbulach darf noch gegrillt werden.

Auf dem Grillplatz in Altbulach (Kreis Calw) darf gegrillt werden - jetzt auch wieder auf den Grillplätzen im Kreis Freudenstadt.

Thomas Fritsch
  • Grillplätze im Kreis Freudenstadt sind wieder geöffnet – die Allgemeinverfügung ist aufgehoben.
  • Regen und kühlere Lage senken die Waldbrandgefahr, teilt das Landratsamt mit.
  • Laut Kreisforstamt bleibt das Risiko örtlich bestehen; im Zweifel lieber kein Feuer.
  • Regeln gelten weiter: Rauchverbot im Wald vom 1. März bis 31. Oktober.
  • Nur an ausgewiesenen Grillstellen grillen, Feuer nie unbeaufsichtigt und vollständig löschen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die letzten Regenfälle und die Wetterlage in der kommenden Woche haben das Waldbrandrisiko in den Wäldern des Landkreises Freudenstadt entschärft. Deshalb hat das Landratsamt die Allgemeinverfügung vom 8. Juli aufgehoben, teilt die Behörde mit.

„Die Temperaturen sind lang nicht mehr so hoch und die Wettervorhersagen zeigen weitere Niederschläge für die kommenden Tage“, erklärt Susanne Kaulfuß, Leiterin des Kreisforstamts. Die Waldbrandsituation sei in weiten Teilen des Landkreises durch zum Teil heftige Niederschläge deutlich entspannt. Es gebe aber auch Regionen, die weniger Niederschlag abbekommen haben und wo die Waldbrandgefahr nach wie vor gegeben sei. „Hier setzen wir auf die Vernunft und den rücksichtsvollen Umgang mit Feuer. Im Zweifelsfall lieber auf ein Feuer verzichten“, so Kaulfuß.

Sollte sich die Wetterlage ändern und die Gefahr wieder steigen, würden die Feuer- und Grillstellen wieder gesperrt, heißt es weiter.

Was trotzdem zu beachten ist

Das Kreisforstamt weist daher nach wie vor auf folgende Punkte hin: Das gesetzliche Rauchverbot im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober. Außerhalb vorhandener Grillstellen sind die Nutzung mitgebrachter Grills oder offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald verboten. An den Grillstellen gilt nach wie vor besondere Vorsicht: kein Feuer unbeaufsichtigt lassen, kein hochloderndes, großes Feuer. Feuer muss vor Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht sein. Das Verbrennen von Reisig und Ästen im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung darf nur bei nassem Wetter erfolgen und ist bei der Gemeinde anzumelden.