Katzenschutzverordnung in VS: Das müssen Halter von Freigängern jetzt wissen

Eine Katze verlässt eine Wohnung durch eine Terrassentür. Katzenhalter müssen ihre Tiere registrieren.
dpa/Bernd WeißbrodSeit Freitag, 15. November, gilt in Villingen-Schwenningen die Katzenschutzverordnung, die vom Gemeinderat bereits am 15. Mai beschlossen wurde.
Mit dieser Verordnung sollen freilaufende Katzen kastriert, gekennzeichnet und registriert sein, um die unerwünschte Vermehrung von Katzen und das wachsende Katzenelend in der Region zu bekämpfen.
Das berichtet der Tierschutzverein Villingen-Schwenningen in einer Pressemitteilung.
Kastration beim Tierarzt
Was ändert sich ab sofort? Die neue Verordnung verpflichtet Katzenhalter dazu, ihre Freigängerkatzen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren zu lassen.
Zudem müssen diese Katzen eindeutig gekennzeichnet werden, entweder durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung. Diese Kennzeichnung soll dauerhaft und eindeutig sein, damit die Tiere im Fall von Verlust oder Auffindung schnell einem Halter zugeordnet werden können.
Die Registrierung der Katzen erfolgt kostenlos in einem der beiden Haustierregister, die vom Tierschutzverein Tasso oder dem Deutschen Tierschutzbund auf dem Portal „Findefix“ betrieben werden. In das Register müssen neben den Kennzeichnungsdaten auch die Kontaktdaten der Halter eingetragen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Halter schnell ermittelt werden können, sollte eine Katze verloren gehen.
Nachweis ist zu führen
Die Stadt Villingen-Schwenningen kann von den Katzenhaltern einen Nachweis über die Kastration und Registrierung verlangen.
Wer die neuen Vorschriften missachtet und seine Katze nicht kastrieren, nicht kennzeichnen oder nicht registrieren lässt, muss mit Konsequenzen rechnen. Wird eine Katze aufgegriffen, die nicht kastriert, nicht gekennzeichnet und nicht registriert ist, und kann der Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so wird die Stadt die Kastration auf Kosten des Halters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt vornehmen lassen.
Nach der Kastration wird die Katze wieder an dem Ort freigelassen, an dem sie aufgefunden wurde.
48-Stunden-Frist
„Der Tierschutzverein Villingen-Schwenningen wird diese Maßnahmen ab sofort umsetzen“, heißt es dazu weiter in der Mitteilung des Vereins. Alle nicht gekennzeichneten Tiere gelten als halterlos und werden dem Kreistierheim Donaueschingen übergeben. Nach der 48-Stunden-Frist wird das Tier kastriert und gekennzeichnet.
Sollte der Besitzer nach dieser Zeit ermittelt werden, muss der Tierhalter für die Kosten dafür aufkommen. Auch wenn er das Tier nicht mehr aus dem Kreistierheim abholt, muss der Besitzer für die Kosten aufkommen. Gegenzeichnete und registrierte, aber unkastrierte Katzen werden der Stadt gemeldet.
Die Einführung der Katzenschutzverordnung erfolgte vor dem Hintergrund einer dramatischen Zunahme von verwilderten Katzenpopulationen, die in den vergangenen Jahren besonders im Kreisgebiet zu einem großen Problem geworden sind. Der Tierschutzverein berichtet, dass in diesem Jahr die Kapazitätsgrenzen der Tierheime mehrfach überschritten wurden.