Das Bürgeramt informiert: Wo in VS Feuerwerk verboten ist

Was ist an Silvester in der Doppelstadt Villingen-Schwenningen überhaupt erlaubt? (Symbolfoto).
dpaZum bevorstehenden Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern weist das Bürgeramt auf bestehende Abbrennverbote an Silvester und Neujahr hin.
In der Villinger Innenstadt sowie im Bereich „Ob dem Brückle“ in Schwenningen dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abgebrannt werden. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper aller Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
Verboten mit einer Ausnahme
Vom 29. bis 31. Dezember 2025 dürfen in diesem Jahr so genannte „pyrotechnische Gegenstände“ (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 verkauft werden. Hierbei handelt es sich um typische Silvesterartikel, wie zum Beispiel Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer, Feuertöpfe und ähnliche explosiven Dinge.
Wie allgemein bekannt ist, dürfen diese Gegenstände ohne behördliche Erlaubnis das ganze Jahr hinweg nicht abgebrannt werden. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht lediglich für Silvester und Neujahr.
Wer zünden darf – und wer nicht
An diesen Tagen dürfen Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, solche Feuerwerkskörper grundsätzlich überall verwenden.
Aus Schaden gelernt
Nachdem es in der historischen Villinger Innenstadt jedoch zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen einer fehlgeleiteten Silvesterrakete zu einem verheerenden Großbrand mit einem Sachschaden von mehreren Millionen Euro gekommen ist, hat die Stadt Villingen-Schwenningen in Abstimmung mit dem Gemeinderat beschlossen, in Gebieten mit besonders brandgefährdeten Gebäuden auch für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrennverbot zu erlassen.
Diese Sperrgebiete gelten
Aufgrund dessen wurde per Allgemeinverfügung vom 6. November 2009 festgelegt, dass es in der Villinger Innenstadt sowie dem Bereich „Ob dem Brückle“ im Stadtbezirk Schwenningen, über das gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch dauerhaft am 31. Dezember und am 1. Januar untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen beziehungsweise abzuschießen.
Ziel dieser Maßnahme ist es, einen ähnlichen Schadensfall künftig zu vermeiden und hierdurch die in beiden Bereichen vorhandene, historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sowie die in den Gebäuden wohnenden Menschen zu schützen. Das Bürgeramt weist auf das geltende Verbot hin und appelliert an alle Bürger, sich auch im eigenen Interesse daran zu halten und in den betroffenen Gebieten weder solche Feuerwerkskörper selbst abzubrennen noch irgendein Feuerwerk zu organisieren beziehungsweise durchführen zu lassen.
Weitere sensible Orte
In gleichem Maße wird auch um Beachtung des gesetzlichen Abbrennverbots in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gebeten. Im Umfeld dieser Gebäude dürfen überhaupt keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
Insbesondere die seit Oktober 2009 geltende Verschärfung des Sprengstoffrechts sowie das damit verbundene Abbrennverbot in der Nähe von Fachwerkhäusern führen innerhalb des Stadtgebiets an einigen Örtlichkeiten zu Einschränkungen für Silvesterfeuerwerke.
Das passiert bei Verstößen
Verstöße sowohl gegen das behördliche als auch das gesetzliche Abbrennverbot werden vom Kommunalen Ordnungsdienst in Villingen-Schwenningen überwacht. Sie können sogar im Ernstfall als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geahndet werden.
Der Sperrbezirk
Villingen
Die Villinger Innenstadt gehört zum Sperrbezirk. Im „Innenring“ von Villingen zählt hierzu auch die gesamte Fahrbahn zum gesperrten Bereich.
Schwenningen
Der Sperrbezirk im Bereich „Ob dem Brückle“ schließt das Abbrennverbot auch sämtliche Gehwege in diesem Bereich ein. Hier dürfen ebenfalls keine Feuerwerkskörper gezündet werden.