Beschäftigung in den Ferien: Ferienjobs für Schüler – was erlaubt und was zu beachten ist

Viele Schüler nutzen die Ferienzeit für einen Ferienjob. (Symbolbild)
© cmfotoworks – stock.adobe.comDie Ferien stehen vor der Tür und viele Schüler wollen die freie Zeit nutzen, um eigenes Geld zu verdienen. Doch wer in den Schulferien jobben möchte, sollte folgendes wissen: Nicht alles ist erlaubt. Besonders für Minderjährige gelten klare gesetzliche Regelungen. Die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK) gibt hilfreiche Hinweise, was Schüler bei einem Ferienjob beachten müssen.
„Grundsätzlich dürfen Kinder unter 13 Jahren überhaupt nicht arbeiten. Zwischen 13 und 15 Jahren ist ein Ferienjob nur eingeschränkt möglich“, heißt es bei der IHK. Erlaubt sind in diesem Alter einfache Tätigkeiten wie Zeitungen austragen, Nachhilfe geben oder Babysitten. Laut IHK kommen klassische Ferienjobs in Betrieben für 13- und 14-Jährige deshalb nicht infrage.
Keine Überschreitung
Ab dem Alter von 15 Jahren sieht die Lage anders aus: Jugendliche dürfen dann in den Schulferien arbeiten – vorausgesetzt, die Vollzeitschulpflicht ist erfüllt. In der Regel ist das nach neun Schuljahren der Fall. Doch auch dann gilt: Schüler dürfen nur für höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten. Die IHK betont, dass diese Regelung nicht überschritten werden darf, selbst wenn der Job in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird.
Regelung der Arbeitszeiten
Auch die Arbeitszeiten sind gesetzlich geregelt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen den Arbeitstagen muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden liegen und es sind regelmäßige Pausen einzuhalten. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Eine Arbeit an den Wochenenden ist lediglich in Ausnahmefällen möglich. Die IHK weist darauf hin, dass Schüler in der Regel nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden dürfen. Ab 16 Jahren gelten Ausnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen.
Einblicke in die Arbeitswelt
Bevor es losgeht, müssen einige Formalitäten geklärt werden. Arbeitgeber sollten sich laut IHK eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern geben lassen und eine Kopie des Personalausweises des Schülers einholen. Außerdem müssen Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und Vergütung schriftlich festgehalten und die Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Was die Bezahlung betrifft, gilt: Der gesetzliche Mindestlohn muss nur gezahlt werden, wenn der Schüler volljährig ist oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Für unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung darf der Lohn darunter liegen, wie die IHK erklärt.
Wer alle Regeln kennt und beachtet, kann in den Ferien nicht nur Geld verdienen, sondern auch erste Einblicke in die Arbeitswelt bekommen. Die IHK betont auf ihrer Website, wie wichtig es ist, sich vorab gut zu informieren – für Schüler, Eltern und Arbeitgeber gleichermaßen.