Nach Vorfall in Schramberger Klinik: Das ist der Unterschied zwischen Einbruch und Hausfriedensbruch

Wer unbefugt ein privates Grundstück betritt, begeht Hausfriedensbruch – oder Einbruch? (Symbolbild)
pixabay/Zazu70Im August hat die Polizei drei Männer gestellt, die sich unbefugt im ehemaligen Krankenhaus in Schramberg aufgehalten haben. Laut Polizeiangaben fanden die Beamten bei einem der Männer Werkzeug und alte Schlüssel, die er als „Erinnerungsstücke“ mitgenommen hatte. Auf Social Media hat das Thema für regen Diskussionsstoff gesorgt.
Vor allem zu einer Frage waren sich die User in den Kommentaren uneinig: Gilt es als Einbruch, in ein leerstehendes Krankenhaus einzusteigen? Oder liegt hier ein Hausfriedensbruch vor? Und was ist eigentlich der Unterschied? Diese entscheidende Frage hat uns der Rottweiler Strafrechtsanwalt Wido Fischer beantwortet.
„Hausfriedensbruch liegt immer dann vor, wenn jemand ohne Erlaubnis eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum betritt oder dort verweilt“, sagt der Rottweiler Anwalt. „Das kann schon der Nachbar sein, der über den Garten läuft oder jemand, der uneingeladen in einer Wohnung bleibt.“
Kommt es dabei zusätzlich zu einer Beschädigung, etwa wenn ein Fenster eingeschlagen wird, liegt außerdem Sachbeschädigung vor.
„Einbruch“ gibt es im Gesetz nicht
Interessant ist: Den Straftatbestand „Einbruch“ gibt es laut Fischer im deutschen Gesetz so gar nicht. „Juristisch korrekt spricht man von Einbruchsdiebstahl“, erklärt der Anwalt. Dieser ist in Paragraf 243 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und zählt zu den besonders schweren Fällen des Diebstahls. Generell werde unter einem Einbruch das unerlaubte Eindringen in fremde Räumlichkeiten verstanden.
Als Beispiel sagt Fischer: „Wenn ich ein Fenster einschlage, um anschließend einen Laptop oder Goldbarren zu stehlen, dann habe ich mir widerrechtlich Zutritt verschafft. Das ist Einbruchsdiebstahl.“
Motivation des Täters macht den Unterschied
Bei einem Einbruchsdiebstahl liegt also immer auch ein Hausfriedensbruch vor – andersrum gilt das nicht. Der entscheidende Unterschied sei also die Motivation des Täters. „Wenn ich nur ein Fenster einschlage, um ein bisschen durch die Wohnung zu laufen, ist das Sachbeschädigung plus Hausfriedensbruch. Sobald ich aber mit der Absicht hineingehe, etwas zu stehlen, wird daraus ein Einbruchsdiebstahl“, erklärt der Jurist.
Auch Fälle, in denen sich jemand in einem Gebäude einschließen lässt, fallen unter Einbruchsdiebstahl: „Wer sich etwa in einer Shopping-Mall nach Ladenschluss versteckt, um anschließend ungestört Sachen zu stehlen, begeht ebenfalls einen Einbruchsdiebstahl.“
Knifflig wird es, wenn die Absicht erst später entsteht, beispielsweise wenn jemand zunächst aus Neugier in ein Gebäude eindringt und drinnen beschließt, etwas mitzunehmen. Ob das dann noch ein Einbruchsdiebstahl oder nur ein Diebstahl in Tateinheit mit Hausfriedensbruch ist, müsse man laut Fischer im Einzelfall prüfen.
Im Fall des verlassenen Krankenhauses in Schramberg seien die Grenzen laut Fischer klar: Wenn Leute dort geplant Souvenirs mitnehmen, handele es sich aus juristischer Sicht um Einbruchsdiebstahl. „Denn sie haben sich widerrechtlich Zutritt verschafft und Dinge entwendet.“
