Urteil beim Landgericht Freiburg: Warum der A 5-Raser nun doch nicht ins Gefängnis muss

Am Montag hat das Landgericht Freiburg das Urteil des Amtsgerichtes Lörrach vom 21. November 2024 revidiert.
Nina LippDas Landgericht in Freiburg hat am Montag sein Urteil gefällt und damit das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 21. November vergangenen Jahres abgeändert und neu gefasst. Es verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Außerdem ist der 31-Jährige seine Fahrerlaubnis dauerhaft los und muss an die Freiburger Suchtberatungsstelle für Frauen und Mädchen, FrauenZimmer und den AGJ-Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg je 30 000 Euro zahlen.
Der Mann war an einem späten Abend im August 2023 mit seinem Porsche auf der A 5 in Richtung Freiburg unterwegs gewesen. Auf der Überholspur rammte er mit rund 240 Stundenkilometern einen vorausfahrenden Ford Fiesta, der halb so schnell fuhr. Dessen Fahrer starb nach der Kollision (wir berichteten).
Blutalkoholwert von maximal 2,24 Promille
Nicht endgültig geklärt werden konnte im Rahmen der Beweisaufnahme, ob die Rücklichter des Ford Fiesta intakt waren, wobei viel dafür sprach, hatte der technischen Sachverständige in der vergangenen Woche erläutert: Die Stromversorgung funktionierte und auch, dass andere Autos dem Ford Fiesta Lichthupe gegeben hatten, spreche für das Funktionieren der Rücklichter, warum auch das Landgericht davon ausgegangen war. Nicht endgültig geklärt werden konnte, ob der Fahrer des Ford Fiesta seinen Spurwechsel, mit dem er seinen Überholvorgang eingeleitet hatte, durch Blinken signalisiert hatte.
Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass dieser bislang weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Der deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz hatte sich bereits während der erstinstanzlichen Verhandlung bei den Angehörigen des Opfers entschuldigt, glaubhaft Reue gezeigt und die Ausbildungs- beziehungsweise Unterhaltskosten für die hinterbliebenen Kinder des Unfallopfers übernommen. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer den hohen Blutalkoholwert des Fahrers, der laut medizinischen Gutachten zwischen 1,69 Promille und maximal 2,24 Promille betrug. Auch sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall wurde negativ bewertet: Der Fahrer hatte, noch am Unfallort, seinem Beifahrer mehrfach 300 000 Euro geboten, wenn dieser behaupte, gefahren zu sein.
„Höchstes Maß an Fahrlässigkeit“
Die Staatsanwaltschaft hatte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren gefordert. „Für mich ist bis heute ungeklärt, wieso ein Mensch sterben musste“, begann der Staatsanwalt sein Plädoyer. Auch er würdigte, dass der Angeklagte Ersttäter ist und „echte Reue“ zeigte. Der Angeklagte habe mit deiner selbstverschuldeten Trunkenheit seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen.
Der Staatsanwalt sah ein „höchstes Maß an Fahrlässigkeit“ gegeben. Auf das mehrfache Bitten des Beifahrers, langsamer zu fahren , habe der Fahrer nicht regiert. Seine Forderung nach einer Freiheitsstrafe begründete der Staatsanwalt auch mit dem Argument „zur Verteidigung der Rechtsordnung“: Man müsse von einem schwindenden Vertrauen in den Rechtsstaat ausgehen, werde der Angeklagte nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dass der Angeklagte sich in den Wochen und Monaten nach der Tat gegenüber den Angehörigen des Opfers tadellos verhalten habe, könne nicht „grenzenlos wirken“. Die Tatsache, dass er seinem Mitfahrer für eine Schuldübernahme Geld geboten hatte, zeige, dass „Geldauflagen für ihn keine Rolle spielen“.