Vereinsheim renoviert, Nester entfernt: Schwalben in Horb verlieren Brutplätze – Landratsamt greift ein

Eine Mehlschwalbe (Delichon urbica) baut ein Nest an der Decke eines Hauses. Sie bauen runde und fast geschlossene Lehmnester an Gebäuden, Dach- oder Fassadenvorsprüngen. Die Mehlschwalbe ist gefährdet: Ihr Bestand geht stetig zurück.
Patrick Pleul/dpaDie Außenfassade eines Vereinsheim in Horb wurde in den vergangenen Wochen von außen renoviert. Das macht was her.
Wäre da nicht die Sache mit den Schwalbennestern. Die sind nämlich nicht mehr da. Sie wurden von dem Verein abgehängt, als die Renovierung begann.
Schon 2019 wurden Schwalbennester entfernt Nicht das erste Mal: Bereits 2019 wurden dort bestehende Mehlschwalbennester entfernt, wie Sabine Matt, Pressesprecherin des Landkreises, auf Anfrage unserer Redaktion mitteilt. „Die Nester der Mehlschwalben sind im Gegensatz zu anderen Vogelnestern ganzjährig geschützt, da diese wieder bezogen und nicht jährlich neu gebaut werden.“
Bereits 2019 drohte ein Bußgeld
Die untere Naturschutzbehörde (UNB) hatte laut Matt damals auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens verzichtet, „und der Verein hat dann mit Beratung durch den Nabu Horb die beseitigten Nester durch Kunstnester ersetzt“.
Nabu informiert das Landratsamt Der Nabu Horb spielte auch in dem neuen Fall eine Rolle. „Wir haben von der Entfernung der Nester erfahren und daraufhin das Landratsamt informiert“, berichtet Horbs Nabu-Vorsitzender Lambert Straub.
Das Landratsamt reagierte: „Die untere Naturschutzbehörde hat sofort den neuen Vereinsvorstand ermittelt und angeschrieben (am 11. April). Leider waren ihm, wie 2019 seinem Vorgänger, die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht bekannt. Das wurde ärgerlicherweise nicht weitergegeben“, schreibt die Pressesprecherin. „Der Verein wurde aufgefordert, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten für die entfernten Nester unverzüglich wieder künstliche Nisthilfen (zum Beispiel künstliche Halbhöhlen, gegebenenfalls mit Kotbrett) in entsprechender Anzahl anzubringen. Bis zur Überprüfung des dann erbrachten Ersatzes verzichtet die UNB auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.“
Die Gespräche mit dem Vositzenden Das Landratsamt ging dann auch noch in den direkten Kontakt mit dem Vereinsvorsitzenden und räumte dem Verein zunächst ein, erst bis März 2026 die Schwalbennester wieder anzubringen Matt: „Wir hatten gedacht, dass die Renovierungsarbeiten sich noch hinziehen und erst nach der Brutzeit beendet sein würden.“
Vergebliche Suche nach alternativen Brutplätzen
Der Mitarbeiter der Naturschutzbehörde habe nach alternativen Brutplätzen gesucht, aber keine gefunden. Er sei dran, die Schwalbennester noch für diese Saison zu retten und sei im Gespräch mit dem Vorsitzenden.
Lösung gefunden Dann die gute Nachricht: Das Landratsamt vermeldete am Montag, dass man eine gemeinsame Lösung gefunden habe. Man habe nun mit dem Vorsitzenden vereinbart, dass die vorhandenen 16 Kunstnester (acht Doppelnester) auf der Rückseite des Gebäudes angebracht werden, da die Arbeiten dort bis Montag oder Dienstag beendet werden.
Im Schreiben an den Vorsitzenden heißt es: „Die Ausrichtung nach Osten ist eigentlich ideal. Vielleicht haben wir ja Glück und die Schwalben nutzen sie noch oder wenigstens für eine spätere Zweitbrut. Sie finden ja in der ganzen Umgebung eher keinen Ersatz und auch wenig geeignetes Baumaterial.“
Mehlschwalben und ihre Nester – besonders geschützt
Geschützte Mehlschwalbe
Die Mehlschwalbe als europäische Vogelart zählt zu den besonders geschützten Tieren im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach den dortigen Regelungen ist es unter anderem verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Schwalbennest
Bei den Schwalbennestern handelt es sich um eine sogenannte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Diese Fortpflanzungsstätten verlieren ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie kurzfristig oder vorübergehend nicht benutzt werden, etwa weil sich die Tiere im südlichen Winterquartier befinden, erwartungsgemäß aber die Niststätten danach wieder aufsuchen. Somit unterliegen dauerhafte Fortpflanzungsstätten, wie zum Beispiel auch Schwalbennester, einem ganzjährigen gesetzlichen Schutz. Verstöße gegen diese Verbotsvorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.