Kurioser Vorfall in Dornstetten: Polizei liefert sich Verfolgungsjagd mit illegalem Elektro-Roller

Mit einem E-Roller ergriff der Mann die Flucht. (Symbolbild)
Christoph Soeder/dpaDer GT3 Pro ist offenbar der neueste Schrei des Elektroroller-Herstellers Segway. 80 Stundenkilometer lassen sich mit dem hochmotorisierten Tretroller erreichen.
Das ist so schnell, dass das Gefährt in Deutschland keine Straßenzulassung erhalten hat. Und offenbar auch so schnell, dass man sich damit eine Verfolgungsjagd mit der Polizei leisten kann.
Das hat nun ein E-Roller-Fahrer im Dornstetter Teilort Aach unter Beweis gestellt. Eine Streifenwagenbesatzung wurde am Dienstagabend gegen 21 Uhr auf ein Exemplar des genannten Modells aufmerksam, weil der E-Roller ohne Verkehrssicherungskennzeichen unterwegs war. So berichtet es ein Sprecher der Polizei auf Anfrage unserer Redaktion.
Polizei nimmt Rollerfahrer vorübergehend fest
Als der Rollerfahrer die Polizei bemerkte, ergriff er offenbar die Flucht. „Er wollte sich der Kontrolle entziehen“, erklärt der Sprecher. Es kam zur Verfolgungsjagd. Der Rollerfahrer düste zunächst die Römerstraße entlang, bog später in die Fliederstraße ab und gelangte bis zum Schlehenweg. Hier konnte die Polizei ihn schließlich stoppen.
Der Rollerfahrer wurde laut dem Sprecher vorübergehend festgenommen. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Mann – wie die Polizei es formuliert – keine Fahrerlaubnis für das Gefährt hatte.
Eine solche Fahrerlaubnis ist erforderlich, da mit dem Roller 80 Stundenkilometer erreicht werden können. Das erklärt ein Sprecher des ADAC auf Anfrage unserer Redaktion. „Aufgrund der technischen Daten ist (...) eine Fahrerlaubnis erforderlich.“
Das bedeutet: „Wer ein solches Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.“ Zudem stelle das Fahren ohne Versicherungsschutz eine Straftat dar, so der ADAC.
In Deutschland im Straßenverkehr verboten
Doch selbst wenn der Mann einen Führerschein gehabt hätte, wäre seine Fahrt durch Dornstetten wohl illegal gewesen. Denn: „Mit einer ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern kann für das Fahrzeug keine allgemeine Betriebserlaubnis als eKfz erteilt werden“, so der ADAC-Sprecher. „Ohne entsprechende Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden.“ Der Roller dürfe daher ausschließlich auf privaten Grundstücken betrieben werden.
Ob der Rollerfahrer nun auch dafür juristisch belangt wird, bleibt offen. Auch ist unklar, ob die Polizei das Fahrzeug beschlagnahmt hat. Denn eine entsprechende Anfrage wollte der Sprecher der Polizei nicht beantworten.