Die Kühe hatten längerer Zeit gelitten (Symbolfoto). Foto: Pixabay

Zwei Kühe sind so schwer verletzt, dass nur die Tötung bleibt. Im Prozess vor dem Amtsgericht Schopfheim werden grausige Details öffentlich – die aber nur teilweise strafbar sind.

Von den Vorwürfen der Anklage – zwei Mal unnötiges Leidenlassen und zwei Mal unsachgemäße Tötung – galt am Ende des dritten Verhandlungstages vor dem Schopfheimer Amtsgericht nur einer als unzweifelhaft nachgewiesen. Der Landwirt aus einer Schopfheimer Umlandgemeinde wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu 30 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

 

Schwärende Wunden, tiefe Entzündungen

Dass die Tiere in einem miserablen Zustand waren und große Schmerzen litten, steht außer Frage: Schwärende Wunden, so tief entzündet, dass bereits die Knochen angegriffen waren. Mit Eiter gefüllte Gelenke, das Fell verdreckt und verkotet, die Haut darunter großflächig schwarz verfärbt, weil abgestorben. Die Aufzählung der Grauen, die der Amtsrichter aus mehreren nach dem Tod der Kühe erstellten Gutachten verlas, wollte kaum enden.

Tiere hatten über längere Zeit gelitten

Klar war angesichts verkümmerter Muskeln in beiden Fällen, dass die Tiere über längere Zeit hinweg gelitten und daher gelegen hatten – mindestens sieben Tage, vermutlich sogar mehrere Wochen.

Entscheidende Frage aber: Konnte der Angeklagte erkennen, wie schlecht es seinen Tieren ging? Konnte man ihm vorwerfen, dass er die Tiere vernachlässigt und unnötig hat leiden lassen, ohne zu helfen?

„Kühe sagen nicht ’aua’“

Der Staatsanwalt zeigte sich davon überzeugt. Der Rechtsanwalt indes zog das in Zweifel. Wie schlecht der Zustand war, habe man erst durch die Obduktion erfahren – im Stall aber könne man eben nicht ins Tier hineinschauen, und „’aua’ sagt es auch nicht“. Auch der Umstand, dass die Kühe offenbar über längere Zeit lagen, habe der Besitzer nicht zwangsläufig alarmieren müssen. „Kühe liegen immer mal. Das sind keine Stehtiere. “ Und schließlich sei die eine Kuh ja schon vor dem Tag, an dem die Tötung letztlich unausweichlich war, tierärztlich behandelt worden.

Letzteres musste auch der Richter anerkennen und kam daher zum Schluss, dass dem Bauern zumindest bei der einen Kuh ein Versäumnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne.

Kuh kurz vor der Niederkunft

Anders im Fall der zweiten, hochträchtigen Kuh, die nicht in tierärztlicher Behandlung war. Vom Richter skizziertes Szenario hier: Dass das Tier gelitten hat, sei sehr wohl erkennbar gewesen. Die Kuh sollte aber zumindest so lange durchgebracht werden, bis sie die beiden Kälbchen geboren hatte – schließlich hatten diese auch einen erheblichen materiellen Wert.

Am vorangegangenen Verhandlungstag war die Tötung der Tiere mit Hilfe eines Rückenmarkszerstörers im Mittelpunkt gestanden. Eine nach Aussage des Amtsveterinärs zwar „grausige“, aber legale Methode – sofern sie von einem ausgebildeten Landwirt durchgeführt wird. Das ist der Beklagte nicht – wohl aber sein Vater, der sich gegenüber dem Amt denn auch letztlich zur Tötung bekannt hatte. Dabei habe er auch – anders als im Protokoll hinterlegt – ein adäquates Werkzeug benutzt, beteuerte er nun im Zeugenstand. Der Richter hatte an dieser Stelle darauf verwiesen, dass Lügen vor Gericht strafbar ist – vertiefte den Aspekt dann aber nicht mehr weiter.