Vor dem Schopfheimer Amtsgericht ging es um die Tötung zweier Kühe, von denen eine hochträchtig war (Symbolfoto). Foto: Pixabay

Zwei Kühe sind so schwer verletzt, dass sie getötet werden müssen. Zum Einsatz kommt dabei ein „Rückenmarkzerstörer“ statt der sanfteren Spritze. Nun steht der Besitzer vor Gericht.

Es sind grausige Details, die da im Gerichtssaal geschildert und gezeigt werden: Zu sehen sind Tiere mit gebrochenem Sprunggelenk und eiternden Wunden. Die Rede ist von einem „Rückenmarkzerstörer“, der durch in den Schusskanal des Bolzenschutzapparates eingeführt wird, um das zu tun, was sein Name besagt – im Wissen darum, dass das zum mehr oder weniger schnellen Tod des Tieres führt.

 

Vater und Sohn beteiligt

Doch ist all das auch ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? Das wurde nun zwei Tage lang vor dem Schopfheimer Amtsgericht verhandelt – und nicht abschließend geklärt. Auf der Anklagebank saß eigentlich der 42-jährige Besitzer eines Bauernhofs in einer Schopfheimer Umlandgemeinde. Am Ende des zweiten Verhandlungstages indes stand zur Debatte, dass auch dessen Vater belangt werden könnte.

Einschusslöcher, aber keine Schnitte

Den Fall ins Rollen gebracht hatte der Abdecker, der die toten Tiere vor ziemlich genau einem Jahr auf dem Bauernhof abgeholt hatte: Er hatte bemerkt, dass die beiden Kühe – eine davon kurz vor der Geburt zweier Kälber – zwar Einschusslöcher des Betäubungsapparates hatten, dass der übliche tödliche Schnitt in Hals oder Brust aber fehlte. Er alarmierte das Veterinäramt, das den Hof in Gestalt zweier Amtstierärzte wenige Tage später aufsuchte.

Im Prozess machte der Beklagte selbst keine Angaben und ließ seinen Rechtsanwalt für sich sprechen. In der Anklageschrift des Staatsanwalts sowie über die Zeugenaussagen der behandelnden Tierärztin und zweier Amtstierärzte nahmen die Geschehnisse aber nach und nach Kontur an.

Schwer verletzt, schlechter Zustand

So war die für den Hof seit einigen Jahren zuständige Tierärztin von den Besitzern gerufen und nach der Untersuchung zum Schluss gekommen, dass für die beiden Tiere einzig die Erlösung durch Tötung in Frage komme. Zu schwer waren die –mutmaßlich von Stürzen herrührenden Verletzungen an den Gliedmaßen, zu schlecht der Allgemeinzustand.

Auf welche Art die Tiere getötet werden sollen, überließ die Ärztin dem Besitzer. Sie selbst hätte die Tiere klassisch „einschläfern“ können; das aber hätte den Besitzer einen niedrigen dreistelligen Betrag gekostet. Er entschied sich, die Tiere selbst zu töten.

„Eine grausige Methode“

Für die dabei gewählte Methode fand der Tierarzt des Veterinäramts klare Worte: „Ich persönlich halte die Tötung mit einem Rückenmarkszerstörer für grausig.“ Nichtsdestotrotz ist sie tierschutzrechtlich erlaubt – unter zwei Bedingungen: Ein geeignetes Werkzeug, das richtig geformt und flexibel genug ist, um sein Werk in der Wirbelsäule des Tiers zu verrichten. Das war bei dem gebogenen Metallstab, der auf dem Hof laut Protokoll zum Einsatz kam, nicht der Fall. „Das bedeutet, dass der Tod womöglich nicht schnell und vollständig eintritt, und dass das Tier womöglich weiterhin große Schmerzen hat, auch wenn es reglos und starr daliegt“, ging der Amtsarzt auf Nachhaken des Richters ins Detail.

Zweite Voraussetzung: Die Tötung muss von einem ausgebildeten Landwirt vorgenommen werden. Das ist der Beklagte nicht – wohl aber sein Vater, der sich gegenüber den Amtstierärzten denn auch letztlich zur Tötung bekannte. Zuvor war noch von einem Metzger die Rede gewesen.

Hof war schon zuvor aufgefallen

Die Frage des Richters, ob es einen Austausch zwischen den Behören-Veterinären und der behandelnden Tierärztin gegeben habe, verneinte der am zweiten Tag befragte Amtsarzt. Schließlich hätte es vielleicht durchaus Fragen gegeben – etwa, ob es eine längere Vorgeschichte bis zu dem Punkt gab, an dem die Tierärztin nur noch die Tötung empfehlen konnte. Und schließlich war der Hof im Vorjahr wegen einer „erhöhten Mortalitätsquote“ bereits ins Visier der Behörde geraten.

Warum also die Funkstille? Auf weiteres Nachhaken von Richter und Rechtsanwalt machte der Amtsarzt schließlich deutlich: „Diese Arbeitsweise ist mit meiner Vorstellung von tierärztlicher Verantwortung nicht vereinbar. Ich hätte die Entscheidung über die Tötung nicht dem Landwirt überlassen.“

14 Tage Bedenkzeit

Ethische Bedenken einerseits, tierschutzrechlichte Zulässigkeit andererseits. Womöglich das falsche Werkzeug im Einsatz, der Angeklagte selbst aber offiziell nicht der Ausführende: In dieser Gemengelage brachte Amtsrichter Götz schließlich den Vorschlag ins Spiel, das Verfahren gegen eine Zahlung von 750 Euro einzustellen. Dem wollte der Angeklagte nur gegen die Zusage zustimmen, dass nun nicht in einem zweiten Anlauf sein Vater vor Gericht landen sollte. Darauf wiederum wollte sich der Staatsanwalt nicht so ohne weiteres einlassen. Der Verhandlungstag wurde ohne Ergebnis geschlossen – Verteidigung und Staatsanwalt haben nun 14 Tage Bedenkzeit.