Das Finanzgericht in Baden-Württemberg hält den Sonderweg des Landes bei der neuen Grundsteuerberechnung für vereinbar mit der Verfassung.
Am Ende waren es emotionale vier Minuten – nach mehr als vier Stunden ziemlich sachlicher Verhandlung. Ob er auch noch etwas sagen dürfe, fragt Burkhard Wolf vorsichtig. Volker Brey, der Vorsitzende des 8. Senats am Finanzgerichtshof in Stuttgart, will diesen Wunsch natürlich nicht verwehren. Burkhard Wolf ist schließlich einer der beiden Kläger, die dort gegen das Grundsteuergesetz des Landes zu Felde ziehen. Unterstützt wird seine Klage von vier Verbänden, gesprochen haben bis dahin nur die Juristen im Saal, die Richter, Anwälte, Vertreter der Regierungsseite. Und nun spricht Burkhard Wolf.
Er habe sein Häuschen in Stuttgart vor 22 Jahren gekauft, sagt Wolf. „Gerade wegen dem Garten.“ Der liege am Hang, sei unbebaubar, und das sei auch gut so. Insekten tummeln sich dort, es wächst etwas Gemüse und viele Blumen, es stehen Bäume dort, in denen sich Vögel wohlfühlen. Und das Wasser könne versickern und laufe nicht hinunter in den Kessel. Doch nun sieht Wolf sein Idyll bedroht. Der Mann ist inzwischen in Rente, das Häuschen noch nicht abbezahlt. Und die Grundsteuer droht zu explodieren. Wenn die Pläne des Landes so kommen, wie sich das der Finanzminister vorstellt, dann müsse er künftig fast 15-mal so viel bezahlen wie bisher, sagt Wolf, vorausgesetzt, es bleibe beim bisherigen Hebesatz der Stadt. Ob das so sein wird, weiß niemand. Deutlich teurer wird es aber sicher.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Das alles hat das Gericht nicht überzeugt. Die Klage wird abgewiesen, in allen Punkten. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen im Bund und in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erhebt – ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auswahl des Steuergegenstands „einen weiten Spielraum“. Es sei deshalb zulässig, nur den Grund und Boden eines Grundstücks mit Grundsteuer zu belasten und die Gebäude außer Acht zu lassen.
Mehrere Zeugen erklären die Details
Zuvor hatte das Gericht noch mehrere Zeugen vernommen, Spezialisten, die in Stuttgart und in Karlsruhe damit betraut sind, die Bodenrichtwerte festzusetzen. Detailliert und wortreich haben die Zeugen geschildert, welche Kriterien bei der Bewertung eine Rolle spielen – doch so ganz ließ sich nicht bei jedem Zuhörer der Verdacht ausräumen, dass auch ein gutes Stück Zufall von Fall zu Fall mitspielt. Ein Zufall, der kaum überprüft werden kann. Allein: Das Gericht sah es anders.
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfordere besondere fachliche Kenntnisse und Ortsnähe, es sei deshalb mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu vereinbaren, dass den Gutachterausschüssen ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werde und die Überprüfung durch die Finanzgerichte sich „auf etwaige Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung, methodische Fehler und die Einhaltung der hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften beschränke“, so der Vorsitzende Volker Brey in der Urteilsbegründung.
Interesse der Eigentümer steht hintan
Auch den Umstand, dass bis jetzt noch niemand weiß, wie viel er vom nächsten Jahr an zu bezahlen hat, focht das Gericht nicht an. Das öffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer überwiege das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast. Es sei deshalb hinzunehmen, dass die konkrete Höhe der Grundsteuer derzeit noch nicht beziffert werden kann, weil die Kommunen die ab 1. Januar 2025 geltenden Hebesätze noch nicht bestimmt haben.
Er sei „enttäuscht“, sagt Eike Möller, der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler, nach dem Urteilsspruch. Nun gelte es, die Argumente zu schärfen und vor den Bundesfinanzhof zu ziehen – denn das Gericht habe eine Revision ausdrücklich zugelassen.