Nach der schrecklichen Tat in Irslingen, bei der ein Zwölfjähriger in den Kopf geschossen wurde, ist das Urteil gefallen. Der 14-jährige Angeklagte wurde schuldig gesprochen.
Hinter verschlossenen Türen hatte die 1. Große Jugendkammer am Landgericht Rottweil unter dem Vorsitzenden Richter Karlheinz Münzer seit Mitte Juni verhandelt. In vier Prozesstagen wurde das unfassbare Geschehen, das sich da Mitte Dezember in einem Wohnhaus in Irslingen abgespielt hat, aufgerollt.
Jetzt wurde am Montag das Urteil gesprochen, über das das Landgericht am Dienstagmorgen in einer Pressemitteilung informiert. Darin heißt es: „Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.“
Aufgrund der Beweisaufnahme, in der 29 Zeugen und mehrere Sachverständige vernommen wurden, sei die Kammer von folgendem Sachverhalt überzeugt, wie es heißt: Der Angeklagte traf sich mit dem zwölfjährigen Tatopfer, mit dem er befreundet war, am Abend des 15. Dezember 2024 in seinem Kinderzimmer in Dietingen-Irslingen/Landkreis Rottweil. Nachdem die beiden Jugendlichen eine Zeitlang auf dem Bett „gechillt hatten“, nahm der Angeklagte unvermittelt eine geladene manipulierte Schreckschusswaffe an sich und schoss damit in den Bereich der rechten Schläfe des Geschädigten.
Da der Angeklagte sich regelmäßig mit dem Umgang von Schreckschusspistolen profilierte, versah sich das Tatopfer trotz der offen herumliegenden Waffe keines Angriffs und war aufgrund dessen wehrlos. Dies erkannte der Angeklagte und nutzte dies aus.
Wut, Kränkung, Enthemmung durch Computerspiele
Grund für die spontane Schussabgabe war laut Pressemitteilung ein Zusammenspiel mehrere Umstände im Lichte der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Ein handlungsleitendes Motiv konnte nicht festgestellt werden, eher spielten Wut, Kränkung, Faszination für Waffen und eine gewisse Enthemmung durch Computerspiele eine sich gegenseitig begünstigende Rolle.
Dem Angeklagten kam es dabei nicht auf die Tötung des Geschädigten an (keine Absicht), vielmehr war er an den möglichen Folgen eines solchen Schusses durch eine manipulierte Schreckschusspistole interessiert. Dass das Tatopfer dabei tödliche Verletzungen erleiden könnte, erkannte er jedoch und nahm dies auch billigend in Kauf (bedingter Tötungsvorsatz).
Der Geschädigte überlebte die lebensgefährliche Verletzung, ist jedoch dauerhaft und vollständig erblindet. Auch diese schwere Folge nahm der angeklagte billigend in Kauf.
Am letzten Verhandlungstag ließ sich der Angeklagte, der zuvor keine Angaben machte, über seinen Verteidiger ein, dass er das Geschehene, wenn er könnte, gerne ungeschehen machen möchte und er die Tat bereue.
Tötungsvorsatz steht fest
Nach der Überzeugung der Kammer steht der Tötungsvorsatz aufgrund der Beweisaufnahme fest. Der Angeklagte nahm durch die Schussabgabe – nach Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Nadine Gilch – aus nächster Nähe in Richtung Schläfenbereich, eine besonders gefährliche Gewalthandlung vor, die im Zusammenwirken mit den Gesamtumständen im Ergebnis auf bedingten Tötungsvorsatz schließen lässt.
Soweit ihm in dem vorliegenden Verfahren Verstöße gegen das Waffengesetz zur Last gelegt wurden, wurde von deren Verfolgung abgesehen, weil diese im Verhältnis zu dem Vorwurf des versuchten Mordes nicht ins Gewicht fielen.
Störung des Sozialverhaltens
Der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. med. Vater führte aus, dass beim Angeklagten eine Störung des Sozialverhaltens vorliege. Dennoch war der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig und besaß die erforderliche Strafreife. Aufgrund erheblicher Persönlichkeitsentwicklungsstörungen sei bei dem Angeklagten jedoch ein beträchtlicher Erziehungsaufwand von Nöten.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Julian Mang, beantragte in seinem Schlussvortrag eine Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Mordes und anderem. Der Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt Frank Theumer, schloss sich dem an. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Thorsten Peppel, beantragte in seinem Plädoyer eine Jugendstrafe von nicht mehr als vier Jahren wegen versuchten Totschlags und anderem.
Erzieherische Gesichtspunkte
Die 1. Große Jugendkammer erkannte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Jugendstrafe von sechs Jahren. Die Höhe der Jugendstrafe bemisst sich – vor allem angesichts des jungen Alters des Angeklagten – vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Um die notwendige Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen, bedarf es einer längeren, straff strukturierten pädagogischen Einwirkung im Rahmen des Jugendstrafvollzugs.
Die Strafe ist laut Pressemitteilung so bemessen, dass ausreichende Maßnahmen erfolgen können, um die erzieherischen Defizite aufzuarbeiten, und der Angeklagte die Chance erhält, im Jugendstrafvollzug einen Schulabschluss zu erreichen und eine Ausbildung zu beginnen, die eine wichtige Voraussetzung für seine künftige berufliche und soziale Integration darstellt. Ohne psychologische/ psychiatrische Aufarbeitung und Therapie gehört der Angeklagte, so Dr. Vater, zu einer Hochrisikogruppe, von der weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Der Angeklagte bleibt bis zum Antritt der Jugendstrafe bei Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft.