Eine Besucherin übergibt einem Häftling in der JVA Rottenburg Haschisch. Beide werden angeklagt. Doch er wollte das Hasch nur selbst rauchen.
Der Drogenschmuggel passiert Ende April im Besuchsraum der Vollzugsanstalt Rottenburg: Eine 49-Jährige übergibt ihrem Bekannten, einem Häftling, etwas mehr als elf Gramm Haschisch. Dieser versucht, den „kleinen Bollen“, wie er als Angeklagter vor Gericht das Drogenpäckchen nennt, in seiner Unterhose in die JVA zu schmuggeln. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in der Anklage verbotenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Mit ihm angeklagt ist seine Bekannte. Der Vorwurf gegen sie lautet: verbotene Abgabe von Cannabis.
Sie sagt vor Gericht: „Ich habe die Drogen in Tübingen am Bahnhof geholt und habe sie ihm halt mitgebracht.“ Die Tat sei für sie eine „Kurzschlussreaktion“ gewesen. Für den Gefangenen sei sie eine Kontaktperson nach draußen gewesen. Sie habe ihm bei dem Besuchstermin auch Kleidung aus seiner Wohnung übergeben.
Die versuchte Schmuggelaktion nimmt schon eine Woche vor dem Besuchstermin ihren Lauf – mit einem Telefonat zwischen dem Häftling und seiner Bekannten. Rechtsanwalt Markus Weiß-Latzko, der den ehemaligen Häftling vertritt, schildert, dass der Angeklagte seiner Bekannten am Telefon gesagt habe, dass sie ihm „mal etwas mitbringen“ könne.
Dann entkräftet der Verteidiger den Hauptpunkt der Anklage. Er sagt: „Die Absicht des Handeltreibens trifft nicht zu. Er wollte das Haschisch selbst konsumieren.“ Seit der Haftentlassung befindet sich der Angeklagte in Therapie wegen seiner Drogensucht. „Ihm ist die Sache unangenehm. Es war eben ein Fehler“, sagt der Verteidiger.
Schnell wird in der Verhandlung klar, dass die Anklage gegen den Ex-Häftling in ihrer ursprünglichen Form keinen Bestand haben wird. Er beziffert seinen Tageskonsum auf fünf bis sechs Gramm Cannabis. Dass der suchtkranke Mann beabsichtigt haben soll, mit den elf Gramm Haschisch Handel zu treiben, erscheint wenig glaubwürdig.
Besitz von Cannabis ist legal Auch das neue Cannabisgesetz ist auf der Seite des Angeklagten. Denn laut ihm ist der Besitz von 25 Gramm Cannabis legal. Amtsgerichtsdirektor Stefan Fundel fragt: „Darf man in der JVA kein Cannabis besitzen?“ Es stellt sich heraus, dass auch im Gefängnis der reine Besitz der definierten Menge von Cannabis rechtlich unproblematisch ist.
Kein Handeltreiben, kein unerlaubter Drogenbesitz – doch ganz straffrei davonkommen lassen möchte Richter Fundel den Angeklagten trotzdem nicht. „Eine Anstiftung zur Beschaffung würde in Betracht kommen“, sagt er. Auch Staatsanwältin Anna Springer sagt, dass sie den Vorwurf des Handeltreibens nicht mehr weiter verfolgen werde, eine Anstiftung zu dem Drogendeal allerdings schon.
Staatsanwältin fordert Freiheitsstrafen Ihr Plädoyer lautet: Sechs Monate Freiheitsstrafe für die Angeklagte, ausgesetzt zur Bewährung wegen der verbotenen Abgabe von Cannabis. Für den angeklagten Ex-Häftling fordert sie wegen Anstiftung eine Haftstrafe von zehn Monaten – ohne Bewährung – da der Angeklagte schon einmal eine Freiheitsstrafe hatte.
Die Verteidigerin der Angeklagten, Julia Geprägs, ist nicht glücklich mit dem Plädoyer. Sie sagt: „Man sollte auf diesen Fehltritt nicht mit einer Freiheitsstrafe reagieren. Eine Geldstrafe wäre ausreichend.“ Auch Rechtsanwalt Weiß-Latzko ist nicht einverstanden. Er weist auf das Geständnis und eine damit eingesparte Beweisaufnahme hin. Er sagt: „Dass man hier für eine Anstiftung zehn Monate Freiheitsstrafe bekommt, ist zu hart. Man hätte hier auch Schweigen können.“ In Bezug auf das Cannabisgesetz sagt er: „Der reine Besitz wäre nicht mal ein Bußgeld. In der JVA galten auch keine anderen Regeln.“ Er sehe lediglich das Anstiften durch den Angeklagten.
Der Angeklagte sagt in seinem Schlusswort: „Es tut mir leid. Ich würde mich freuen, wenn ich in meiner Therapie bleiben darf.“
Das Urteil
Geldstrafen
Amtsgerichtsdirektor Stefan Fundel verhängt in seinem Urteil Geldstrafen von je 60 Tagessätzen für beide Angeklagten. Er ahndet die verbotene Abgabe von Cannabis und die Anstiftung zu der Tat. Zu ihren Gunsten sieht er unter anderem die Geständnisse. Was er auch zu Gunsten des ehemaligen Häftlings wertet: Er hat zugegeben, dass er sich das Cannabis am Telefon gewünscht hatte. Denn ansonsten wäre ihm wenig nachzuweisen gewesen.