Der Gesetzgeber verlangt mittlerweile, dass hauptamtliche Rettungskräfte nach spätestens zwölf Minuten am Einsatzort sind (Symbolfoto). Foto: Tim Nagengast

Dass man im Notfall ins Basler Unispital statt ins Lörracher Kreiskrankenhaus gebracht wird, kann man nicht verlangen. Grund ist das Sozialversicherungsrecht.

Hintergrund ist einerseits die Tatsache, dass die gesetzliche Vorgabe, dass hauptamtliche Einsatzkräfte im Notfall in maximal zwölf Minuten vor Ort sein müssen, in der Doppelgemeinde vergleichsweise häufig gerissen wird. Andererseits gibt es offenbar öfter Probleme, wenn Notfallpatienten vom Rettungsdienst ins Kreiskrankenhaus Lörrach und nicht ins Basler Unispital gebracht werden, obwohl sie dies wünschten, weil sie zum Beispiel dementsprechend versichert seien.

 

Halfter: „Das kann’s ja wohl nicht sein“

Darüber sprach Zuhörer Willi Halfter am Donnerstagabend im Rahmen der Bürgerfragestunde des Technischen Ausschusses des Gemeinderats. Halfter führte als Beleg den Fall eines Bekannten an, der gegen seinen Willen nach Lörrach „zwangsüberwiesen“ anstatt direkt nach Basel gebracht worden sei. „Das kann’s ja wohl nicht sein“, sagte Halfter.

Bürgermeister Tobias Benz räumte ein, selbst schon von derlei Fällen gehört zu haben. Diesbezüglich gebe es aber rechtliche Vorgaben, an die sich die Rettungskräfte halten müssten. Man könne als Patient nicht darauf bestehen, nach Basel ins Krankenhaus gebracht zu werden. „Ich kann den Frust verstehen, aber das Sozialversicherungsrecht ist eben kein triviales Thema“, hielt Benz fest. Die Doppelgemeinde könne darauf auch keinen Einfluss nehmen, denn man bewege sich diesbezüglich auf der Ebene des Bundes beziehungsweise der EU. Vertreter des Rettungsdienst-Bereichsausschusses würden dies in Kürze im Grenzach-Wyhlener Rat erläutern, kündigte Benz abschließend an.

Schwab äußert großes Unverständnis

Ratsmitglied Michael Schwab (FW) äußerte größtes Unverständnis. Wer entsprechend zusatzversichert oder Selbstzahler sei, müsse doch darauf beharren können, direkt in die Schweiz gebracht zu werden. „Es ist für mich erschreckend, dass man dann mit dem Rettungsdienst diskutieren muss – und das in einem freien Land“, schüttelte Schwab den Kopf.

Anmerkung der Redaktion: Gemäß dem Rettungsdienstgesetz des Landes Baden-Württemberg sind Rettungsmittel dazu verpflichtet, die nächste „geeignete und aufnahmebereite Einrichtung“ anzufahren. Ferner dürfen Schweizer Krankenhäuser Patienten aus dem Ausland ablehnen, sollten keine ausreichenden Behandlungskapazitäten vorhanden sein. Bei lebensbedrohlichen Zuständen kann eine Einlieferung unabhängig des Versicherungsstatus auch nach Basel erfolgen.