Der Rohrdorfer Gemeinderat strebt bei den Einnahmen der Grundsteuer A und B Aufkommensneutralität an. Für die betroffenen Bürger können sich die Summen dennoch erhöhen.
Entgegen dem Trend, an den Stellschrauben des Hebesatzes der Grundsteuer A und B zu drehen, strebt Rohrdorf in diesem Punkt Aufkommensneutralität an.
Daher will man es bei der Grundsteuer B bei wie bisher bei 280 v. H. belassen. Die Grundsteuer A wird auf 330 v. H. festgesetzt.
Bürgermeister Joachim Flik führte aus, dass es in Baden-Württemberg eine Grundsteuerreform gegeben hat – die bisherige Grundsteuerberechnung war vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt worden. Flik zeigte in der jüngsten Ratssitzung auf, dass umliegende Kommunen durchaus anders verfahren – so gebe es höchst unterschiedliche Hebesätze. „Ein Vergleich der Hebesätze ist kaum mehr aussagekräftig.“
Rohrdorf bezieht nach der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer wie zuvor
Doch bedeute eine Aufkommensneutralität nicht zwangsläufig, dass es keine Verschiebungen bei den Hebesätzen gibt. Denn diese bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteuereinkommen einer Gemeinde insgesamt – und nicht auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Die Aufkommensneutralität trifft darüber eine Aussage, dass Rohrdorf nach Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor.
Bürgermeister Flik betonte, dass es auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung trotzdem bei den Bürgern zwangsläufig Verschiebungen auf die zu zahlende Grundsteuer geben wird. So werden manche Steuerpflichtigen mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger. Dies seien Belastungsverschiebungen, die sich aus den verschiedenen Grundstücksarten und Grundstücksgrößen ergeben.
Das Gremium beschloss in der Gemeinderatssitzung eine neue Hebesatzsatzung, die auf der Grundlage der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg erstellt wurde. Demnach beträgt künftig die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 330 v. H., die Grundsteuer B 280 v. H. , und die Gewerbesteuer 330 v. H. Die Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2025.