Stadtplanerin Simone Metz erläuterte den Gemeinderäten das Bauvorhaben in der Hauptstraße 6. Das Gebäude bleibt bis zur Höhe des Balkons erhalten. Foto: Christoph Schennen

Der Gemeinderat hat erneut über das Bauvorhaben an der Hauptstraße debattiert. Laut Landesbauordnung muss der Bauherr keine Kfz-Stellplätze für die Aufstockung herstellen.

Der Gemeinderat hat sich noch einmal mit dem Bauvorhaben an der Hauptstraße 6 befasst. Vor Sitzungsbeginn traf sich das Gremium vor dem Gebäude, wo Bürgermeister Andreas Schneucker und Stadtplanerin Simone Metz das Vorhaben erläuterten.

 

Gemeinderat will Schaffung von Parkplätzen durchsetzen

Der Bauherr will das Kellergeschoss zu Wohnraum umbauen, das Erdgeschoss sanieren und auf diese Bestandsgeschosse zwei weitere Geschosse in Holzbauweise draufsetzen. Der Erker bleibt erhalten. Das Gebäude soll anders als bisher mit einem Flachdach abschließen. Die Erschließung der Obergeschosse erfolgt über einen Treppenturm auf der Rückseite des Gebäudes. Die Garage soll abgerissen werden. Gegen das Bauvorhaben gibt es keine Einwände, es fügt sich in die Umgebung ein.

Die Landesbauordnung (LBO BW) sieht vor, dass der Bauherr bei einer Aufstockung seines Gebäudes keine Kfz-Stellplätze nachweisen muss. Sie läuft der Stellplatzsatzung der Gemeinde Binzen zuwider, die festlegt, dass er für die sieben Wohneinheiten, die der Bauherr schaffen will und zwischen 25 und 60 Quadratmeter groß sind, zehn Stellplätze schaffen muss.

Problem Parkplätze

Das Landratsamt Lörrach weist darauf hin, dass die Stellplatzsatzung der Gemeinde Binzen gegenüber der aktuellen Fassung der LBO BW nicht wirksam ist. Das sagt die Rechtsprechung.

Zustimmung unter Vorbehalt

Der Gemeinderat hat einstimmig entschieden, das Einvernehmen zu erteilen, aber mit dem Vorbehalt, dass der Bauherr zehn Stellplätze herstellt. „Durch diesen Vorbehalt muss sich die Genehmigungsbehörde mit dem Thema befassen“, sagte Andreas Schneucker.

Die beiden obersten Geschosse werden durch zwei Geschosse in Holzbauweise und ein Flachdach ersetzt. Foto: Christoph Schennen

Es stellt sich nun für die Nachbarn, den Gemeinderat und die Verwaltung die Frage, wo der Bauherr diese Stellplätze errichten kann, denn auf seinem Grundstück hat er für sie keinen Platz. Die Herstellung dieser Stellplätze auf einem anderen als dem Baugrundstück muss für diesen Zweck durch eine Baulast gesichert sein. Einige Gemeinderäte befürchten, dass die Bewohner sich dann einen Parkplatz im öffentlichen Raum suchen und dort den Parkdruck erhöhen.

Überfahrtsrecht gelöscht

Schneucker teilte außerdem mit, dass das Überfahrtsrecht aus dem Grundbuch gelöscht wurde. Um zu ihrem Grundstück zu kommen, muss der Besitzer von Haus Nummer 6 über ein anderes Grundstück fahren. Schneucker wies daraufhin, dass der Hausbesitzer ein Notwegerecht geltend machen kann.

In Erwägung gezogen wird auch, dass die Gemeinde klagt, wenn die Baurechtsbehörde das Bauvorhaben genehmigt, ohne den Bauherrn zu verpflichten, die zehn Stellplätze zu schaffen. Schneucker erinnerte daran, dass die Gemeinde schon einmal gegen eine Baugenehmigung geklagt habe.