Tagelang, wochenlang, monatelang: Scheinbar herrenlose Autos belegen Parkplätze. Anwohner fragen sich, wo die Grenze des Erlaubten liegt.
Sie stehen einfach da. Tag für Tag. Woche für Woche. Am Straßenrand, auf Parkstreifen, in Wohngebieten – Autos, die scheinbar niemandem gehören. Kein Zettel hinter der Windschutzscheibe, keine Bewegung, manchmal mit Laub oder aktuell sogar Schnee auf dem Dach, hin und wieder sogar mit plattem Reifen oder sichtbar demoliert. Immer wieder gibt es Meldungen über solche Phänomene auch im Schwarzwald-Baar-Kreis.
Viele Anwohner kennen diese Fahrzeuge, gehen täglich an ihnen vorbei und fragen sich: Wem gehören sie? Und warum stehen sie hier so lange? In Niedereschach sorgte ein Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen beispielsweise im Dezember für Irritationen, die dann sogar in eine Gemeinderatssitzung hinein, wo klar wurde: Auch die Gemeindeverwaltung hat sich diese Fragen längst gestellt und trieb das Thema um.
In Gesprächen auf dem Gehweg oder selbst in sozialen Netzwerken taucht das Thema immer öfter auf. Ist das noch normales Parken oder schon ein Fall für das Ordnungsamt? Darf ein Auto im öffentlichen Straßenraum unbegrenzt abgestellt werden – selbst dann, wenn es offensichtlich nicht mehr bewegt wird? Und ab wann gilt ein Fahrzeug eigentlich als „herrenlos“?
Unmut kommt auf
Die Unsicherheit ist groß, denn die parkenden Autos nehmen nicht nur Platz weg, sondern sorgen auch für Unmut. Gerade dort, wo Parkraum ohnehin knapp ist, wächst das Gefühl, dass Regeln missachtet werden.
Doch was sagt die Rechtslage wirklich? Und wer ist zuständig, wenn ein Auto über Monate hinweg scheinbar vergessen am Straßenrand steht?
Wir hakten beim Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises nach. Für Pressesprecherin Heike Frank vom Landratsamt ist das eine glasklare Angelegenheit – schließlich sei in der Straßenverkehrsordnung, genauer im Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung, genau geregelt, an welcher Stelle nicht gehalten oder geparkt werden darf.
Unbefristet – unter drei Voraussetzungen
Wende man also den Umkehrschluss an, bedeute das, dass ein Auto grundsätzlich zeitlich unbefristet am Straßenrand geparkt werden dürfe. Drei Voraussetzungen gibt es allerdings:
– Es muss ordnungsgemäß geparkt sein
– Es muss zugelassen sein
– und es muss fahrtüchtig sein
Einfach am Straßenrand entsorgen darf man ein Autowrack also keineswegs. Bei einem im vergangenen Juni an einem Waldweg bei Villingen-Schwenningen, zwischen Schwenningen und Zollhaus, aufgefundenen Wagen waren diese drei Punkte beispielsweise nicht erfüllt. Das Auto war für eine illegale Spritztour verwendet und völlig demoliert zurückgelassen worden – ein Fall für die Polizei.
Zwei Jahre zuvor ein ähnlicher Fall zwischen Villingen und Obereschach: Ein alkoholisierter Unfallfahrer hatte das Wrack, nachdem er es aus Versehen zwischen den Bäumen versenkt hatte, dort einfach lange Zeit stehen lassen.
Probates Mittel gegen Werbe-Anhänger
Andere Regelungen als für Personenwagen gelten übrigens für größere Fahrzeuge, etwa für Lkw mit über 7,5 Tonnen Gewicht sowie Anhänger ohne Zugfahrzeug. Gerade Letztere wurden von findigen Unternehmern gerne auch mal als Werbe-Reklame auf vier Rädern einfach irgendwo für einen längeren Zeitraum abgestellt. Dagegen gab der Gesetzgeber den Gemeinden dann aber ein probates Mittel an die Hand: Wenn „Dauerparken“ unterbunden werden soll, kann die Gemeinde bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen, dass eine Parkzeitbegrenzung angeordnet, also die zulässige Parkzeit beschränkt wird.
An den Park-and-Ride-Parkplätzen entlang der Autobahn A81 in der Region ist diesbezüglich bereits vor Jahren schon reagiert worden: Schilder weisen darauf hin, dass das Abstellen von Anhängern inzwischen verboten ist. Kein Wunder: Vermutlich wegen der prominenten, gut frequentierten Lage hatte es zuvor Schule gemacht, dass Unternehmen ihre Werbe-Anhänger dort einfach für längere Zeit abgestellt haben. Jetzt drohen in den meisten Fällen bei Verstößen empfindliche Strafen.