Für Raucher gelten künftig noch strengere Regeln. (Symbolbild) Foto: dpa/Oliver Berg

Im Freibad in Freudenstadt und in Kniebis ist künftig das Rauchen fast überall verboten. Damit sollen Nichtraucher vor dem Passivrauchen geschützt werden.

Nach dem Schwimmen eine rauchen: Das wird künftig nicht mehr so einfach sein. Denn durch eine Änderung der Badeordnung ist künftig das Rauchen im Freudenstädter Freibad verboten. Das Gleiche gilt für das Freibad in Kniebis. Eine entsprechende Änderung der Haus- und Badeordnung beider Freizeitanlagen wurde nun vom Gemeinderat abgenickt.

 

Schon bisher war das Rauchen in beiden Bädern am Beckenrand und auf den Terrassen verboten – auf den Liegewiesen war es hingegen erlaubt. Damit ist nun Schluss. Das Verbot gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten.

Eine Ausnahme gilt nur innerhalb von speziell dafür ausgezeichneten Raucherbereichen. Dort darf auch weiterhin gequalmt werden. „Wir werden solche Raucherbereite einrichten“, kündigte Ursula Stiefken, Geschäftsführerin der Bäderbetriebe, im Gemeinderat an.

Neues Landesgesetz

Die Nutzung von Wasserpfeifen ist derweil auf dem Gelände des Freibads komplett verboten. Dieses Verbot wird daher auch für die markierten Raucherbereiche gelten.

Die Änderung der Haus- und Badeordnung wurde notwendig durch das neue Landesnichtsraucherschutzgesetzt, das am 1. Juni dieses Jahres in Kraft tritt. Erklärtes Ziel ist der „Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens“, wie es in dem Gesetzestext heißt.

Für die Einrichtung der Raucherbereiche gelten dabei strenge Vorgaben. So darf durch die Raucherbereiche „keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten“ sein. Auch heißt es im Gesetz: „Die Größe der Raucherzone ist auf das Notwendige zu beschränken.“

Das Rauchverbot beschränkt sich dabei bei weitem nicht nur auf Freibäder, auch wenn diese im Gesetzestext explizit erwähnt werden. So heißt es im Landesnichtraucherschutzgesetz: „Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.“