Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Themen, mit denen sich junge Menschen kaum auseinandersetzen. Klaus Rademacher vom Klinikum Freudenstadt erklärt, warum das sinnvoll ist.
Es sind Szenarien, die man sich gar nicht vorstellen mag: Eine junge Frau wird 18, die Welt liegt ihr zu Füßen. Dann verunglückt sie auf dem Schulweg schwer. Jemand muss Entscheidungen treffen – doch die Eltern dürfen es für das volljährige Kind nicht mehr.
Ein Familienvater erleidet auf einer Motorradtour einen schweren Unfall. Seine bevollmächtigte Partnerin muss in der Klinik existenzielle Fragen zu Leben und Tod beantworten. Aber was ist die Antwort?
Situationen wie diese sind im Arbeitsfeld von Klaus Rademacher, ärztlicher Leiter des geriatrischen Schwerpunkts und der Ethikberatung am Klinikum Landkreis Freudenstadt, real.
Für jedes Alter empfehlenswert
Der Mediziner kläre seit Jahren bei Vorträgen und Beratungen über die Wichtigkeit von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf, schreibt das Klinikum in einer Pressemitteilung. „Eine Vorsorgevollmacht ist ab 18 absolut empfehlenswert. Denn ein Unfall kann immer passieren“, wird der Mediziner zitiert.
In einer Vorsorgevollmacht benennt ein Mensch eine andere Person, die das Recht hat, ihn rechtsverbindlich zu vertreten. In einer Patientenverfügung hingegen legt ein Mensch fest, welche Therapiewünsche er in welcher Krankheitssituation hat.
„Ich kann verstehen, dass man sich mit 18 noch nicht mit einer Patientenverfügung befassen mag“, erklärt Rademacher. Eine Vorsorgevollmacht sei aber in jedem Alter wichtig.
Entscheidungen im Notfall hierarchisch geregelt
Damit diese ihren Zweck erfülle, brauche es mehr als die Ausstellung und Unterschrift. „Es ist notwendig, dass sich die beiden Personen im Gespräch eng über ihre Anliegen austauschen“, so der Leiter der Ethikberatung laut Mitteilung weiter.
Für Ärzte und Pflegepersonal gilt im Krankheitsfall eine rechtlich geregelte Entscheidungshierarchie: An erste Stelle steht der freie Wille der Patienten. Kann dieser nicht mehr geäußert werden, kommt die Patientenverfügung zum Einsatz – sofern sie existiert und auf die vorliegende medizinische Situation passt.
Vollmacht gegenseitig ausstellen reicht nicht
Ist dies nicht der Fall, wird gemeinsam mit Angehörigen versucht, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Der Bevollmächtigte hat dann die Aufgabe, den Willen des Betroffenen umzusetzen.
Eine Vollmacht, die sich Ehepartner oft gegenseitig oder ihren Kindern ausstellen, umfasst nicht automatisch das Recht, Entscheidungen über Leben und Tod zu fällen. „Dies muss ausdrücklich in der Vollmacht benannt werden“, so Rademacher.
Gericht muss sich in Notfallsituation einschalten
Er empfehle auch, eine Beratung durch die Betreuungsbehörde im Landratsamt oder durch einen Notar in Anspruch zu nehmen und die Unterschriften in den Vorsorgedokumenten amtlich beglaubigen zu lassen. Beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer könnten die Unterlagen gegen eine geringe Gebühr registriert werden.
Für den Fall einer medizinischen Notfallsituation, in der keine Vorsorgevollmacht vorliegt, tritt die gesetzliche Ehegattenvertretung in Kraft. Ist die betroffene Person nicht verheiratet, muss dann eine Eil-Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt werden.
Wie man vorsorgen kann
Klaus Rademacher
spricht am Mittwoch, 15. April, über die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügungen. Der Vortrag mit dem Titel „Mein Wille geschehe: Aktuelle Aspekte zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Ehegattenvertretung“ startet an 19 Uhr im Forum des Campus Schwarzwald in der Herzog-Eberhardt-Straße 56 in Freudenstadt. Die Veranstaltung richtet sich an volljährige Personen. Die Veranstalter bitten um eine Anmeldung unter www.vhs-kreisfds.de.