Am Sonntag wurde bei der katholischen Kirche ein Gewehr beschlagnahmt. Foto: Glaser

Die Polizei hat am Sonntag ein Luftgewehr in Bad Herrenalb beschlagnahmt. Doch warum? Und welche Regeln gibt es, um eine solche Waffe zu besitzen und zu benutzen?

Der ungewöhnliche Polizeieinsatz in Bad Herrenalb wirkt noch nach. Am Sonntag hatte die Polizei die Kirchgänger der katholischen Kirchengemeinde St. Bernhard mit drei Fahrzeugen in Empfang genommen und den Parkplatz vor der Kirche blockiert. Bei dem Einsatz wurden ein Gewehr und eine Axt im Kofferraum eines Autos gefunden. Da vor Ort nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob es sich um ein Luftgewehr oder eine andere Waffe handelte, wurde das Gewehr zur weiteren Untersuchung beschlagnahmt.

 

Benjamin Koch, Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit des Polizeipräsidiums Pforzheim, bestätigt den Fall auf Anfrage unserer Redaktion: „Die Polizei hat am Sonntagvormittag Ermittlungen aufgenommen, nachdem bekannt wurde, dass sich in einem Fahrzeug eine Waffe befinden soll. Bitte haben sie Verständnis, dass wir derzeit keine weiteren Angaben zu den damals vorliegenden Erkenntnissen machen können.“

Diese Erkenntnisse seien bewertet und entsprechende Maßnahmen getroffen worden: „Bei der Personen- und Fahrzeugkontrolle wurde in dem Kofferraum eines Pkw ein ungeladenes Luftdruckgewehr und eine handelsübliche Axt aufgefunden. Die Gegenstände wurden nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg im Beisein des Betroffenen beschlagnahmt.“

Immer Einzelfallprüfung

In diesem Zusammenhang hätten die Polizisten neben den gefahrenabwehrenden Maßnahmen zu prüfen, „ob ein Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) vorliegen könnte“, so Koch weiter. Dies sei immer eine Einzelfallprüfung, die „je nach Lage auch nicht unmittelbar vor Ort durchgeführt werden kann“, so Koch, der beispielhaft eine Prüfung nennt, ob technische Veränderungen an einer Waffe vorgenommen wurden.

Der Umgang und Besitz von Druckluftwaffen ist vom Gesetzgeber geregelt, schreibt Koch weiter: „Erlaubnisfrei sind diese mit einer Energie unter 7,5 Joule und dem Prüfzeichen ‚F im Fünfeck‘. Die Person muss beim Erwerb 18 Jahre sein. Erlaubnispflichtig sind Luftdruckwaffen, die mehr als 7,5 Joule Energie haben. Für den Erwerb wird eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigt. Ab dem 1. Januar 2025 traten außerdem neue Regelungen in Kraft, die eine Erlaubnispflicht für Luftdruckwaffen mit hoher Durchschlagskraft einführen, selbst wenn sie ursprünglich unter 7,5 Joule liegen.“

Wird Waffe geführt oder transportiert?

Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen dem Transport und dem Führen einer Waffe, erklärt Koch: „Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.“

Gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG bedürfe es dagegen keiner Erlaubnis zum Führen, „wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Beispielhaft könnte dies der Transport zu einem Büchsenmacher sein.“

„Nicht zugriffsbereit“ bedeute zusammengefasst, „dass eine Waffe nicht ohne Weiteres in den Anschlag gebracht werden kann, weil sie entweder in einem verschlossenen Behältnis ist oder mehr als drei Handgriffe benötigt, um sie zu erreichen.“ Dies bedürfe „immer der Prüfung des Einzelfalls“, so Koch.

Führen und Schießen

Und wo und wie darf man denn mit solchen Waffen schießen? Auch dies regelt das Waffengesetz, das „dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ diene. „Es regelt unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel.“

Zudem regle es, unter welchen Voraussetzungen jemand eine Waffe besitzen darf und reglementiert die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie etwa Jäger und Sportschützen, aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition.

Zusammengefasst könne man sagen, dass das Schießen mit Druckluftwaffen „auf zugelassenen Schießständen möglich ist oder auf dem befriedeten Besitztum, wenn das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann“.

Der aktuelle Fall aus Bad Herrenalb sei derzeit noch nicht abgeschlossen, erklärt Koch weiter: „Derzeit dauern die Ermittlungen unter Einbindung der unteren Waffenbehörde des Landkreises Calw an.“