Zu tief in die Glühweintasse geschaut
: Darf man sich wegen eines Alkohol-“Katers“ krankmelden?

Immer mehr Weihnachtsmärkte öffnen und bei Vereinen und Firmen stehen Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Doch was, wenn Angestellte bei solchen Anlässen zu „tief ins Glas schauen“ und am nächsten Arbeitstag wegen eines „Katers“ nicht arbeitsfähig sind?
Von
Natascha Hengstler
Oberndorf
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Wer einen Glühwein „zu viel“ hatte, kann sich beim Arbeitgeber zwar krank melden, das Ganze könnte aber Konsequenzen haben. (Symbolfoto)

Natascha Hengstler

Ein alkoholbedinger Kater ist laut eines Gerichtsurteils von 2019 als Krankheitsbild einzustufen - das berichten mehrere Websites von Anwaltskanzleien. Wer sich deswegen krank meldet, riskiert jedoch trotzdem, für den Fehltag nicht bezahlt zu werden. In wiederkehrenden Fällen ist sogar eine Kündigung denkbar.

Die Frage der Lohnfortzahlung stellt sich der Augsburger Kanzlei Wara & Gaibler zufolge wegen des Aspekts des Selbstverschuldens. In einem Beitrag der Kanzlei heißt es, Erkrankte haben bei Selbstverschulden kein Recht auf Lohnfortzahlung. „Es ist allgemein bekannt, dass ein übermäßiger Konsum von Alkohol zu einem Kater führt. Wer dennoch zu viel davon trinkt, provoziert den Kater selbst“, schreibt die Kanzlei auf ihrer Website. Da Vorgesetzte den Grund einer Krankmeldung aber lediglich erführen, wenn der Angestellte dies selbst mitteile, seien „gemäß Arbeitsrecht keine Konsequenzen zu befürchten“.

Anders sieht das aus, wenn sich ein Arbeitnehmer wegen eines Katers häufiger krank meldet. Laut der Hamburger „Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner“ riskieren Arbeitnehmer nämlich „die Kündigung, wenn eine sog. negative Prognose gegeben ist“. Gerade häufige Kurzerkrankungen könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Betriebs und zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Der Arbeitgeber sei dann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Arbeitnehmer wegen Krankheit zu kündigen, so die Kanzlei auf ihrer Website.

Mit Restalkohol arbeiten?

Also Augen zu und den Arbeitstag trotz Kater irgendwie durchziehen? Auch hier ist die Antwort nicht einfach. Laut der „Kündigungsschutzkanzlei“ müssen Arbeitnehmer, die verkatert zur Arbeit erscheinen, auch die volle Arbeitsleistung erbringen. „Wer das nicht leisten kann, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung“, heißt es. In Betrieben, in denen striktes Alkoholverbot herrscht, müssten „Arbeitnehmer sogar mit einer fristlosen Kündigung“ rechnen.

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