Rechtslage in Baden-Württemberg
: Muss man Laub vom Gehweg entfernen?

Im Herbst sammelt sich auf vielen Gehwegen in Baden-Württemberg jede Menge Laub. Doch wer muss das Laub eigentlich beseitigen?
Von
Lukas Böhl
Stuttgart
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Nasses Herbstlaub bringt Passanten ins Rutschen: Wer haftet bei Unfällen? / Reinigungspflicht kann übertragen werden: So schön buntes Herbstlaub sein kann, nass wird es gefährlich. Daher: Laub räumen nicht vergessen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/7239 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Wer muss das Laub wegmachen?

HUK-COBURG/obs/dpa

Grundsätzlich sind in Baden-Württemberg die Städte und Gemeinden für die Reinigung öffentlicher Straßen zuständig. Allerdings dürfen sie diese Aufgabe für Gehwege auf die Anlieger übertragen. Das regelt Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

Viele Kommunen machen davon Gebrauch und verpflichten Grundstückseigentümer und andere Straßenanlieger durch eine entsprechende Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken sauber zu halten. Dazu gehört auch die Entfernung von Herbstlaub.

Ob diese Pflicht tatsächlich besteht, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Maßgeblich ist die örtliche Satzung über die Reinigung, Räumung und Streupflicht.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, woher die Blätter stammen. Auch wenn das Laub von einem Baum auf einem Nachbargrundstück oder von einem städtischen Baum auf den Gehweg fällt, kann der reinigungspflichtige Anlieger dafür verantwortlich sein.

Wie oft muss das Laub entfernt werden?

Eine bundesweit einheitliche Vorschrift, wie häufig Gehwege von Laub befreit werden müssen, gibt es nicht. Auch das baden-württembergische Straßengesetz schreibt keinen festen täglichen oder wöchentlichen Rhythmus vor.

Entscheidend sind die kommunalen Vorgaben und die konkrete Gefahrenlage.

Einzelne Blätter müssen normalerweise nicht sofort beseitigt werden. Anders sieht es aus, wenn sich größere Mengen Laub ansammeln und dadurch die Sicherheit von Fußgängern gefährdet wird.

Besonders problematisch ist nasses Laub. Es kann einen rutschigen Film auf dem Gehweg bilden und die Sturzgefahr deutlich erhöhen. In solchen Fällen kann es notwendig sein, den Gehweg häufiger zu reinigen.

Auch nach einem Sturm oder bei besonders starkem Laubfall kann eine zusätzliche Reinigung erforderlich werden.

Reicht es aus, einmal pro Woche Laub zu fegen?

Unter bestimmten Umständen ja. Das Oberlandesgericht Bremen beschäftigte sich in einem Beschluss vom 13. April 2018 (Az. 1 U 4/18) mit der Verkehrssicherungspflicht bei Herbstlaub.

Das Gericht stellte fest, dass eine Kommune nicht verpflichtet ist, sämtliche Straßen und Wege ständig vollständig von Laub freizuhalten.

Im innerstädtischen Bereich kann ein Reinigungsintervall von einer Woche grundsätzlich ausreichend sein. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt.

Bei besonders großen Laubmengen, erhöhter Rutschgefahr oder stark frequentierten Wegen kann eine häufigere Reinigung notwendig sein.

Das Urteil betrifft zwar die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde, verdeutlicht aber einen wichtigen Grundsatz: Eine dauerhaft vollständige Laubfreiheit ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Entscheidend sind die Umstände vor Ort.

Für Grundstückseigentümer und Mieter können sich aus den kommunalen Satzungen dennoch strengere oder konkretere Reinigungspflichten ergeben.

Müssen auch Mieter das Laub vom Gehweg entfernen?

Nicht automatisch. Zunächst ist zu klären, wer nach der kommunalen Satzung für die Reinigung verantwortlich ist.

Vermieter können die praktische Durchführung der Gehwegreinigung grundsätzlich durch eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung auf ihre Mieter übertragen.

Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung geregelt sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, müssen Mieter nicht allein deshalb Laub fegen, weil sie in dem Gebäude wohnen.

In Mehrfamilienhäusern wird die Reinigung häufig über einen Kehrwochenplan organisiert. Alternativ können Eigentümer oder Hausverwaltungen einen Dienstleister beauftragen.

Wichtig ist allerdings: Welche Pflichten gegenüber der Gemeinde bestehen, richtet sich weiterhin nach der örtlichen Satzung. Die interne Aufgabenverteilung zwischen Eigentümer, Vermieter und Mietern ist davon zu unterscheiden.

Was passiert, wenn jemand auf dem Laub ausrutscht?

Wer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, riskiert unter Umständen rechtliche Konsequenzen.

Verletzt sich ein Fußgänger durch eine gefährliche Laubschicht, können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich war.

Allerdings führt nicht jeder Sturz auf einem laubbedeckten Gehweg automatisch zu einer Haftung.

Auch Fußgänger müssen im Herbst mit Laub rechnen und ihr Verhalten den Witterungs- und Straßenverhältnissen anpassen. Bei einem Unfall kann deshalb ein mögliches Mitverschulden berücksichtigt werden.

Zusätzlich können bei Verstößen gegen kommunale Reinigungssatzungen Bußgelder drohen, soweit die jeweilige Satzung entsprechende Regelungen vorsieht.

Wohin mit dem gesammelten Herbstlaub?

Wer den Gehweg reinigt, muss das zusammengekehrte Laub auch ordnungsgemäß entsorgen. Es einfach auf die Straße, in die Gosse oder auf das Nachbargrundstück zu fegen, ist keine geeignete Lösung.

Infrage kommen je nach örtlichen Entsorgungsregeln die Biotonne, eine geeignete Kompostierung oder kommunale Grüngutsammelstellen.

Kleinere Laubmengen können im eigenen Garten außerdem als Mulch oder als Unterschlupf für Tiere dienen. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Wege und andere sicherheitsrelevante Flächen frei bleiben.