Nach schwerem Unfall in St. Georgen
: Unterlassene Hilfeleistung? Wann Wegsehen strafbar sein kann

Nach dem Unfall in St. Georgen, bei dem ein Motorradfahrer schwer verletzt wurde, kritisieren die Ersthelfer die fehlende Zivilcourage anderer Autofahrer. Wann liegt unterlassene Hilfeleistung vor und welche Strafen drohen? Wir haben mit einem Anwalt gesprochen.
Von
Julia Maria Meene
St. Georgen
Jetzt in der App anhören
Der Motorradfahrer trug schwere Verletzungen davon.

Der Motorradfahrer trug bei dem Unfall in St. Georgen schwere Verletzungen davon.

Roland Sprich
  • Motorradfahrer wurde in St. Georgen auf der Sommerau schwer verletzt – Einsatzkräfte vor Ort.
  • Ersthelfer beklagen, dass viele Autofahrer vorbeifuhren, ohne zu helfen.
  • Anwalt erklärt: Bei Unglücksfall besteht Hilfepflicht, wenn Hilfe zumutbar ist.
  • Hilfe muss geeignet sein; notfalls sind Polizei, Feuerwehr oder Notarzt zu rufen.
  • Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar: bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Feuerwehr, Rettungshubschrauber, Polizei und Rettungsdienst eilten am Sonntagabend zu einem Unfall auf der Sommerau. Ein Motorradfahrer wurde schwer verletzt. Doch eine Sache enttäuscht die Ersthelfer: Etliche Autofahrer fuhren an der Unfallstelle vorbei, ohne zu helfen.

Zwei Männer, die in Richtung Villingen unterwegs waren, bemerkten die Unfallsituation. Sie stoppten ihr Fahrzeug und eilten dem Verletzten zur Hilfe. Doch viele andere fuhren an dem schwer verletzten Motorradfahrer vorbei.

Juristisch kann ein solcher Fall unter den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung fallen. Wir haben mit Strafrechtsanwalt Wido Fischer aus Rottweil darüber gesprochen, in welchen Situationen man zu Hilfe verpflichtet ist.

Ein sogenannter „Unglücksfall“ liegt vor, wenn ein plötzliches Ereignis eine erhebliche Gefahr für Personen mit sich bringt – etwa ein Verkehrs- oder Arbeitsunfall oder eine betrunkene Person, die hilflos auf einer viel befahrenen Straße liegt. Bei solch einem Unglücksfall sei es verpflichtend, Hilfe zu leisten. Aber auch bei allgemeinen Gefahren, wie einem Gebäudebrand, Überschwemmungen oder Erdbeben seien Personen zur Hilfe verpflichtet.

Schwabo7 am Morgen
Montag - Sonntag um 7.00 Uhr
Starten Sie Montag bis Sonntag mit den wichtigsten Nachrichten des Tages kompakt zusammengefasst in den Tag.

Wer muss helfen und wie weit geht die Pflicht?

Wer in einer solchen Situation keine Hilfe leistet, obwohl sie erforderlich oder zumutbar wäre, macht sich strafbar. Zumutbar bedeutet: ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne die Verletzung anderer wichtiger Pflichten.

Die Hilfe muss dabei nicht perfekt sein – aber sie muss laut Fischer geeignet sein, um die Situation zu verbessern. Nach den individuellen Fähigkeiten muss die Person in der Lage sein, zu helfen, wie es möglich ist: Eine körperlich zu schwache Person kann das Unfallopfer nicht aus der Gefahrenzone ziehen oder nur eingeschränkt Erste Hilfe leisten. Fehlen notwendige Fertigkeiten, läuft die Hilfspflicht darauf hinaus, sachkundige Dritte, wie den Notarzt, die Polizei oder die Feuerwehr, zu verständigen.

Diese Strafen drohen bei unterlassener Hilfeleistung

Wer hingegen weiterfährt, obwohl er die Notsituation erkennt und ohne eigenes Risiko helfen könnte, riskiert eine Strafanzeige. Auf unterlassene Hilfeleistung steht laut dem Strafrechtsanwalt eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Kommt es durch falsches Eingreifen zu zusätzlichen Verletzungen, kann im Einzelfall eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht kommen. Wenn mit Vorsatz gehandelt wird, dann gegebenenfalls als vorsätzliche Körperverletzung. Allerdings schützt das Gesetz ausdrücklich jene, die nach bestem Wissen helfen.