Kurioser Fund: Dick belegt mit Haschisch – Polizei findet Drogen im Weckle

Ungewöhnlicher Belag: Haschisch im Weckle.
Hauptzollamt Karlsruhe- Zoll fand am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden Haschisch in zwei belegten Brötchen.
- Ein 58-jähriger Passagier aus Porto transportierte so 194 Gramm der Droge.
- Spürhund „Eric“ schlug an – ein Strafverfahren nach KCanG und AO wurde eingeleitet.
- Zwei weitere Reisende hatten kleinere Mengen Marihuana, auch hier Verfahren.
- Bei einer 22-jährigen Brasilianerin bestand ein Einreiseverbot; Fall an Bundespolizei.
Die Zusammenfassung wurde von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt.
Wegen seines Brotbelags muss sich ein 58-jähriger Portugiese eventuell vor Gericht verantworten. Im Rucksack des Mannes, der am 3. November von Porto (Portugal) nach Karlsruhe/Baden-Baden geflogen war, fanden sich – neben normalem Reiseproviant – auch zwei Brötchen, die wohl nicht direkt zum Verzehr gedacht waren. Die Weckle waren mit Haschisch belegt. Insgesamt wollte der Mann so 194 Gramm der Droge schmuggeln.
Sein Pech: Rauschgiftspürhund „Eric“, der speziell für die Suche nach Betäubungsmitteln ausgebildet ist, schlug an. Zollbeamte machten dann den ungewöhnlichen Fund. Gegen den 58-Jährigen sei ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und die Abgabenordnung (AO) eingeleitet worden, teilte die Polizei mit.
Einfuhr von Cannabis ist weiterhin verboten
Auch bei zwei weiteren Passagieren schlug der Vierbeiner an. Dort fanden die Zöllner allerdings nur kleinere Mengen Marihuana. Gegen beide Personen wurden ebenfalls Strafverfahren eingeleitet. Bei einer der beiden Personen, einer 22-jährigen Brasilianerin, stellten die Einsatzkräfte zudem fest, dass gegen sie ein Einreiseverbot für Deutschland bestand. „Der Sachverhalt“ sei an die Bundespolizei übergeben worden, heißt es.
Der Besitz und Konsum von Cannabis unterliegt in Deutschland seit der Teillegalisierung bestimmten gesetzlichen Regelungen. Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum mit sich führen. Diese Erlaubnis gilt jedoch ausschließlich innerhalb Deutschlands. Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis über die deutsche Grenze hinweg bleiben unabhängig von der mitgeführten Menge verboten.