Experte aus Schramberg erklärt
: Diese Rechte haben Mieter, wenn es in der Wohnung heiß wird

Der Sommer sorgt in der Region für Hitzerekorde. Doch nicht nur draußen wird die Wärme zur Belastung – auch in vielen Wohnungen wird es unangenehm heiß. Welche Rechte haben Mieter bei hohen Temperaturen? Wir haben mit einem Fachanwalt aus Schramberg-Sulgen gesprochen.
Von
Jennifer Merk
Baden-Württemberg
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Eine Frau schliesst Vorhänge in einer Dachgeschosswohnung: ILLUSTRATION - Dachgeschosse werden bei sommerlichen Temperaturen schnell unangenehm heiß. (zu dpa: «Das hilft gegen Hitze (nicht nur) im Dachgeschoss») Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag - Honorarfrei nur für Bezieher des Dienstes dpa-Magazin +++ dpa-Magazin +++

Schnell abdunkeln: Dachgeschosse werden bei sommerlichen Temperaturen schnell unangenehm heiß. Wir haben mit einem Anwalt darüber gesprochen, welche Rechte Mieter haben. (Symbolfoto)

Zacharie Scheurer/dpa-mag/dpa
  • Rechte bei Hitze: Es gibt keine gesetzliche Höchsttemperatur in Mietwohnungen.
  • Uneinheitliche Urteile: Hamburg erlaubte 20 % Minderung, Leipzig verneinte einen Mangel.
  • Berlin entschied: Bis 26 Grad hinnehmbar – darüber kann fristlose Kündigung möglich sein.
  • Vermieter müssen keine Maßnahmen ergreifen, da Mieter das Objekt bei Vertragsschluss kannten.
  • Minderung greift nur tageweise: Beispiel 800 Euro Miete – bei 20 % nur rund 40 Euro im Monat.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Sommer, Sonne, Hitzewelle: In den vergangenen Wochen ächzte die Region unter den hohen Temperaturen. Bereits Ende Mai war es in Baden-Württemberg ungewöhnlich warm. Ende Juni folgte eine anhaltende Hitzephase. Besonders am Oberrhein stieg das Thermometer immer wieder auf extreme Werte: In den Landkreisen Lörrach und Ortenau wurden an rund zehn Tagen mehr als 30 Grad gemessen, an einzelnen Tagen sogar bis zu 39 Grad.

Selbst die vermeintlich kühleren Regionen blieben nicht verschont. Im Landkreis Freudenstadt erreichte die Hitze mit 34,5 Grad ein Rekordniveau. Ähnliches wurde im Schwarzwald-Baar-Kreis registriert: In Villingen-Schwenningen kletterten die Temperaturen auf bis zu 36,8 Grad – die höchste Tageshöchsttemperatur seit Beginn der Messreihe im Jahr 1947. Auch in den Landkreisen Calw und Rottweil wurden ähnlich hohe Temperaturen gemessen.

Um der Hitze zu entkommen, suchten viele Menschen Abkühlung in Freibädern, an Badeseen oder zogen sich in die eigenen vier Wände zurück. Doch was, wenn selbst die Wohnung keinen Schutz vor den hohen Temperaturen bietet?

Anwalt klärt über Rechtslage auf

Besonders Bewohner von Dachgeschosswohnungen hatten während dieser Hitzeperiode nicht viel zu lachen. Wenn sich Räume unter dem Dach aufheizen und kaum ein Lüftchen durch die Fenster zieht, können die Temperaturen in der Wohnung schnell ein unangenehmes Niveau erreichen. Doch gibt es eine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur, ab der Vermieter handeln und Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen müssen?

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Wir haben darüber mit Stefan Haller gesprochen. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Inhaber einer Kanzlei in Schramberg-Sulgen.

Doch für Mieter einer Dachgeschosswohnung hat er keine guten Nachrichten: Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es keine feste Regelung zu einer Höchst- oder Mindesttemperatur, ab der ein Vermieter Abhilfe schaffen muss oder dem Mieter eine Mietminderung oder gar ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn dieser nicht tätig wird. „Während zu Mindesttemperaturen aufgrund häufig mangelhafter Heizleistungen eine umfangreiche Kasuistik existiert, ist dies umgekehrt bei Höchsttemperaturen nicht der Fall“, erklärt der Anwalt.

Vermieter sind nicht in der Pflicht

Entsprechend gibt es bislang auch nur wenige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema, die obendrein völlig uneinheitlich ausfallen, weiß Haller. Das Amtsgericht Hamburg hat im Jahr 2006 beispielsweise in einem Urteil eine Mietminderung von 20 Prozent dann für angemessen erachtet, wenn die Temperaturen in der Mietwohnung tagsüber nicht unter 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad sinken. Das Amtsgericht Leipzig kam dagegen in einem Urteil aus dem Jahr 2004 zu dem Ergebnis, dass bei denselben Temperaturen nicht von einer „Mangelhaftigkeit der Mietsache“ und damit auch nicht von einer Minderung der Miete auszugehen ist.

„Der Verfassungsgerichtshof Berlin letztlich hat statuiert, dass in einer Mietwohnung Temperaturen von bis zu 26 Grad Celsius hinzunehmen seien. Darüberliegende Temperaturen könnten dann allerdings wegen akuter Gesundheitsgefährdung zur fristlosen Kündigung berechtigen“, erzählt der Anwalt. Das sei jedoch die einzige ihm bekannte Entscheidung, in der ein solches Kündigungsrecht zugesprochen wurde.

Aus diesem Grund seien Vermieter auch nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen eine übermäßige Aufheizung der Wohnung zu ergreifen. „Grund hierfür ist, dass der Mieter den Mietvertrag in aller Regel in Kenntnis des Mietobjekts abschließt und demgemäß nach Vertragsschluss keinen Anspruch auf irgendwelche Wohnverbesserungsmaßnahmen hat.“

So könnten Mietminderungen ausfallen

Auch die Kosten für ein Hotel oder eine andere Unterkunft müssen Vermieter nicht übernehmen, wenn ein Mieter aufgrund der hohen Temperaturen zeitweise nicht in der Wohnung leben kann. „Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn den Vermieter ein wie auch immer geartetes Verschulden der hohen Temperaturen innerhalb der Mietsache treffen würde“, sagt der Anwalt.

Entscheidet sich ein Mieter trotz der uneinheitlichen Rechtslage für eine Klage, sollte er die hohen Temperaturen in der Wohnung sorgfältig dokumentieren, etwa mit einem Foto eines Thermometers oder einem anderen Messgerät, rät Haller. Allerdings müsse dem Mieter bewusst sein, dass sich eine mögliche Minderung nur auf die einzelnen Tage bezieht, an denen solche Extremtemperaturen tatsächlich erreicht wurden, macht der Anwalt deutlich.

„Wäre dies beispielsweise für eine Woche im Juni der Fall und würde sich die monatliche Bruttomiete auf einen Betrag in Höhe von 800 Euro belaufen, so wäre nur die anteilig für eine Woche geschuldete Miete gemindert, in diesem Fall also ein Betrag in der Größenordnung von rund 200 Euro“, erklärt Haller. Hinzu komme dann noch die Minderungsquote, die angibt, um wie viel Prozent die Miete wegen eines Mangels reduziert werden darf. Liegt diese bei 20 Prozent, würde sich die Minderung der Miete für den gesamten Monat lediglich auf 40 Euro belaufen.

Ob eine Klage im Einzelfall also sinnvoll ist, muss jeder Mieter selbst entscheiden. Fest steht jedoch: Die Hitze wird insbesondere Dachgeschossbewohner auch in den kommenden Jahren beschäftigen.