Bundesgerichtshof entscheidet
: Mann aus Zimmern wegen versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt

Ein Mann aus Zimmern stach mit einem Messer mehrfach auf seine Frau ein – er wurde wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine Revision hatte keinen Erfolg.
Von
(red/pm)
Oberndorf
Jetzt in der App anhören

Das Landgericht Rottweil hat den 54-Jährigen zu acht Jahren Haft verurteilt.

Kunert

Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rottweil hatte den 54-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 16. Juli 2025 unter dem Vorsitz von Vorsitzenden Richter am Landgericht Münzer wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dem lag zugrunde: Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern in Zimmern ob Rottweil. Er entwickelte in den Jahren vor der Tat eine gesteigerte Eifersucht, ein kontrollierendes Verhalten und zeigte sich immer misstrauischer, was häufig zu Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau führte. Dennoch lehnte er, vor dem Hintergrund eines kulturell geprägten, traditionellen Familienverständnisses, eine Trennung strikt ab, so das Landgericht in seiner Mitteilung.

Striche in den Brustbereich

Am Morgen des 16. November 2024 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einer weiteren, zunächst verbalen, Auseinandersetzung. Als die Nebenklägerin die Diskussion für beendet hielt und in das gemeinsame Schlafzimmer ging, fasste der Angeklagte den Entschluss, sie zu töten. Er nahm ein Küchenmesser an sich, folgte ihr mit bewusst leisen Schritten und stach im Schlafzimmer mit Tötungsabsicht mehrfach wuchtig auf ihren Brustbereich ein.

Notoperation rettet die Frau

Dies führte zu zwei thorakalen Einstichen, von denen einer die Brusthöhle eröffnete und zu einem Pneumothorax führte. Ein weiterer Stich durchstieß ihre linke Handfläche vollständig und führte hier zu knöchernen Verletzungen sowie der Durchtrennung von Sehnen, Arterien und Nerven. Die Nebenklägerin konnte im Rahmen einer Notoperation gerettet werden.

Der Angeklagte trank nach der Tat und vor Eintreffen der Rettungskräfte und der Polizei eine erhebliche Menge Alkohol, um den Anschein zu erwecken, er sei bei der Tat stark alkoholisiert gewesen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nicht schon vor der Tat eine relevante Menge Alkohol konsumiert hatte.

Beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen kam die Kammer zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit kein Eingangsmerkmal für die Annahme einer Schuldunfähigkeit erfüllt war.

Bundesgerichtshof verwirft Revision

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwarf diese mit Beschluss vom 21. Januar 2026 als unbegründet, wie jetzt mitgeteilt wird, und erlegte dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrenen entstanden notwendigen Auslagen auf.

Der Rottweiler mit Biss
Montag - Freitag um 7.00 Uhr
Alles Wichtige aus Rottweil und Umgebung Montag bis Samstag im kompakten Überblick.